Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 83/11-BK/06

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

83/11-BK/06

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Norm

BDG §40 Abs2
BDG §41a Abs6
BDG §44 Abs1

Schlagworte

Berufungskommission, Zuständigkeit, keine hinsichtlich Weisung zum Bezug neuer Büroräume, keine Willkürprüfung

Rechtssatz

Die Anordnung an den BW zum Bezug neuer Büroräumlichkeiten stellt keine Versetzung, sondern eine Weisung gemäß Paragraph 44, BDG dar, die ohne Erlassung eines Bescheides zulässig ist.

Das Recht des Dienstvorgesetzten zur Erteilung von Weisungen findet seine Schranken in dem auf Artikel 7, B-VG beruhenden Willkürverbot und in dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Hinblick auf seine vielfache Ausprägung in der österreichischen Rechtsordnung als Auslegungsgrundsatz heranzuziehen ist (VwGH 7.2.1974, 1767/73). Für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt, ist die BerK nicht zuständig (Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG).

Dokumentnummer

BEKRS_20060809_83_11_BK_06_01

Rechtssatz für 83/11-BK/06

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

83/11-BK/06

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Schlagworte

Personalvertreter, qualifizierte Verwendungsänderung, kein Zustimmungserfordernis

Rechtssatz

Dass der Gesetzgeber des BDG für bestimmte Verwendungsänderungen auch die Schutzmechanismen des Versetzungsschutzes festlegt, bedeutet noch nicht die Wertung, dass dies auch für das "Personalvertretungsrecht" zu gelten hätte. Vielmehr lässt sich hier aus dem PBVG eher ableiten, dass der Gesetzgeber in Paragraph 65, Absatz 3, PBVG bewusst nur für Versetzungen das "Zustimmungserfordernis" festgelegt hat.

Der Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen liegt darin, die Ausübung der Funktion des gewählten Personalvertreters in dessen Wirkungsbereich zu gewährleisten. Bei einer "Versetzung" zu einem anderen "Betrieb" könnte der Personalvertreter auch sein Mandat verlieren vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, PBVG). Daher ist die Zustimmung des betroffenen Organes bei einer "Versetzung" oder "Dienstzuteilung" (d.h. die vorübergehende oder dauernde Zuweisung eines ArbPl) zu einer anderen Dienststelle ("Betrieb") notwendig. Durch die qualifizierte Verwendungsänderung tritt aber weder im Dienstort noch in der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle eine Änderung ein. Es ist daher keine Zustimmung des Personalvertreters zur qualifizierten Verwendungsänderung einzuholen vergleiche auch zum Versetzungsschutz nach dem Paragraph 27, Absatz eins, BPVG BerK 8.2.1996, GZ 44/7-BK/95 und 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99). Abweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20060809_83_11_BK_06_02

Rechtssatz für 83/11-BK/06

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

83/11-BK/06

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Schlagworte

Personalvertreter, verschlechternde Versetzung, dienstrechtlicher Versetzungsbegriff, kein Zustimmungserfordernis bei qualifizierter Verwendungsänderung

Rechtssatz

Die Zustimmungserfordernisse im Sinne des Paragraph 65, Absatz 3, PBVG stellen auf den dienstrechtlichen „Versetzungsbegriff“ ab und nicht jenen des Paragraph 101, ArbVG. Wird doch in Paragraph 65, Absatz 3, PBVG die „Dienstzuteilung“ vergleiche Paragraph 39, BDG) ausdrücklich angesprochen, die als solche im ArbVG nicht gesondert geregelt ist. Dies zeigt, dass hier für Bea auf die Terminologie des BDG abgestellt wird. Im BDG wird aber klar zwischen Versetzung und Verwendungsänderung unterschieden vergleiche Paragraphen 38, 40, BDG; BerK 25.10.2005, GZ 137/19- BK/05).

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010

Dokumentnummer

BEKRS_20060809_83_11_BK_06_03

Entscheidungstext

Hinweis: Es wurde kein Entscheidungstext für das Dokument 'BEKRS_20060809_83_11_BK_06_02' im RIS-Datenbestand gefunden.