Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 30/9-DOK/03

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

30/9-DOK/03

Entscheidungsdatum

08.08.2003

Norm

BDG §93 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1

Schlagworte

Strafberufung, Teilrechtskraft hinsichtlich Schuldfrage, Strafbemessung

Rechtssatz

Die Berufung des DA richtet sich ausschließlich gegen die Strafbemessung; der erstinstanzliche Schuldspruch ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen (VwGH 23.2.2000 97/09/0082; 20.5.1998 96/09/0071 u.a.). Beurteilungsgrundlage bildet daher die im Spruch des angefochtenen DiszErk individualisierte und konkretisierte Tat. Da die - wenngleich nach der Aktenlage indiziert gewesene - Alkoholisierung des Besch in den als erwiesen angenommenen Sachverhalt keinen Eingang fand, war bei Überprüfung des Strafausspruchs auf diesen Umstand nicht Bedacht zu nehmen. Eine vermeintliche Bindung an die Gründe der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens hat die erstinstanzliche DK ohnehin ausdrücklich verneint. Das Gebot der eigenständigen Prüfung des Sachverhalts durch die Disziplinarbehörden schließt hingegen nicht aus, im Rahmen der Sanktionsfindung - ähnlich dem Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB im Strafverfahren - auf tatsächliche oder rechtliche Nachteile Bedacht zu nehmen, die den Besch als Folgen der Tat treffen.

Dokumentnummer

DOKRS_20030808_30_9_DOK_03_01

Rechtssatz für 30/9-DOK/03

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

30/9-DOK/03

Entscheidungsdatum

08.08.2003

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z2
BDG §93 Abs2
StVG §20

Schlagworte

JustizwacheBea, Körperverletzung, tätlicher Angriff auf der Straße

Rechtssatz

Ein Angehöriger der Justizwache, dem iSd Paragraph 20, StVG die Aufgabe zukommt, Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und dessen Verhalten daher Vorbildwirkung hat, begeht bei Setzung eines von ihm zu vertretenden Übergriffes gegen die körperliche Integrität anderer jedenfalls eine nicht zu bagatellisierende Dienstpflichtverletzung, die den Kernbereich seiner Dienstpflichten betrifft. Der Umstand, dass der Besch deswegen strafrechtlich nicht verurteilt wurde, tut der objektiven Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung keinen Abbruch. In Anbetracht des doch massiven Vertrauensverlustes konnte daher dem Unrechtsgehalt der Verfehlung des Besch nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG angemessen entsprochen werden.

DK: Verweis (Strafberufung d DA)

DOK: Geldbuße € 600,--

Dokumentnummer

DOKRS_20030808_30_9_DOK_03_02

Entscheidungstext

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