Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 21.05.2007 die Gewährung von Asyl. Am selben Tag wurde er erstmals niederschriftlich auf der Polizeiinspektion Traiskirchen einvernommen. Weitere Einvernahmen erfolgten am 24.05.2007 und 19.06.2007.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2007, Zl. 07 04.684-EAST wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig ist. Der mit 12.07.2007 vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 313.470-1/3E-XII/36/07 vom 26.07.2007 gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Folge trat das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen in das Verfahren ein.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2007, Zl. 07 04.684-EAST wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist. Der mit 12.07.2007 vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 313.470-1/3E-XII/36/07 vom 26.07.2007 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Folge trat das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen in das Verfahren ein.
Der Beschwerdeführer wurde sodann am 11.12.2007 erneut niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 04.684-BAT, vom 22.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.05.2007 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und dieser gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 04.684-BAT, vom 22.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.05.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Nigeria ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, eingebracht am 12.03.2008, einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.
Mit Schreiben vom 24.08.2010 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG verständigt.Mit Schreiben vom 24.08.2010 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2010 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies darin auf seine am 12.03.2008 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 04.684-BAT, vom 22.02.2008.
Mit Beschluss, Zl. 313.470-2/2008/16E vom 08.09.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 07 04.684-BAT gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurück.Mit Beschluss, Zl. 313.470-2/2008/16E vom 08.09.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 07 04.684-BAT gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 04.684-BAT vom 07.10.2010 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2010 erhob der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsverfahren gegen diesen Bescheid Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 04.684-BAT vom 07.10.2010 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2010 erhob der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsverfahren gegen diesen Bescheid Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 15.2.2011 gab der einschreitende Rechtsvertreter das Vollmachtsverhältnis bekannt.
Mit Schriftsatz vom 8.3.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Integrierter Bestandteil dieses Schriftsatzes ist die mit Schriftsatz vom 16.10.2010 erhobene Beschwerde, die neuerlich vorgelegt wurde.
Über die Beschwerde im Wiedereinsetzungsverfahren hat der Asylgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 04.684-BAT vom 22.02.2008 wurde der Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung nach Nigeria gemäß § 10 Abs 1 AsylG ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 04.684-BAT vom 22.02.2008 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung nach Nigeria gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ausgesprochen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2008 persönlich zugestellt.
Dem in deutscher Sprache abgefassten Bescheid waren hinsichtlich Spruch und Rechtsmittelbelehrung für den Beschwerdeführer verständliche Übersetzungen in englischer Sprache angeschlossen. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in der JA XXXX in Untersuchungshaft.Dem in deutscher Sprache abgefassten Bescheid waren hinsichtlich Spruch und Rechtsmittelbelehrung für den Beschwerdeführer verständliche Übersetzungen in englischer Sprache angeschlossen. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in der JA römisch 40 in Untersuchungshaft.
Der Beschwerdeführer wandte sich nach Erhalt des Bescheides an eine Sozialarbeiterin und bat um Unterstützung.
Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies geschah. Die Sozialarbeiterin nahm den Bescheid entgegen, legte "nach einiger Zeit" dem Beschwerdeführer den Rechtsmittelschriftsatz vor. Offen bleibt auch, wann die Sozialarbeiterin dem Beschwerdeführer den Rechtsmittelschriftsatz zur Unterschrift übergab.
Der Beschwerdeführer retournierte dann den von ihm unterschriebenen Beschwerdeschriftsatz; er weiß nicht, wann und auf welchem Weg das Rechtsmittel der Asylbehörde übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer zog hinsichtlich des negativen Asylbescheides auch seinen damaligen Strafverteidiger zu Rate und teilte ihm dieser mit, gleichfalls einen Schriftsatz im Asylverfahren einzubringen. Ein solcher wurde nie eingebracht.
Der Beschwerdeführer sah sich außer Standes, auf die Übermittlung der Beschwerde Einfluss zu nehmen und verließ sich auf die Sozialarbeiterin bzw. den im Strafverfahren tätigen Rechtsanwalt.
Der Beschwerdeführer legte die Beschwerde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt der Sozialarbeiterin vor.
Die Beschwerde langte am 12.03.2008 mittels Telefax beim Bundesasylamt ein. Am 28.08.2010 stellte er den Antrag auf Wiedereinsetzung.
Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt in erster Instanz einen ihn treffenden, zum allgemeinen Umstand der Haft hinzutretenden speziellen Grund vor, welcher ihn hinderte, die Beschwerdefrist einzuhalten.
Der Beschwerdeführer brachte keine Umstände vor, die seine Rechtsvertreterin bzw. den im Strafverfahren tätig gewesenen Rechtsanwalt gehindert haben, das Rechtsmittel fristgerecht (Sozialarbeiterin) bzw. überhaupt (Rechtsanwalt) einzubringen
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage und Vorverfahren.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die persönliche Übernahme des erstinstanzlich negativen Bescheides und damit die Ordnungsgemäßheit der Zustellung ist durch die auf dem betreffenden Rückschein befindliche eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers dokumentiert. Auch der Beschwerdeführer gibt damit übereinstimmend an, den Bescheid von einem Justizwachebeamten ausgehändigt erhalten zu haben.
Dass die Beschwerde am 12.03.2008 beim Bundesasylamt eingelangt ist, ergibt sich aus der im Akt, das Vorverfahren betreffend, befindlichen Übertragungsbestätigung.
Die Feststellung, dass der Wiedereinsetzungswerber die Beschwerde seiner Sozialarbeiterin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vorlegte, gründet sich auf die vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben. In seiner Begründung des Antrages, mit der er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, räumte er ein, dass er nicht angeben kann, an welchem Tag er die Übermittlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 07 04.684-BAT veranlasst hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in erster Instanz einen ihn treffenden, zum allgemeinen Umstand der Haft hinzutretenden speziellen Grund vorbrachte, welcher ihn hinderte, die Beschwerdefrist einzuhalten, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wiedereinsetzungsantrag selbst und der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde. So fehlen also Angaben, dass der in Haft befindliche Beschwerdeführer - entsprechend der ihn treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht (siehe rechtliche Beurteilung) -konkret und in nachvollziehbarer Weise - ehestmöglich - vergeblich den Wunsch geäußert habe, mit einem Rechtsvertreter oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmittel zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen dass also sein Verlangen ignoriert oder abgelehnt wurde, überhaupt, dass der Beschwerdeführer von sich aus - frühzeitigst - konkrete Schritte zur Erlangung der angestrengten Hilfestellungen setzte und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses Kontakt - vergeblich - aufnahm.
Der Beschwerdeführer lässt jegliche genaue Zeitangabe vermissen, wann genau er mit der Sozialarbeiterin in Kontakt getreten ist, also am gleichen Tag oder einen Tag später etc. und gibt in diesem Zusammenhang nur vage "sofort" an. Ebenso unbestimmt, wenn der Beschwerdeführer die weitere Kontaktaufnahme mit der Sozialarbeiterin "nach einiger Zeit" ansetzt - gerade hier wäre essentiell für einen erfolgreichen Bescheinigungsversuch gewesen, wenn der Beschwerdeführer den Zeitraum zwischen erster und weiterer Kontaktaufnahme mit der Sozialarbeiterin konkret angeführt hätte, um nachvollziehbar erscheinen zu lassen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die ihm gebotene Sorgfaltspflicht eingehalten hat.
Da sich der Beschwerdeführer der Sozialarbeiterin nicht als Bote, sondern als Vertretung bedient hat, wäre er verpflichtet gewesen - siehe rechtliche Beurteilung - die in der Sphäre
des Vertreters gelegenen Hinderungsgründe an der rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung, welche ihm als Vertretenen zuzurechnen sind, konkret anzuführen; solche fehlen aber sowohl im Wiedereinsetzungsantrag als auch in der Beschwerde.
Selbiges gilt für den Rechtsanwalt.
Dass sich der Beschwerdeführer lediglich außer Standes sah, nicht aber festgestellt werden konnte, dass er es tatsächlich auch war, eine Beschwerde selbst einzubringen, wie er im Beschwerdeschriftsatz vorbringt "da ich zum besagten Zeitpunkt über keine finanziellen Mittel verfügte, um mir ein Kuvert und Briefmarken zu kaufen", ergibt sich gleichfalls am Fehlen jeglicher Ausführungen hinsichtlich des Umstandes, von einem Justizwachebeamten auf Verlangen kein "Kuvert und Briefmarken" erhalten zu haben.
Das Vorbringen, "Die Möglichkeiten eines Häftlings sind äußerst beschränkt. Ich hatte keine Möglichkeit, eine Beschwerde z.B. per Internet/Mail einzubringen, ebenso wenig auf postalischem Weg, ..."
ist im soeben angeführten Sinne wesentlich zu allgemein gehalten und entspricht auch nicht der Rechtslage - siehe ebendort. Dass die Rechtslage nicht eingehalten wurde, hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet.
Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 oder 3a angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die aktuell geltenden Bestimmungen des AsylG 2005 und des AsylGHG sowie des AVG anzuwenden.
In der Sache: § 71 Abs. 1 AVG lautet:In der Sache: Paragraph 71, Absatz eins, AVG lautet:
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
Z 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Ziffer eins, die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.
Die Tatsache, dass sich eine Partei in Haft befindet, ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine noch kein Hinderungsgrund, bei der Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte.
Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels ... ist also nicht
schon deswegen unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehen zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet.
Mit dem zunächst allgemein gehaltenen Hinweis in der Beschwerde "Die Möglichkeiten eines Häftlings sind äußerst beschränkt". Ist daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Dies gilt auch für Häftlinge, die noch unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind; und/oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen; d.h. auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- und Rechtskenntnis ist für sich allein noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Insofern ist vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit dem im Schriftsatz vom 8.3.2011 erstatteten Vorbringen, "Der Antragsteller ist nicht juristisch gebildet und trifft ihn sohin an dem Irrtum kein Verschulden" nichts gewonnen.
Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer mit eben diesem soeben angeführten Schriftsatz offensichtlich deshalb - wiederholend - einen neuerlichen Wiedereinsetzungsantrag stellte, weil er - offensichtlich - irrtümlich davon ausging, dass die von ihm gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 07 04.684-BAT vom 7.10.2010 erhobene Beschwerde nicht fristgerecht erfolgt sei.
Diese Annahme ist jedoch aktenwidrig:
Der Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 07 04.684-BAT vom 7.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer am 11.10.2010 zugestellt, der Beschwerdeführer hat am 16.10.2010 Beschwerde erhoben - diese erfolgte daher rechtzeitig.
Der als "Wiedereinsetzungsantrag" titulierte Schriftsatz vom 8.3.2011 stellt sich daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht nur inhaltlich - die ursprüngliche Beschwerde vom 16.10.2010 ist diesem Schriftsatz, wie bereits angeführt, angeschlossen -, sondern formal, soweit er ein über die Beschwerde hinausgehendes Vorbringen enthält, als Beschwerdeergänzung dar.
Dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist/war, bedeutet umso weniger einen Wiedereinsetzungsgrund, als ihm Spruch und Rechtsmittelbelehrung in die englische Sprache, also in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurden.
Ein Wiedereinsetzungsgrund läge nur dann vor, wenn zudem mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender Hinderungsgrund hinzutrete. Wesentlich ist dabei, dass die in Haft befindliche Partei konkret und in nachvollziehbarer Weise z.B. durch Angabe des Tages und Aufsichtsperson an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsvertreter oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmittel zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurden. Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrengten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses Kontakt aufnehmen.
Es fehlen jegliche Ausführungen hinsichtlich des Umstandes, von einem Justizwachebeamten auf Verlangen kein "Kuvert und Briefmarken" erhalten zu haben.
Das bloß allgemeine Vorbringen "da ich zum besagten Zeitpunkt über keine finanziellen Mittel verfügte, um mir ein Kuvert und Briefmarken zu kaufen", erfüllt diese Judikaturanforderungen aber keinesfalls - betrachtet man die einfachgesetzliche Lage, so wäre vor dem Hintergrund der darin verankerten Rechte umso mehr ein konkretes Vorbringen notwendig, um dem Wiedereinsetzungsbegehren zum Durchbruch zu verhelfen - denn:
Gemäß § 86. (1) StVG dürfen die Strafgefangenen - §182 (4) StPO bestimmt für den Vollzug der Untersuchungshaft die prinzipiell sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt - nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen.Gemäß Paragraph 86, (1) StVG dürfen die Strafgefangenen - §182 (4) StPO bestimmt für den Vollzug der Untersuchungshaft die prinzipiell sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt - nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen.
Gemäß § 87 (1) leg. Cit. sind Strafgefangene berechtigt, Briefe, Karten und Telegramme ohne Beschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen.Gemäß Paragraph 87, (1) leg. Cit. sind Strafgefangene berechtigt, Briefe, Karten und Telegramme ohne Beschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen.
Gemäß § 87 (3) leg. Cit. ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig, sofern der Strafgefangene der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.Gemäß Paragraph 87, (3) leg. Cit. ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig, sofern der Strafgefangene der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
Gemäß § 89 (2) sind den Strafgefangenen für ihre Briefe und Eingaben das nötige Schreibzeug und, soweit sie darüber auch unter Heranziehung von Geldern, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen, nicht verfügen, in angemessenem Umfang Briefpapier zur Verfügung zu stellen."Gemäß Paragraph 89, (2) sind den Strafgefangenen für ihre Briefe und Eingaben das nötige Schreibzeug und, soweit sie darüber auch unter Heranziehung von Geldern, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen, nicht verfügen, in angemessenem Umfang Briefpapier zur Verfügung zu stellen."
Gemäß § 92. (3) sind die Gebühren vom Bunde zu tragen, sofern ein Strafgefangener ohne sein Verschulden nicht imstande ist, diese zu bestreiten.Gemäß Paragraph 92, (3) sind die Gebühren vom Bunde zu tragen, sofern ein Strafgefangener ohne sein Verschulden nicht imstande ist, diese zu bestreiten.
Auch die in Entsprechung des §25 StVG zu erlassene Hausordnung dokumentiert die entscheidungsrelevanten Rechte von Gefangenen eindeutig, sodass ohne entsprechendes substantiiertes Vorbringen in Richtung Beschneidung dieser Rechte kein Wiedereinsetzungsgrund anzunehmen ist:
§9 der vom Bundesministerium für Justiz für die Justizanstalten allgemein erlassenen Hausordnung, Zl.: 41201/-V.1/1999
(1) Der gesamte Briefverkehr hat über die hauseigene Poststelle zu laufen.
(3) Briefe von Insassen werden nur mit Angabe des Absenders und ausreichender Frankierung abgesandt, sofern nicht gemäß §92 Abs3 StVG die Portokosten vom Bund getragen werden.
(5) Falls sich Insassen Briefpapier und Kuverts nicht durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten besorgen, können diese gegenstände beim zuständigen Abteilungsbeamten anlässlich der Standeskontrolle angefordert werden.
§16 der vom Bundesministerium für Justiz für die Justizanstalten allgemein erlassenen Hausordnung, Zl.: 41201/-V.1/1999
(1) Die Insassen können Anbringen schriftlich oder mündlich beim zuständigen Abteilungsbeamten täglich nach der Frühstücksausgabe stellen.
§23 der vom Bundesministerium für Justiz für die Justizanstalten allgemein erlassenen Hausordnung, Zl.: 41201/-V.1/1999
Es fehlt aber auch ein konkretes Vorbringen, dass
gegen die Bestimmung des §25 StVG, wonach "an alle Insassen des österreichischen Strafvollzuges ein Informationsblatt, die Hausordnung im allgemeinen und die Rechte und Pflichten der Insassen im besonderen (unter anderem das Recht, mit Personen außerhalb der Justizanstalt Kontakt aufzunehmen) betreffend auszuteilen ist"
gegen die Norm der Verpflichtung der Überesetzung der Hausordnung "Zum Zwecke der leichteren Verständlichkeit für nicht Deutsch sprechende Insassen wird diese Hausordnung auch in Fremdsprachen übersetzt."
verstoßen wurde.
Letztlich brachte also der Beschwerdeführer in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar vor, dass er als Häftling keine Möglichkeit gehabt hätte die Beschwerde von sich aus einzubringen. Richtig ist vielmehr, - wie oben angeführt - dass - generell - einem Häftling alle zur Erhebung einer Beschwerde notwendigen Mitteln übergeben werden (Papier, Kuvert, Briefmarke).
Überhaupt darf sich ein Beschwerdeführer nicht damit begnügen, bloße Behauptungen betreffend das Vorliegen seiner Wiedereinsetzungsgründe aufzustellen. Vielmehr hat er die Behörde von der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Umstände, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben, zu überzeugen. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich der Wiedereinsetzungswerber stützt und ist sein Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.6.1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zu beschreiben, dass den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 27.1.2005, 2004/11/0212). Die Partei hat also alle Umstände die den Wiedereinsetzungsantrag begründen glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093).
Davon kann jedoch im Fall des Wiedereinsetzungswerbers keine Rede sein:
Wie bereits ausgeführt bleibt der Beschwerdeführer wenig konkret, wenn er beispielsweise angibt "nach einiger Zeit" von der Sozialarbeiterin zur Unterfertigung des Rechtsmittelschriftsatzes gerufen worden zu sein. Selbiges gilt für die reine Behauptung des Beschwerdeführers, dass auch ein Rechtsanwalt "etwas gegen den erstinstanzlichen Bescheid geschrieben" habe, insbesondere da er im darauffolgenden Satz einräumt, sich an den betreffenden Zeitraum nicht mehr zu erinnern.
Der Beschwerdeführer hat es im Sinne obig zitierter Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterlassen, konkret - zumindest annähernd - anzugeben wann die Sozialarbeiterin den Beschwerdeführer den Rechtsmittelschriftsatz vorlegte bzw. im Vorfeld, wann er sich konkret an die Sozialarbeiterin gewandt hat.
Auch hiermit wird deutlich, dass es dem Wiedereinsetzungsbegehren an ausreichender Substanz fehlt.
Genauso stellt es sich in Bezug auf den/die vom Beschwerdeführer beigezogenen Vertreter dar.
Da gegenständlich die Sozialarbeiterin und/oder der Rechtsanwalt vom Beschwerdeführer nicht bloß beauftragt wurde Behördenwege im Sinne von Botengängen zu verrichten und Schriftstücke zur Behörde (zur Post etc) zu bringen (VwGH 20.4.2001, 98/05/0083), sondern die Sozialarbeiterin und/oder der bereits im Strafverfahren tätig gewordene Rechtsanwalt mit der Vornahme von Rechtshandlungen (Erstellung und Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages) betraut wurde/n besitzen beide Vertreterqualität (VwGH 19.3.2003, 2000/16/0055).
Das Bundesasylamt hat im Einklang mit der Judikatur zutreffend ausgeführt, dass ein Versehen des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft (VwGH 31.7.2007, 2006/05/0089) und der Beschwerdeführer keine expliziten Gründe, die für die Annahme sprechen, dass in diesem konkreten Fall die Fristversäumnis durch einen minderen Grad des Verschuldens eingetreten ist, entsprechend nachvollziehbar und glaubhaft vorgebracht hat - auch nicht in der Beschwerde.
Losgelöst vom Erfordernis, das die Fristversäumung bedingende Ereignis als wahrscheinlich darzutun, ist auf der Ebene des Verschuldens festzuhalten, dass bei der Beurteilung der gebotenen Sorgfalt auf den Einzelfall abzustellen ist: Beim Wiedereinsetzungswerber handelt es sich nicht um eine im Umgang mit den Behörden gänzlich unerfahrene Person. Dementsprechend ist auch für die dem Wiedereinsetzungswerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen bereits ein hoher Maßstab anzusetzen (vgl. hierzu RIS, VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0298). In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft die Partei in Bezug auf deren Einhaltung überdies eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 07.08.2001, 98/180068).Losgelöst vom Erfordernis, das die Fristversäumung bedingende Ereignis als wahrscheinlich darzutun, ist auf der Ebene des Verschuldens festzuhalten, dass bei der Beurteilung der gebotenen Sorgfalt auf den Einzelfall abzustellen ist: Beim Wiedereinsetzungswerber handelt es sich nicht um eine im Umgang mit den Behörden gänzlich unerfahrene Person. Dementsprechend ist auch für die dem Wiedereinsetzungswerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen bereits ein hoher Maßstab anzusetzen vergleiche hierzu RIS, VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0298). In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft die Partei in Bezug auf deren Einhaltung überdies eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 07.08.2001, 98/180068).
Die Einhaltung einer solchen erhöhten Sorgfaltspflicht hat der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht, wenn er bloß angibt " Ich weiß nicht wann und auf welchem Weg dieses Rechtsmittel an die Asylbehörde übermittelt wurde,..." . Hierin kommt gerade nicht zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer alles Mögliche unternommen hat, um fristgerecht eine Beschwerde zu erheben.
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den Umstand zurückziehen, dass er sich einfach - ohne jegliche Nachfrage und damit bedeutend Kontrolle - auf seine Sozialarbeiterin und seinen Rechtsanwalt verlassen hat, "welche der deutschen Sprache mächtig sind und somit gelesen und verstanden haben müssen, dass das Rechtsmittel binnen 14 Tagen einzubringen ist".
Insgesamt sind daher sowohl den Antrags- als auch den Beschwerde- und Beschwerdeergänzungsausführungen nicht hinreichend konkrete und ausreichende Bemühungen des Beschwerdeführers, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzen zu entnehmen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.