Beschwerden, in denen der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet, fallen gemäß Art 144 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, wodurch gemäß Art 133 Z 1 B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen wird.Beschwerden, in denen der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet, fallen gemäß Artikel 144, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, wodurch gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen wird.