Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssätze

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Entscheidungstext E10 424788-1/2012

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E10 424788-1/2012

Entscheidungsdatum

08.03.2012

Spruch

E10 424788-1/2012-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zl. 1100.936-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 16.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012 Zl. 1100.936-BAW wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), laut BAA ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die bP brachte hierbei vor, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan zu sein, jedoch in Pakistan, Peshawar aufgewachsen zu sein. "Vor 6 oder 7 Jahren" sei die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo die bP von den Taleban bedroht worden wäre.

Die belangte Behörde führte eine Sprach- [jedoch keine Herkunfts-]Analyse über das Institut Sprakab durch. Hierbei ergab sich, dass der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit "in NWFP in Pakistan" und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Afghanistan liege.

Die Wort- und Satzkonstruktion des Sprechers ließe sich der pakistanischen Variante von Pashto zuordnen. Er werwende manchmal Wort- und Satzkonstruktionen, die sich der afghanischen Variante von Pashto zuordnen lassen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von der belangten Behörde angenommenen Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde davon aus, das nicht -wie von der bP behauptet, Afghanistan, sondern Pakistan deren Herkunftsstaat wäre

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

römisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Grundsätzlich ist der belangten Behörde beizupflichten und entspricht er der ständigen Judikatur des ho. Gerichts, dass die Behörde amtswegig den tatsächlichen Herkunftsstaat des Antragstellers zu ermitteln hat und diesen den weiteren Ausführungen zu Grunde legen hat, auch wenn der tatsächlich ermittelte Herkunftsstaat von jenem, welchen der Antragsteller benannte, abweicht. Ebenso teilt das ho. Gericht die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Sprachanalyse ein taugliches Instrumentatrium zur Feststellung des Herkunftsstaates feststellen kann.

In vielen Fällen wird jedoch eine Sprachanalyse für sich alleine zur Feststellung eines anderen Herkunftsstaates als der Antragsteller angab, nicht ausreichen. Genau ein solcher Fall liegt hier vor: Die bP behauptet, in Afghanistan geboren zu sein, als Kind nach Pakistan übersiedelt zu sein und vor 6 oder 7 Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Geht man vom Vorbringen der bP aus, so wäre davon auszugehen, dass sie sprachlich stark in Pakistan (pakistanisches Pashto) geprägt wurde, jedoch aufgrund ihrer Rückkehr nach Afghanistan auch unter dem Einfluss des in Afghanistan gesprochenen Pashto stand. Genau dies ergab sich aus dem Sprachgutachten und würde somit die Angaben der bP bestätigen, wobei die Angaben der bP nicht die einzige Möglichkeit für den von ihr verwendeten Dialekt des Pashto ist. Es wäre genau so gut möglich, dass sie ständig in Pakistan gelebt und dort Kontakt mit afghanischen Flüchtlingen gehabt hätte bzw. sich zeitweise (z. B. als Händler) in Afghanistan aufgehalten hätte.

Die von der belangten Behörde durchgeführte Sprachanalyse reicht daher nicht aus, abweichend von den Angaben der bP einen anderen Herkunftsstaat festzustellen, zumal dieses Ermittlungsergebnis nicht mit dem Vorbringen der bP im Widerspruch steht und auch der Berichtslage dokumentierte Rückkehren von Pashtunen aus Pakistan nach Afghanistan entnehmbar sind. Um hier zu einer verlässlichen Aussage durch die belangte Behörden Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat der bP zu kommen bedarf es weitergehender Ermittlungen (z. B. auch die Durchführung einer Herkunftsanalyse (von Sprakab als "Kenntniskontrolle" bezeichnet), eine eingehende Befragung der bP zu den örtlichen Gegebenheiten bzw. sonstige taugliche Ermittlungen bzw. Recherchen).

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20120308_E10_424_788_1_2012_00