In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der Besch, nachdem ihm ein Urlaub aus dienstlichen Gründen am 2.12.1999 nicht gewährt werden konnte, dem Dienst ab 2.12.1999 fernblieb und sich bis 6.12.1999 nicht meldete, keine weitere Rechtfertigung für seine Dienstabwesenheit ab 27.12.1999 beibrachte, der Aufforderung des Personalamtes, sich am 11.1.2000 beim Anstaltsarzt einzufinden, nicht nachgekommen ist, der telegraphischen Aufforderung der Personalstelle am 13.1.2000 den Dienst anzutreten, nicht nachgekommen ist; sowie am 20.1.2000 einer erneut ergangenen mündlichen Aufforderung seines Vorgesetzten, den Dienst anzutreten, nicht nachgekommen ist.
Fest steht somit, dass der Besch seinen Dienst von 2.12.1999 bis 2.3.2000, ausgenommen jene 2 Wochen, in denen er vom Arzt gerechtfertigt krankgeschrieben war (bis 27.12.1999), trotz mehrmaliger Aufforderung nicht angetreten hat.
Die beharrliche Weigerung des Besch, seinen Arbeitsplatz über einen dermaßen langen Zeitraum anzutreten, hat eine absolute Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst zur Folge. Das massivst gestörte Vertrauensverhältnis und der eingetretene Vertrauensverlust können durch die Erklärung der Vorgesetzten, den Besch weiterhin im Dienst behalten zu wollen, nicht wiederhergestellt werden.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung