Stützt sich die Dienstbehörde im Rahmen der qualifizierten Verwendungsänderung auf den Tatbestand einer Erkrankung und stellt dabei die dauernde Dienstfähigkeit des Beamten fest, so wäre bei einer nachträglichen anders lautenden Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der qualifizierten Verwendungsänderung (und nur eine solche kann Bindungswirkung entfalten) eine Wiederaufnahme durchzuführen. In diesem Sinne ist auch die Entscheidung der BerK vom 14.6.1999, GZ 16/14-BK/99, zu verstehen. Hat die Behörde zwar die Frage der dauernden Dienstfähigkeit zunächst positiv beurteilt, die Verwendungsänderung aber aus anderen Motiven vorgenommen, so vermag eine abweichende "Vorfragenentscheidung" keinen anders lautenden Bescheid - wie oben dargestellt - zu begründen, soweit die Verwendungsänderung aus anderen Motiven vorgenommen wurde.
Übertragen auf das gegenständliche Verfahren bedeuten diese Überlegungen, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Verwendungsänderung (die jedoch keineswegs als Vorfrage entschieden wurde) eine aus anderen Gründen (als Krankheit) vorzunehmende Verwendungsänderung zulässig war: Die Grenze für solche Maßnahmen wäre nach Ansicht der Berufungskommission lediglich im Willkürverbot zu finden, welches im vorliegenden Fall jedoch keineswegs als tangiert erscheint: Demnach wäre unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitswidrigkeit ein Verwendungsänderungsverfahren mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Dienstbehörde - bei bereits feststehender dauernder Dienstunfähigkeit - den Beamten kurz vor der Ruhestandsversetzung mit einer Versetzung oder Verwendungsänderung "belastet", die bei zügiger Durchführung des Verfahrens nach § 14 BDG hätte vermieden werden können. Im vorliegenden Fall scheint eine solche Konstellation hingegen nicht gegeben zu sein, zumal der Antragsteller selbst seine Dienstfähigkeit erst zu einem nach der ursprünglichen Verwendungsänderung liegenden Zeitpunkt soweit beeinträchtigt sah, dass er ein Verfahren auf Ruhestandsversetzung vor seiner Dienstbehörde initiierte.Übertragen auf das gegenständliche Verfahren bedeuten diese Überlegungen, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Verwendungsänderung (die jedoch keineswegs als Vorfrage entschieden wurde) eine aus anderen Gründen (als Krankheit) vorzunehmende Verwendungsänderung zulässig war: Die Grenze für solche Maßnahmen wäre nach Ansicht der Berufungskommission lediglich im Willkürverbot zu finden, welches im vorliegenden Fall jedoch keineswegs als tangiert erscheint: Demnach wäre unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitswidrigkeit ein Verwendungsänderungsverfahren mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Dienstbehörde - bei bereits feststehender dauernder Dienstunfähigkeit - den Beamten kurz vor der Ruhestandsversetzung mit einer Versetzung oder Verwendungsänderung "belastet", die bei zügiger Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 14, BDG hätte vermieden werden können. Im vorliegenden Fall scheint eine solche Konstellation hingegen nicht gegeben zu sein, zumal der Antragsteller selbst seine Dienstfähigkeit erst zu einem nach der ursprünglichen Verwendungsänderung liegenden Zeitpunkt soweit beeinträchtigt sah, dass er ein Verfahren auf Ruhestandsversetzung vor seiner Dienstbehörde initiierte.
Eine anders lautende Entscheidung - und zwar in Richtung eines "absoluten" Verbotes von Verwendungsänderungen und Versetzungen für den Fall des Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand - käme in ihren Auswirkungen letztlich einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung gleich und würde eine Rechtsfolge darstellen, die sich sowohl aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung des § 14 BDG als auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet. Zurückverweisung.Eine anders lautende Entscheidung - und zwar in Richtung eines "absoluten" Verbotes von Verwendungsänderungen und Versetzungen für den Fall des Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand - käme in ihren Auswirkungen letztlich einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung gleich und würde eine Rechtsfolge darstellen, die sich sowohl aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 14, BDG als auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet. Zurückverweisung.