Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 48/9-DOK/00

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

48/9-DOK/00

Entscheidungsdatum

19.06.2000

Norm

BDG §44 Abs1
BDG §48 Abs1
BDG §92 Abs1 Z4

Schlagworte

ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr, der wiederholten Aufforderung zum Dienstantritt nicht nachgekommen, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, Entlassung

Rechtssatz

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der Besch, nachdem ihm ein Urlaub aus dienstlichen Gründen am 2.12.1999 nicht gewährt werden konnte, dem Dienst ab 2.12.1999 fernblieb und sich bis 6.12.1999 nicht meldete, keine weitere Rechtfertigung für seine Dienstabwesenheit ab 27.12.1999 beibrachte, der Aufforderung des Personalamtes, sich am 11.1.2000 beim Anstaltsarzt einzufinden, nicht nachgekommen ist, der telegraphischen Aufforderung der Personalstelle am 13.1.2000 den Dienst anzutreten, nicht nachgekommen ist; sowie am 20.1.2000 einer erneut ergangenen mündlichen Aufforderung seines Vorgesetzten, den Dienst anzutreten, nicht nachgekommen ist.

Fest steht somit, dass der Besch seinen Dienst von 2.12.1999 bis 2.3.2000, ausgenommen jene 2 Wochen, in denen er vom Arzt gerechtfertigt krankgeschrieben war (bis 27.12.1999), trotz mehrmaliger Aufforderung nicht angetreten hat.

Die beharrliche Weigerung des Besch, seinen Arbeitsplatz über einen dermaßen langen Zeitraum anzutreten, hat eine absolute Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst zur Folge. Das massivst gestörte Vertrauensverhältnis und der eingetretene Vertrauensverlust können durch die Erklärung der Vorgesetzten, den Besch weiterhin im Dienst behalten zu wollen, nicht wiederhergestellt werden.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20000619_48_9_DOK_00_01

Rechtssatz für 48/9-DOK/00

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

48/9-DOK/00

Entscheidungsdatum

19.06.2000

Norm

AVG §10
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Vertretungsvollmacht dann, wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist, die Zustellungsbevollmächtigung einschließt. Davon ausgehend müsste eine Einschränkung der Vollmacht dahingehend, dass diese keine Zustellungsbevollmächtigung einschließt, protokolliert werden, um nachträgliche Unsicherheiten auszuschließen. Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen. Es ist daher den übereinstimmenden Aussagen des Besch sowie seines Verteidigers zu folgen, dass unumschränkte Vollmacht vorlag.

Dokumentnummer

DOKRS_20000619_48_9_DOK_00_02

Entscheidungstext

Hinweis: Es wurde kein Entscheidungstext für das Dokument 'DOKRS_20000619_48_9_DOK_00_02' im RIS-Datenbestand gefunden.