Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VwGH kommt eine subsidäre Anwendung der analogen Vorschriften des AVG nicht in Betracht.
Auf die Möglichkeit einer VwGH-Beschwerde braucht die Rechtsmittelbelehrung nicht hinzuweisen.
Unkenntnis des Gesetzes ist kein Wiedereinsetzungsgrund.
§ 71 AVG ist auf das Verfahren vor dem VwGH nicht anwendbar.Paragraph 71, AVG ist auf das Verfahren vor dem VwGH nicht anwendbar.
Die Bezeichnung einens Bescheides als endgültig bedeutet, daß der administrative Instanzenzug erschöpft ist.