Ein versuchter Ladendiebstahl durch einen Kriminalbeamten ist in höchstem Maß geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die persönliche und dienstliche Integrität dieses Beamten zu erschüttern und sein Ansehen, das Ansehen seiner Dienststelle und der gesamten DBeh in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Bei dem konkreten außerdienstlichen Fehlverhalten des Besch besteht ohne jeden Zweifel ein besonderer Dienstbezug, hat er sich doch gerade gegen eines jener Rechtsgüter schuldhaft vergangen, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Kriminalbeamten aufgetragen ist.
Durch seinen - wenn aufgrund der Diversionsmaßnahme letztlich strafrechtlich auch nicht relevanten - Angriff auf fremdes Eigentum hat der Besch tatbestandsgemäß ein - obzwar außer Dienst gesetztes - Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Amtsführung nachhaltigst zu stören (§ 43 Abs. 2 BDG).Durch seinen - wenn aufgrund der Diversionsmaßnahme letztlich strafrechtlich auch nicht relevanten - Angriff auf fremdes Eigentum hat der Besch tatbestandsgemäß ein - obzwar außer Dienst gesetztes - Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Amtsführung nachhaltigst zu stören (Paragraph 43, Absatz 2, BDG).
Er hat damit - ungeachtet des vergleichsweise geringen Sach- und damit Schadenswertes des von ihm entwendeten Gegenstandes (DVD) - eine sehr schwer wiegende Dienstpflichtverletzung begangen, die den Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter, zu denen auch der im Dienst der Strafrechtspflege gebotene Schutz fremden Eigentums vor unerlaubten Angriffen zählt, betrifft. Das dem Besch angelastete Fehlverhalten ist im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem Schutz fremder Vermögens- bzw. Sachwerte vor rechtswidrigen, vorsätzlich begangenen Angriffen zukommt, objektiv als besonders schwer wiegend anzusehen. Zum Berufungsvorbringen, der Besch sei zum Tatzeitpunkt dienstlich und privat extrem überlastet gewesen, er habe sich aufgrund seiner Probleme in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, sodass es vermutlich aus diesem Grund zu der verfahrensgegenständlichen Kurzschlusshandlung gekommen sei, ist anzumerken, dass gerade Beamte des Kriminaldienstes hinsichtlich des Umganges mit Stresssituationen konsequent und eingehend geschult werden; die Behauptung einer stressbedingten unbedachten Handlung bzw. eines durch Überlastung hervorgerufenen psychischen Ausnahmezustandes ist bei dieser Berufsgruppe (Exekutivbeamte und im Besonderen Kriminalbeamte) daher wesentlich strenger zu beurteilen als bei anderen Personen.
Da dem Besch vorsätzliches Verhalten anzulasten ist, hat er iSd § 91 BDG schuldhaft gehandelt; ein rechtmäßiges Alternativverhalten war ihm jedenfalls zuzumuten.Da dem Besch vorsätzliches Verhalten anzulasten ist, hat er iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft gehandelt; ein rechtmäßiges Alternativverhalten war ihm jedenfalls zuzumuten.
Insgesamt erachtete die DOK in Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe die Höhe der von der Erstinstanz verhängten Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 im Ausmaß von 1 ½ Monatsbezügen auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Besch und seine in seiner Berufung dargestellte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schwere des disziplinären Unrechtes seiner verfahrensgegenständlichen Tathandlung angemessen, letztlich jedoch auch als ausreichend, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Insgesamt erachtete die DOK in Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe die Höhe der von der Erstinstanz verhängten Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 im Ausmaß von 1 ½ Monatsbezügen auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Besch und seine in seiner Berufung dargestellte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schwere des disziplinären Unrechtes seiner verfahrensgegenständlichen Tathandlung angemessen, letztlich jedoch auch als ausreichend, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
DK: Geldstrafe 1,5 MB (Ber d Besch u d DA)
DOK: Bestätigung