Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 100/10-DOK/04

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

100/10-DOK/04

Entscheidungsdatum

11.01.2005

Norm

BDG §125a Abs1
BDG §125aAbs4
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Verhandlung in Abwesenheit des Besch, Parteiengehör, Frist zur Stellungnahme

Rechtssatz

War der Besch in der Verhandlung nicht anwesend (Paragraph 125 a, Absatz eins, BDG), so ist die sofortige mündliche Verkündung des Disziplinarerkenntnisses nicht zulässig, sondern ausschließlich eine schriftliche Erlassung. Davor ist dem Besch nochmals Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG). Dieses subjektive Parteienrecht auf Gehör wurde dem BW im vorliegenden Fall verwehrt, und das Disziplinarerkenntnis rechtswidrig in Abwesenheit des BW unmittelbar nach Beratung des Senates der DK verkündet. Darin liegt eine massive Verletzung des Parteienrechtes des BW nach Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20050111_100_10_DOK_04_01

Rechtssatz für 100/10-DOK/04

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

100/10-DOK/04

Entscheidungsdatum

11.01.2005

Norm

BDG §126 Abs1
BDG §124 Abs6
AVG §37

Schlagworte

Beweisverfahren, Unmittelbarkeitsgrundsatz, unmittelbare Beweisaufnahme,

Rechtssatz

Die umfassende Information des Senates und des DA war im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil in Abwesenheit des BW verhandelt wurde.

Vor dem Hintergrund des Paragraph 126, Absatz eins, BDG und des darin verankerten Unmittelbarkeitsgebotes erweist sich daher die Entscheidung der DK deshalb als rechtswidrig, weil diese Entscheidung auf Grund der Aktenlage, jedoch nicht als Ergebnis einer unmittelbaren Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung (Paragraph 124, Absatz 6, BDG) erging, bei der originale schriftliche Beweisquellen (Paragraph 47, AVG) herangezogen wurden. Dem Senat war es somit nicht möglich, sich auf Grund der im Disziplinarakt aufliegenden Beweise ein umfassendes Bild im Verfahrensgegenstand zu machen.

Dokumentnummer

DOKRS_20050111_100_10_DOK_04_02

Entscheidungstext

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