Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 101/13-DOK/07

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

101/13-DOK/07

Entscheidungsdatum

17.12.2007

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

Antrag auf Wiederaufnahme, bloßes Bestreiten des Sachverhalts kein Wiederaufnahmegrund

Rechtssatz

Das Vorbringen der Besch erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass sie die im Disziplinarverfahren gegen sie erhobenen und den Schuldsprüchen zugrunde gelegten Tatvorwürfe bestreitet. Es deckt sich im Wesentlichen mit der Berufung, die im rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren erstattet wurde. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, das ohne Verschulden der Besch erst später zutage getreten ist, wird damit nicht dargetan. Das Vorbringen der Besch erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

DOK: Abweisung des WA-Antrages

Dokumentnummer

DOKRS_20071217_101_13_DOK_07_01

Rechtssatz für 101/13-DOK/07

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

101/13-DOK/07

Entscheidungsdatum

17.12.2007

Norm

AVG §69 Abs1 Z3
BDG §92
BDG §93
BDG §134
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

Antrag auf Wiederaufnahme, Ruhestandsversetzung, nachträgliche Aufhebung, Konvalidation der Vollstreckung einer Disziplinarstrafe

Rechtssatz

Durch das Erkenntnis des VwGH, mit dem die Ruhestandsversetzung der Besch aufgehoben wurde (VwGH 25.5.2007, 2006/12/0045) wird keine Vorfrage von Relevanz für den im Disziplinarverfahren ergangenen Schuldspruch anders entschieden. Hinsichtlich der Strafbemessung, zu der die Besch vorbringt, die vollstreckte Disziplinarstrafe der Geldbuße hätte für sie eine unbillige Härte dargestellt, ist ganz im Gegenteil davon auszugehen, dass eine allfällige Rechtswidrigkeit der Vollstreckung der Disziplinarstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG durch die nunmehr behobene Ruhestandsversetzung der Besch jedenfalls konvalidiert ist. Das Vorbringen der Besch erfüllt damit auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG.

DOK: Abweisung des WA-Antrages

Dokumentnummer

DOKRS_20071217_101_13_DOK_07_02

Entscheidungstext

Hinweis: Es wurde kein Entscheidungstext für das Dokument 'DOKRS_20071217_101_13_DOK_07_01' im RIS-Datenbestand gefunden.