Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 170/9-BK/05

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

170/9-BK/05

Entscheidungsdatum

07.02.2006

Norm

BDG §38 Abs3 Z1
BDG §40 Abs2

Rechtssatz

Die Frage der Identität des ArbPl erfordert die Überprüfung anhand einer Gegenüberstellung der Aufgaben des alten und der neu gebildeten Arbeitsplätze. Eine neue Verwendung bei einer Organisationsänderung liegt zusammengefasst dann vor, wenn die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach dem Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen mit den nachher zu verrichtenden Tätigkeiten weder gleich, noch dem maßgeblichen Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist (BerK 25.2.2003, GZ 7/9-BK/03).

Bei der Beurteilung der Verwendung eines Bea als "neu" kommt es nicht auf eine präzise, ins Detail gehende Summierung bearbeiteter Geschäftsfälle an, sondern bloß darauf, welcher grobe Umriss sich ergibt, wenn man sie ihrer Art nach betrachtet (BerK 26.6.2000, GZ 18/9-BK/00). Die Feststellungen, ob sich durch die Organisationsänderung die Aufgabenstellungen erheblich geändert hat, sind von der DBeh insbesondere durch Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibung und Gewichtung der Aufgaben darzulegen (BerK 20.10.2003, GZ 159/9-BK/03).

Dokumentnummer

BEKRS_20060207_170_9_BK_05_01

Rechtssatz für 170/9-BK/05

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

170/9-BK/05

Entscheidungsdatum

07.02.2006

Norm

BDG §38 Abs6
BDG §38 Abs7
AVG §39
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

Versetzungsverfahren, Vorverständigung, Einwendungen, Zeitpunkt der Bescheiderlassung

Rechtssatz

Eine Rechtsnorm, welche den Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde vorgibt oder wie lange sie sich mit einem Sachverhalt auseinandersetzen muss, existiert nicht. Die bescheiderlassende Behörde ist an die Grundsätze des AVG gebunden und hat nach Paragraph 37, AVG den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen zu geben. Der Vorwurf, es könne keine zeitlich substantiierte Befassung mit den fristgerecht eingebrachten Einwendungen erfolgt sein, weil der Bescheid am selben Tag erlassen wurde, an dem die Einwendungen bei der Behörde einlangten, ist insofern irrelevant, weil es im Ermessen der Behörde liegt, wann der für sie maßgebende Sachverhalt als festgestellt gilt, solange nicht andere Verfahrensgrundsätze, wie etwa das Recht auf Parteiengehör, verletzt wurde. Eine solche Verletzung wäre jedenfalls erfolgt, hätte die Behörde vor Einlangen der Einwendungen den Bescheid erlassen.

Dokumentnummer

BEKRS_20060207_170_9_BK_05_02

Entscheidungstext

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