Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 64/6-BK/99

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

64/6-BK/99

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Norm

BDG §38 Abs3 Z4 BDG §43 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn die Beurteilung von Dienstpflichtverletzungen primär den im Disziplinarverfahren zuständigen Behörden obliegt, ist aus dem sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Sinngehalt des Paragraph 38, Absatz 3, BDG iS der üblichen Interpretationsregeln ableitbar, dass es der die Verwendungsänderung verfügenden Dienstbehörde keineswegs verwehrt ist, die Frage, ob eine die Verwendungsänderung rechtfertigende schwere Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht, selbständig zu prüfen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet oder er die Vorwürfe eines schwer wiegenden Fehlverhaltens nur mit offenkundig nicht stichhaltigen Gegenbehauptungen zu entkräften sucht, welche die bereits gesicherten Beweisergebnisse nicht erschüttern können. Nur bei völlig ungeklärtem Sachverhalt oder vor allem eklatant sich einander widersprechenden Beweisen (was aber im konkreten Fall nicht zutrifft) wird es zweckmäßig sein, die Verwendungsänderung erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens vorzunehmen, zumal die Verwendungsänderung in der Regel einen sehr schwer wiegenden Eingriff in die Sphäre des Beamten darstellt und gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG eine Berufung dagegen keine aufschiebende Wirkung hat.

Grundsätzlich ist es unerheblich, ob das Verhalten des Beamten einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, da von der BerK lediglich der zu beurteilende Sachverhalt im Hinblick auf Art und Schwere an den im Absatz 3, des Paragraph 38, BDG aufgezählten Tatbeständen zu messen ist.

Die Einbeziehung des außerdienstlichen Verhaltens bei der Beurteilung des Vorliegens des für die Zulässigkeit einer qualifizierten Verwendungsänderung notwendigen wichtigen dienstlichen Interesses ergibt sich aus Paragraph 43, Absatz 2, BDG.

Dokumentnummer

BEKRS_19991018_64_6_BK_99_01

Rechtssatz für 64/6-BK/99

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

64/6-BK/99

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Norm

BDG §38 Abs2 BDG §38 Abs3 Z4 AVG §38

Rechtssatz

Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Die Dienstbehörde ist daher berechtigt, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen hat, gemäß Paragraph 38, AVG als Vorfrage zu beurteilen und diese Beurteilung - also noch vor Abschluss eines allfälligen Disziplinarverfahrens - ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

Dokumentnummer

BEKRS_19991018_64_6_BK_99_02

Rechtssatz für 64/6-BK/99

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

64/6-BK/99

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Norm

BDG §38 Abs3 Z4 BDG §38 Abs4 BDG §38 Abs7 BDG §43 Abs2 BDG §145b StGB
§146 StGB §147 Abs2 StGB §223

Schlagworte

ExekutivBea, wichtiges dienstliches Interesse an Wegversetzung, Strafanträge iZ mit Finanzvergehen, Ansehens- und Vertrauensverlust

Rechtssatz

Die StA hat gegen den BW 1996 wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung iZm einem Finanzvergehen und 1999 wegen des Verdachtes des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges ebenso iZm einem Finanzvergehen Strafanträge gestellt.

Diese Strafanträge, verbunden auch mit der durchgeführten Hausdurchsuchung beim BW, stellen ein schwer wiegendes wichtiges dienstliches Interesse an der Wegversetzung des BW von seiner bisherigen Dienststelle dar. Durch diese Maßnahmen genießt der BW als Exekutivbeamter bei der Bevölkerung nicht mehr die notwendige Autorität, das Vertrauen, das Ansehen und die erforderliche Akzeptanz.

Angesichts der vorliegenden Fakten sowie der daraus abzuleitenden Konsequenzen für den BW konnte von der Beurteilung bzw. Berücksichtigung des weiteren dem BW angelasteten Fehlverhaltens abgesehen werden.

Zur Frage, warum der BW nicht zu einer von seinem Wohnort weniger weit entfernten Dienststelle versetzt wurde, bei der die für seine Versetzung sprechenden Gründe ebenfalls keine Rolle spielen würden, wird angemerkt, dass die BerK lediglich die Zulässigkeit der erstinstanzlich getroffenen Personalmaßnahme zu überprüfen hat. Diese ist im konkreten Fall durch Vorliegen des wichtigen dienstlichen Interesses an der Wegversetzung des BW aus dem bisherigen Zuständigkeitsbereich gegeben.

Im Hinblick auf dieses wichtige dienstliche Interesse an der Abziehung der Person des BW von seiner bisherigen Dienststelle erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob durch die beabsichtigte Versetzung für den BW wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Da das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung durch ein Verhalten des BW hervorgerufen wurde, hat dieser auch die Gründe des Arbeitsplatzwechsels zu vertreten (Paragraphen 38, Absatz 7, 145 b, BDG). Abweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_19991018_64_6_BK_99_03

Entscheidungstext

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