Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidende Behörde
UVS Kärnten
Dokumenttyp
Rechtssatz
Entscheidungsart
Bescheid
Geschäftszahl
KUVS-93/2/2012
Entscheidungsdatum
18.01.2012
Sammlungsnummer
14901
Index
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
L82002 Bauordnung
Norm
VStG §49 Abs2
BauO Krnt §6 lita
BauO Krnt §50 Abs1 litc Z1
Rechtssatz
Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches iSd. § 49 Abs. 2 VStG tritt die Strafverfügung außer Kraft, daher kommt einer späteren Zurückziehung oder nachträglichen Einschränkung des Einspruches bloß auf den Strafausspruch keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Die ursprünglich die Schuldfrage betreffende Anfechtung der Strafverfügung hat diese außer Kraft gesetzt und kann durch eine spätere Einschränkung des Einspruchs nicht mehr aus der Welt geschafft werden.Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches iSd. Paragraph 49, Absatz 2, VStG tritt die Strafverfügung außer Kraft, daher kommt einer späteren Zurückziehung oder nachträglichen Einschränkung des Einspruches bloß auf den Strafausspruch keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Die ursprünglich die Schuldfrage betreffende Anfechtung der Strafverfügung hat diese außer Kraft gesetzt und kann durch eine spätere Einschränkung des Einspruchs nicht mehr aus der Welt geschafft werden.
Schlagworte
Strafverfügung, Einspruch, Nachträgliche Einschränkung,
Zurückziehung, Schuldfrage
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012
Dokumentnummer
JUR_KA_20120118_93_2_2012_01