Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Seine Mutter brachte für ihn am 30.05.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, im Rahmen des Familienverfahrens, ein und brachte eine Geburtsurkunde und einen Meldezettel in Vorlage (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 1 und 3).römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Seine Mutter brachte für ihn am 30.05.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, im Rahmen des Familienverfahrens, ein und brachte eine Geburtsurkunde und einen Meldezettel in Vorlage (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 1 und 3).
Der Antrag des Asylwerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, Zahl 08 04.735-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 leg. cit. nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 19 bis 41).Der Antrag des Asylwerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, Zahl 08 04.735-BAG, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 19 bis 41).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, Zahl 08 04.735-BAG, zugestellt am 22.01.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 22.01.2009 eingebrachte Berufung [nunmehr Beschwerde, (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 45 bis 47)].römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, Zahl 08 04.735-BAG, zugestellt am 22.01.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 22.01.2009 eingebrachte Berufung [nunmehr Beschwerde, (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 45 bis 47)].
Für den 25.02.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofs anberaumt, an welcher die Mutter des Beschwerdeführers, zugleich auch als dessen Vertreterin, teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 02.10.2009 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich, gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
In der Verhandlung wurden nach Erörterung des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.05.2008 beim Bundesasylamt eingebracht, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.05.2008 beim Bundesasylamt eingebracht, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Befragung der Mutter des Beschwerdeführers in der am 25.02.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Befragung der Mutter des Beschwerdeführers in der am 25.02.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.römisch zwei.3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
II.3.2. Wie auch das Bundesasylamt in seinem Bescheid festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer der Sohn von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, und Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2005, Zahl 04 04.510-BAG, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl Nr. 126/2002, in Spruchpunkt I. abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Spruchpunkt II. des Bescheides für zulässig erklärt. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch zwei.3.2. Wie auch das Bundesasylamt in seinem Bescheid festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer der Sohn von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, und Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2005, Zahl 04 04.510-BAG, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides für zulässig erklärt. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
II.3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2008 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, Zahl 08 04.735-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg cit. nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei.3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2008 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, Zahl 08 04.735-BAG, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg cit. nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
II.3.4. Der gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl D7 264507-0/2008/13E, stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers gemäßrömisch zwei.3.4. Der gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl D7 264507-0/2008/13E, stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.3.5. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
1. Allgemein
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt.
Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u.a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind). Unterdessen sind einige der bislang gültigen Beschränkungen für Journalisten abgeschafft worden. So benötigen u.a. ausländische Journalisten keine Sonderakkreditierungen mehr, um nach Tschetschenien reisen zu dürfen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 18).
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben.
In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen im Jahr 2008 und in der ersten Jahreshälfte 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Nicht fortgesetzt hat sich der Rückgang der Entführungszahlen, die jedoch weiterhin weit unter denen der Jahre 2004-2006 liegen: Memorial hat 2008 42 Entführungsfälle registriert (2007: 35), davon sind 20 Entführte wieder frei, 4 wurden tot aufgefunden, 13 sind weiterhin vermisst, und 5 befinden sich in Polizeigewahrsam. Zu beachten ist, dass Memorial nur etwa 25 - 30 % des tschetschenischen Territoriums beobachtet und daher vermutet, dass die tatsächliche Zahl jeweils 3-4 mal höher sei. Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 18f).
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Tschetschenen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 31).
Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.
Wie soeben ausgeführt wurde, kommt es in Tschetschenien jedoch nach wie vor zu militärischen Zwischenfällen. Ebenso gibt es Menschenrechtsverletzungen, die die persönliche Sicherheit sowie die Rechte Einzelner gefährden. UNHCR ist bekannt, dass insbesondere Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Aslan Maskhadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, und - unter besonderen Umständen - Frauen und Kinder Bedenken im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihre Rechte geäußert haben (Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009, Seite 2).
Russland hat nach einem Jahrzehnt seinen "Sicherheitseinsatz" in Tschetschenien beendet. Dies meldeten russische Nachrichtenagenturen am Donnerstag unter Berufung auf das nationale Anti-Terror-Komitee. Eine entsprechende Order des Chefs des Komitees, Alexander Bortnikow, sei um Mitternacht in Kraft getreten.
"Diese Entscheidung zielt darauf ab, die Situation in der Region weiter zu normalisieren sowie die Wirtschaft und die soziale Infrastruktur wieder aufzubauen und zu entwickeln", zitierte die russische Nachrichtenagentur Itar-Tass das russische Anti-Terror-Komitee.
Einschränkungen im öffentlichen Leben wie Ausgangssperren, Straßenblockaden, Razzien und vereinfachte Festnahme-Regelungen waren in Tschetschenien 1999 in Kraft gesetzt worden, als Russland Truppen in die Region entsandte und somit die kürzlich gewonnene Unabhängigkeit wieder zunichte machte (APA0127 3 AA 0133 vom 16.04.2009).
Folter bleibt - auch außerhalb Tschetscheniens - ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zu, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehende Sicherheitskräfte. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 19).
2. Innerstaatliche Fluchtalternative
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Menschenrechts-Organisationen beklagen eine Zunahme von Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 32).
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1,25 - 2,50 Euro (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 32).
Die Frage, ob eine interne (Flucht- oder) Schutzalternative besteht, sollte in jedem Einzelfall anhand der Kriterien für Relevanz und Zumutbarkeit einer möglichen Schutzalternative und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Falles geprüft werden. Die Einschätzung von UNHCR ist allerdings, dass eine interne (Flucht- oder) Schutzalternative für tschetschenische Asylsuchende, die vor Verfolgung im Sinne von Artikel 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention fliehen, weder innerhalb von Tschetschenien noch in anderen Regionen der Russischen Föderation besteht (Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009, Seite 2f).
II.4.1. Das Verwandtschaftsverhältnis (II.3.2.) des Beschwerdeführers konnte bereits vom Bundesasylamt auf Grund der Vorlage einer Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-Innere Stadt festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Das Verwandtschaftsverhältnis (römisch zwei.3.2.) des Beschwerdeführers konnte bereits vom Bundesasylamt auf Grund der Vorlage einer Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-Innere Stadt festgestellt werden.
II.4.2. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (II.3.2. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren des Beschwerdeführers (II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlrömisch zwei.4.2. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und den Akten des Asylgerichtshofes, Zahl
D7 264507-0/2008 und D7 404065-1/2009.
II.4.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 6 bis 9):römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 6 bis 9):
¿ Russische Föderation, Tschetschenien: Gibt es staatliche Unterstützung für Halbwaisen und
Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF, und erfolgt die
Ausbezahlung auch in Tschetschenien? (Accord Anfragenbeantwortung für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-5603-1, vom 30.08.2007)
¿ Asylländerbericht Russland (Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten/Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vom 04.09.2007)
¿ Tschetschenien: Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen; Schutzmöglichkeiten (Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5639, vom 05.09.2007)
¿ Chechnya Summary of the Accord- UNHCR Country of Origin Information Seminar Vienna, 18 October 2007 (published April 2008)
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Dezember 2007 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2008)
¿ Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I General Information (Bundesasylamt, February 2008)¿ Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins General Information (Bundesasylamt, February 2008)
¿ Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part II Freedom of Movement (Bundesasylamt, February 2008)¿ Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei Freedom of Movement (Bundesasylamt, February 2008)
¿ Russia Country Reports on Human Rights Practices - 2007 Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor (U.S. Department of State, March 11, 2008)
¿ Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, Ruth Altenhofer, Wien (Asylmagazin vom 31.03.2008)
¿ Tschetschenien: Medizinische Versorgung und Grundversorgung (Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-6070-5, vom 13. Mai 2008)
¿ Country Profile: Russia (FCO Foreign and Commonwealth Office U.K. last reviewed
20 May 2008)
¿ Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5502, vom 12.06.2007
¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Art. 1-30, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Artikel eins -, 30,, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)
¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl 5883, vom 25.01.2008
¿ Country Sheet Russia (Country of Return Information Project, May 2009)
¿ Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik Tschetschenienkonflikt Informationszentrum Asyl und Migration (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Juli 2008)
¿ Auskunft von Francois Blancy (Rotes Kreuz Moskau, vom 16. September 2008)
¿ Martin Malek, Understanding Chechen Culture (Buchpräsentation 27.10.2008)
¿ Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies (CSIS) vom 18.11.2008
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Oktober 2008 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008)
¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl a-6475, vom 16.12.2008
¿ Moskau wegen Mordes verurteilt (Wiener Zeitung 09.01.2009)
¿ 2008 Human Rights Report: Russia, 2008 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, February 25, 2009)
¿ Asylländerbericht Russland, Stand 01.04.2009 (Österreichische Botschaft in Moskau)
¿ Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009
¿ Tschetschenien: Russland beendet nach 10 Jahren "Sicherheitseinsatz"(APA0127 3 AA 0133 vom 16.04.2009)
¿ Tschetschenien 2 - 20.000 russische Soldaten sollen abgezogen werden (APA0164 5 AA 0272 vom 16.04.2009)
¿ Email von Hr. Günter Ecker, Verein Menschenrechte Österreich, in Verbindung mit der Übermittlung eines Berichts "Monitoring Tschetschenien 1. Quartal 2009" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009
¿ Russland: Kollektive Bestrafung in Tschetschenien soll beendet werden (Human Rights Watch, 02.07.2009)
¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl 6798, vom 03.07.2009
¿ Anfragebeantwortung Österreichische Botschaft in Moskau, 23.07.2009
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Juni 2009 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009)
¿ Soziale Infrastruktur in Tschetschenien (Österreichischer Integrationsfond Länderinfo, August 2009)
¿ Russische Föderation Informationen/Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und politische Entwicklung, Lage im Nordkaukasus (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, September 2009)
¿ Asylländerbericht Russland (Österreichische Botschaft in Moskau, Stand 15. Oktober 2009)
¿ Russia International Religious Freedom Report 2009 (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, October 26, 2009)
¿ Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes
¿ Gutachten betreffend das Familienrecht der Russischen Föderation - Recht der Eheschließung von Mag. Levina-Rabl Ekaterina, LL.B., LL.M, vom 20.11.2009
¿ Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009)
¿ Russland Analysen 18.12.2009 (Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde, http://www.laender-analysen.de/russland)
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens erhoben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt (II.3.2.) wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Der gegen den Bescheid der Mutter eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (siehe II.3.4.).Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt (römisch zwei.3.2.) wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Der gegen den Bescheid der Mutter eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (siehe römisch zwei.3.4.).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.