Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 5/6-BK/00

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

5/6-BK/00

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Norm

AVG §69 Abs2 BDG §40 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des qualifizierten Verwendungsänderungsverfahrens durch die BerK wurde mit Zustellung des Bescheides betreffend die Ruhestandsversetzung am 19. November 1997 ausgelöst und ist zwischenzeitlich ungenützt verstrichen.

Dass der Antragsteller mittlerweile ein pensionsrechtliches Verfahren auf korrekte Feststellung seines Anspruches auf Ruhegenuss angestrengt hat und dieses erst im November 1999 durch die rechtskräftige Entscheidung der Berufungsinstanz abgeschlossen wurde, steht dem nicht entgegen: Bereits aufgrund der Ruhestandsversetzung musste sich der Antragsteller darüber im klaren sein, dass sich sein Ruhegenuss nach der zuletzt erreichten dienstrechtlichen Stellung bemisst (Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965).

Sohin ist für den Zeitpunkt des Antrages auf Wiederaufnahme von jenem Sachverhalt auszugehen, wie er sich anlässlich des Bescheides auf Versetzung in den Ruhestand per 30. November 1997 darstellte; bereits zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Bescheiderlassung (19. November 1997) war der Antragsteller in voller Kenntnis der für die Wiederaufnahme maßgebenden Gründe, die pensionsrechtliche Beurteilung der Ruhestandsversetzung durch das Bundespensionsamt bzw. das Bundesministerium für Finanzen stellten hingegen lediglich Folgewirkungen der Entscheidung der obersten Dienstbehörde dar und vermögen für sich genommen keine neue Sachlage, die eine Wiederaufnahme des Verwendungsänderungsverfahrens bedeuten würde, zu begründen.

Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund (ungenütztes Verstreichen der Antragsfrist) der Erfolg zu versagen.

Dokumentnummer

BEKRS_20000224_5_6_BK_00_01

Rechtssatz für 5/6-BK/00

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

5/6-BK/00

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Norm

AVG §38 AVG §69 Abs1 Z3 BDG §14 BDG §40 Abs2

Schlagworte

qualifizierte Verwendungsänderung, schwer wiegendes Spannungsverhältnis, nachfolgende Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, keine Vorfrage für Verwendungsänderungsverfahren

Rechtssatz

Stützt sich die Dienstbehörde im Rahmen der qualifizierten Verwendungsänderung auf den Tatbestand einer Erkrankung und stellt dabei die dauernde Dienstfähigkeit des Beamten fest, so wäre bei einer nachträglichen anders lautenden Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der qualifizierten Verwendungsänderung (und nur eine solche kann Bindungswirkung entfalten) eine Wiederaufnahme durchzuführen. In diesem Sinne ist auch die Entscheidung der BerK vom 14.6.1999, GZ 16/14-BK/99, zu verstehen. Hat die Behörde zwar die Frage der dauernden Dienstfähigkeit zunächst positiv beurteilt, die Verwendungsänderung aber aus anderen Motiven vorgenommen, so vermag eine abweichende "Vorfragenentscheidung" keinen anders lautenden Bescheid - wie oben dargestellt - zu begründen, soweit die Verwendungsänderung aus anderen Motiven vorgenommen wurde.

Übertragen auf das gegenständliche Verfahren bedeuten diese Überlegungen, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Verwendungsänderung (die jedoch keineswegs als Vorfrage entschieden wurde) eine aus anderen Gründen (als Krankheit) vorzunehmende Verwendungsänderung zulässig war: Die Grenze für solche Maßnahmen wäre nach Ansicht der Berufungskommission lediglich im Willkürverbot zu finden, welches im vorliegenden Fall jedoch keineswegs als tangiert erscheint: Demnach wäre unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitswidrigkeit ein Verwendungsänderungsverfahren mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Dienstbehörde - bei bereits feststehender dauernder Dienstunfähigkeit - den Beamten kurz vor der Ruhestandsversetzung mit einer Versetzung oder Verwendungsänderung "belastet", die bei zügiger Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 14, BDG hätte vermieden werden können. Im vorliegenden Fall scheint eine solche Konstellation hingegen nicht gegeben zu sein, zumal der Antragsteller selbst seine Dienstfähigkeit erst zu einem nach der ursprünglichen Verwendungsänderung liegenden Zeitpunkt soweit beeinträchtigt sah, dass er ein Verfahren auf Ruhestandsversetzung vor seiner Dienstbehörde initiierte.

Eine anders lautende Entscheidung - und zwar in Richtung eines "absoluten" Verbotes von Verwendungsänderungen und Versetzungen für den Fall des Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand - käme in ihren Auswirkungen letztlich einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung gleich und würde eine Rechtsfolge darstellen, die sich sowohl aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 14, BDG als auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20000224_5_6_BK_00_02

Entscheidungstext

Hinweis: Es wurde kein Entscheidungstext für das Dokument 'BEKRS_20000224_5_6_BK_00_01' im RIS-Datenbestand gefunden.