Durch das BGBl. I Nr. 5/2008, wurde § 13 Abs. 1 AVG dahingehend geändert, dass es sich bei einer schriftlichen, mündlichen bzw. telefonischen Einbringung jeweils um eine gesonderte Einbringungsart handelt. Das heißt, telefonische Anbringen gelten nicht als mündlich eingebracht.Durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wurde Paragraph 13, Absatz eins, AVG dahingehend geändert, dass es sich bei einer schriftlichen, mündlichen bzw. telefonischen Einbringung jeweils um eine gesonderte Einbringungsart handelt. Das heißt, telefonische Anbringen gelten nicht als mündlich eingebracht.