Auch wenn die Beurteilung von Dienstpflichtverletzungen primär den im Disziplinarverfahren zuständigen Behörden obliegt, ist aus dem sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Sinngehalt des § 38 Abs. 3 BDG iS der üblichen Interpretationsregeln ableitbar, dass es der die Verwendungsänderung verfügenden Dienstbehörde keineswegs verwehrt ist, die Frage, ob eine die Verwendungsänderung rechtfertigende schwere Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht, selbständig zu prüfen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet oder er die Vorwürfe eines schwer wiegenden Fehlverhaltens nur mit offenkundig nicht stichhaltigen Gegenbehauptungen zu entkräften sucht, welche die bereits gesicherten Beweisergebnisse nicht erschüttern können. Nur bei völlig ungeklärtem Sachverhalt oder vor allem eklatant sich einander widersprechenden Beweisen (was aber im konkreten Fall nicht zutrifft) wird es zweckmäßig sein, die Verwendungsänderung erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens vorzunehmen, zumal die Verwendungsänderung in der Regel einen sehr schwer wiegenden Eingriff in die Sphäre des Beamten darstellt und gemäß § 38 Abs. 7 BDG eine Berufung dagegen keine aufschiebende Wirkung hat.Auch wenn die Beurteilung von Dienstpflichtverletzungen primär den im Disziplinarverfahren zuständigen Behörden obliegt, ist aus dem sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Sinngehalt des Paragraph 38, Absatz 3, BDG iS der üblichen Interpretationsregeln ableitbar, dass es der die Verwendungsänderung verfügenden Dienstbehörde keineswegs verwehrt ist, die Frage, ob eine die Verwendungsänderung rechtfertigende schwere Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht, selbständig zu prüfen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet oder er die Vorwürfe eines schwer wiegenden Fehlverhaltens nur mit offenkundig nicht stichhaltigen Gegenbehauptungen zu entkräften sucht, welche die bereits gesicherten Beweisergebnisse nicht erschüttern können. Nur bei völlig ungeklärtem Sachverhalt oder vor allem eklatant sich einander widersprechenden Beweisen (was aber im konkreten Fall nicht zutrifft) wird es zweckmäßig sein, die Verwendungsänderung erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens vorzunehmen, zumal die Verwendungsänderung in der Regel einen sehr schwer wiegenden Eingriff in die Sphäre des Beamten darstellt und gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG eine Berufung dagegen keine aufschiebende Wirkung hat.
Grundsätzlich ist es unerheblich, ob das Verhalten des Beamten einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, da von der BerK lediglich der zu beurteilende Sachverhalt im Hinblick auf Art und Schwere an den im Abs. 3 des § 38 BDG aufgezählten Tatbeständen zu messen ist.Grundsätzlich ist es unerheblich, ob das Verhalten des Beamten einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, da von der BerK lediglich der zu beurteilende Sachverhalt im Hinblick auf Art und Schwere an den im Absatz 3, des Paragraph 38, BDG aufgezählten Tatbeständen zu messen ist.
Die Einbeziehung des außerdienstlichen Verhaltens bei der Beurteilung des Vorliegens des für die Zulässigkeit einer qualifizierten Verwendungsänderung notwendigen wichtigen dienstlichen Interesses ergibt sich aus § 43 Abs. 2 BDG.Die Einbeziehung des außerdienstlichen Verhaltens bei der Beurteilung des Vorliegens des für die Zulässigkeit einer qualifizierten Verwendungsänderung notwendigen wichtigen dienstlichen Interesses ergibt sich aus Paragraph 43, Absatz 2, BDG.