Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 11/9-DOK/08

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

11/9-DOK/08

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §53 Abs1
BDG §92 Abs1 Z3

Schlagworte

PostBea, rechtswidrige Aneignung fremden Vermögens, Entnahme eines Handys und von zwei Akkus aus „Wundertüten“, unterlassene Meldung der von Kollegen begangenen Diebstähle, keine Selbstbezichtigung

Rechtssatz

Der Besch hat den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, BDG nicht nur in objektiver Hinsicht erfüllt, sondern ist ihm diese Unterlassung auch iSd Paragraph 91, subjektiv vorwerfbar, weil die vom Besch selbst zu verantwortenden Zugriffe mit den strafrechtlich relevanten Zugriffen von zwei Kollegen in keinem Zusammenhang – wie es bei einer Tatbeteiligung durch das Verhältnis zwischen Mittäter und Haupttäter, etwa bei einem „Schmiere-Stehen“ der Fall gewesen wäre – stehen. Eine de facto-Verpflichtung zur Selbstbezichtigung war daher nicht gegeben.

Der Besch hat sich durch die hier inkriminierten wiederholten Zugriffe auf der Österreichischen Post AG zur Beförderung anvertraute Sendungsinhalte (fremdes Vermögen) – ein gebrauchtes Handy und zwei Akkus, die sich in so genannten „Wundertüten“ oder lose in Kisten befanden – einer schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht.

Dem Berufungsvorbringen, der Besch habe sich durch die insgesamt drei von ihm angeeigneten Gegenstände (ein gebrauchtes, nur teilweise funktionstüchtiges Handy und zwei alte Akkus) nicht bereichern wollen, kommt im Sinne eines Milderungsgrundes nur bedingte Relevanz zu, weil auch der Austausch eines Teiles des Gehäuses dieses Handys gegen das defekte Gehäuse des von seinem Sohn verwendeten Handys und die Verwendung der beiden Akkus für die von seiner Ehefrau benützten Mobiltelefone zu einem – wenn auch wertmäßig geringen – persönlichen Vermögensvorteil geführt hätten.

Es handelte sich auch nicht um einen einmaligen Zugriff auf fremdes Vermögen, sondern um mehrfache Tatwiederholung. Der Milderungsgrund einer (einzigen) unbedachten Augenblickstat kann ihm daher nicht zugute kommen, sondern war die mehrfache Tatwiederholung vielmehr als erschwerend zu werten. Als erschwerend war weiters zu werten, dass der Besch mehrere gegen unterschiedliche Rechtsgüter (Eigentumsrecht und Strafrechtspflege) gerichtete disziplinäre Verfehlungen zu verantworten hat und dass es sich bei den entwendeten Gegenständen um solche handelte, die einem karitativen Zweck hätten zugeführt werden sollen.

Zugunsten des Besch war zu berücksichtigen, dass er sich von Anfang an geständig verantwortet hat, dass er den von ihm verursachten und verschuldeten materiellen Schaden umgehend wieder gutgemacht hat, dass er disziplinär unbescholten ist, sich bisher dienstlich wohlverhalten und seinen Dienst einwandfrei verrichtet hat und dass er demnach eine gute Dienstbeschreibung aufweisen kann. Schließlich war in die Erwägungen zur Strafbemessung auch noch einzubeziehen, dass es sich bei den von der hier abzuvotierenden Dienstpflichtverletzung betroffen gewesenen Gegenständen (ein gebrauchtes, nur teilweise funktionstüchtiges Handy und zwei gebrauchte Akkus) um solche geringen materiellen Wertes handelte.

Aufgrund dieser mildernden Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Besch insgesamt das Bild eines mit rechtlichen Werten überhaupt nicht mehr verbundenen Bea biete und dass er zu einer weiteren Dienstverrichtung untragbar geworden sei. Das Vertrauen des Dienstgebers, aber auch der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Dienstverrichtung durch den Besch wurde durch sein Fehlverhalten zwar erschüttert, aber nicht endgültig zerstört. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung erscheint somit nicht erforderlich, um den Besch von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Dem Fehlverhalten des Besch kann daher mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG tat- und schuldangemessen entsprochen werden.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Geldstrafe € 3.500,--

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008

Dokumentnummer

DOKRS_20080429_11_9_DOK_08_01

Rechtssatz für 11/9-DOK/08

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

11/9-DOK/08

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Schlagworte

Disziplinarerkenntnis, Spruch, ausreichende Konkretisierung der Tat

Rechtssatz

Der VwGH beruft sich bei den Kriterien für eine ausreichende Konkretisierung der Tat allgemein auf Paragraph 44 a, VStG. Dieser Vorschrift sei entsprochen, wenn die Tat im Spruch so konkretisiert werde, dass der Besch in der Lage sei, darauf bezogene Beweise zur Widerlegung des Vorwurfs anzubieten; überdies müsse der Besch durch möglichst unzweifelhafte Formulierungen rechtlich davor geschützt werden, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere wird – wenn auch in unterschiedlicher Strenge – auf die Umschreibung der konkreten Tathandlung, Ort, Zeit sowie der Folgen der Tat Wert gelegt vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Bea, 3. Aufl., S. 452 ff).

Mangels ausreichend präziser Angaben im Spruch des DiszErk, zu welchen konkreten Zeitpunkten, zugunsten jeweils welcher Kollegen als Haupttäter, wegen welcher strafbarer Handlungen (Verfehlungen) der Besch jeweils an welchem Ort „Schmiere gestanden“ sei – ein Mangel, den bereits der Einleitungsbeschluss aufwies –, war, zumal sich auch in der Bescheidbegründung keinerlei diesbezügliche Präzisierungen finden lassen, hinsichtlich dieses Spruchpunktes des angefochtenen DiszErk infolge Eintrittes von Verfolgungsverjährung daher mit Freispruch gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 94 Absatz eins, Ziffer eins und 118 Absatz eins, Ziffer 3, BDG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008

Dokumentnummer

DOKRS_20080429_11_9_DOK_08_02

Entscheidungstext

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