Der BW bekämpft mit seiner Berufung in Wahrheit nicht die Versetzung, sondern dass diese nicht unter den vom BW angeführten "Bedingungen" erfolgt sei.
Damit verkennt der BW die ihm zukommende Rechtsposition als öffentlich-rechtlich Bediensteter wie auch die Rechtslage, der sowohl im Sinne des Legalitätsprinzips für das Behördenhandeln als auch nach der so genannten Wesenskern-Theorie für das Beamten-Dienstrecht die allein entscheidende Bedeutung zukommt. Nur für die Begründungspflicht der belangten Behörde ist es von Bedeutung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen er seine Zustimmung zu seiner Versetzung erteilt hat. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Versetzung aufgrund der Organisationsänderung ist bei der Sachlage zunächst allein das wichtige dienstliche Interesse an der verfügten Personalmaßnahme entscheidend. Dieses ist durch die Auflösung der seinerzeitigen Dienststelle und des ArbPl des BW im Sinne der dadurch bewirkten Abzugsnotwendigkeit zweifellos gegeben. Ob die zeitliche Abfolge der Durchführung der Organisationsänderung im Verhältnis zur verfügten Personalmaßnahme, nämlich, dass die Versetzung des BW erst lange nach Auflassung der seinerzeitigen Dienststelle und Einziehung des ArbPl des BW, so rechtmäßig war oder nicht, ist hier nicht Verfahrensgegenstand. Weiters zeigt der BW weder auf, noch gibt es sonst ein Anzeichen dafür, dass die verfügte Versetzung für ihn nicht die "schonendste Variante" seiner weiteren Verwendung dargestellt hätte. Abweisung.