Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 5/9-DOK/10

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

5/9-DOK/10

Entscheidungsdatum

11.03.2010

Norm

BDG §43 Abs1
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z2
BDG §93 Abs1

Schlagworte

unrichtige Reiserechnungen, Verschweigen von Tatsachen, Strafbemessung

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf das trotz mehrerer Belehrungen konsequente Festhalten des Besch an seinem nach der RGV unhaltbaren Standpunkt erweist sich nach Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe die Verhängung einer Geldbuße im Ausmaß von € 500,- als tat- und schuldangemessen. Der Ausspruch bloß eines Verweises oder gar einer Ermahnung würde dem Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzungen keinesfalls gerecht werden, ermöglicht doch erst die wahrheitsgemäße Angabe von Sachverhaltselementen der DBeh die gesetzeskonforme Bemessung der Reisegebühren. Darüber hinaus setzt die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ein Mindestmaß an Achtung gegenüber vorgesetzten KollegInnen und MitarbeiterInnen sowie an Kooperationsbereitschaft voraus.

DK: Geldbuße € 500,- (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Dokumentnummer

DOKRS_20100311_5_9_DOK_10_01

Rechtssatz für 5/9-DOK/10

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

5/9-DOK/10

Entscheidungsdatum

11.03.2010

Norm

AVG §64a
BDG §105

Schlagworte

Berufungsvorentscheidung, keine Anwendung im Disziplinarverfahren

Rechtssatz

Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist dem DiszVerf fremd, weshalb sich der erstinstanzliche B als unzulässig erweist. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 64 a, AVG keine Anwendung zu finden hat, konnte dieser B auch nicht gemäß Absatz 3, des Paragraph 64 a, leg. cit. ex lege außer Kraft treten, weshalb die getroffene Berufungsvorentscheidung aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels aus dem Rechtsbestand ersatzlos zu entfernen war.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Dokumentnummer

DOKRS_20100311_5_9_DOK_10_02

Rechtssatz für 5/9-DOK/10

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

5/9-DOK/10

Entscheidungsdatum

11.03.2010

Norm

AVG §63 Abs5
ZustG §17 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufung, Rechtzeitigkeit, Zustellung durch Hinterlegung, Ortsabwesenheit

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Schutzzweck des Zustellgesetzes – den Empfänger vor Nachteilen zu bewahren, die durch eine gesetzwidrige Zustellung entstehen könnten – kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, einen Empfänger, der wegen Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig informiert sein und reagieren konnte, generell durch Verkürzung der Rechtsmittelfrist schlechter zu stellen als andere Empfänger. Dem zum Zeitpunkt des Zustellversuches nicht ortsanwesend gewesenen Besch, der die Sendung noch am selben Tag behob, an dem er von der Hinterlegung Kenntnis erlangte und erlangen konnte, soll daher die gleiche gesetzlich eingeräumte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehen, wie dem Empfänger, dem ordnungsgemäß zugestellt wurde; dies auch im Hinblick darauf, dass die Erstinstanz auch an die Wohnadresse des Besch hätte zustellen lassen können, es jedoch vorgezogen hat, eine Abgabestelle auszuwählen, von der sie wusste (oder hätte wissen müssen), dass der Besch dort nur an zwei bzw. drei Arbeitstagen pro Woche regelmäßig aufhältig ist.

Erlangte der Disziplinarbeschuldigte von der am 3.11.2009 unter Festsetzung des Beginnes der Abholfrist mit der am selben Tag erfolgten postamtlichen Hinterlegung erst am 5.11.2009 Kenntnis, so konnte er die Sendung frühestens an diesem Tag, also zumindest einen vollen Tag später beheben, als dies einem ortsanwesend gewesenen, erst nach Beendigung der Amtsstunden der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückgekehrten Berufstätigen üblicherweise möglich gewesen wäre. Es kann somit nicht gesagt werden, dass ihm jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Fall einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (OGH 5Ob 513/93; 2Ob 96/07t). Die Zustellung war daher erst mit der tatsächlichen Behebung am 5.11.2009 (Paragraph 7, Zustellgesetz) bewirkt. An diesem Tag begann auch die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu laufen. Das am 19.11.2009 eingebrachte Rechtsmittel ist daher als rechtzeitig zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Dokumentnummer

DOKRS_20100311_5_9_DOK_10_03

Entscheidungstext

Hinweis: Es wurde kein Entscheidungstext für das Dokument 'DOKRS_20100311_5_9_DOK_10_02' im RIS-Datenbestand gefunden.