Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 17/6-DOK/02

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

17/6-DOK/02

Entscheidungsdatum

15.05.2002

Norm

BDG §91
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Schuld, Zurechnungsfähigkeit, Sachverständigengutachten, widersprüchliche Aussagen, Erörterung in mündlicher Verhandlung

Rechtssatz

Das von der DK beigezogene Gutachten ist in seinen Aussagen zur Schuldfähigkeit des Besch in sich widersprüchlich und somit unschlüssig und nicht nachvollziehbar.

Die DK wird die Gutachterin im Rahmen einer neuerlichen mündlichen Verhandlung somit zu laden und dahingehend zu befragen haben, wie die in sich widersprüchlichen Ausführungen in ihrem Gutachten zu verstehen seien und ob ihre Formulierungen auf das Vorliegen - wenn schon keiner Diskretionsunfähigkeit, so doch - allenfalls einer Dispositionsunfähigkeit oder eingeschränkten Dispositionsfähigkeit des Besch im Tatzeitraum hindeuten könnten.

DK: Geldstrafe 5 MB (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20020515_17_6_DOK_02_01

Rechtssatz für 17/6-DOK/02

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

17/6-DOK/02

Entscheidungsdatum

15.05.2002

Norm

BDG §117 Abs2
AVG §59 Abs1

Rechtssatz

Der erstinstanzliche Kostenspruch, der im Übrigen unbegründet blieb, entspricht aufgrund seiner Unbestimmtheit ("allfällige Kosten des Verfahrens") nicht dem Determinierungsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG (VwGH 3.12.1984, 84/10/0165, VwSlg. 11.601/A; 30.5.2001, 96/08/0061).

Dokumentnummer

DOKRS_20020515_17_6_DOK_02_02

Entscheidungstext

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