Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssätze

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Entscheidungstext E3 410529-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E3 410529-2/2009

Entscheidungsdatum

13.01.2010

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E3 410.529-1/2009-4E

E3 410.529-2/2009-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, Zl. 09 09.396-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gelangte laut eigenen Angaben am 04.08.2009 nach Österreich und stellte am 06.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.10.2009, FZ. 09 09.396-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 8 Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Der gegenständliche Bescheid wurde - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.10.2009 - beim Postamt 8025 Graz hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 30.10.2009 bestimmt.

3. Am 23.11.2009 brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde, ein.

Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Verständigung von der Hinterlegung ("gelber Zettel") zwar erhalten habe, diese jedoch in der Postsendung unter anderen Sendungen, vorwiegend Werbeprospekten, untergegangen sei. Erst am 16.11.2009 habe der Beschwerdeführer den "Hinterlegungszettel" zwischen der Post aufgefunden und sofort die Sendung behoben.

Es sei daher von einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis auszugehen und treffe den nunmehrigen Beschwerdeführer auch kein Verschulden bzw. lediglich ein minderer Grad des Versehens.

Unter einem wurden die Gründe für die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2009 ausgeführt.

4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.11.2009 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliege, zumal der Beschwerdeführer - obwohl er in Erwartung eines wichtigen Schreibens gewesen sei - seine Post nicht ordnungsgemäß durchgesehen habe. Dies sei als grob fahrlässig anzusehen.

5. Gegen diesen, dem Vertreter am 30.11.2009 zugestellten Bescheid, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 14.12.2009.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß Absatz 2, leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Absatz 3, leg cit hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Nach Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß Paragraph 72, Absatz 4, AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.

2. Zu den Entscheidungsgründen:

2.1. "Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - zB ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - zB Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein vergleiche Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A).

Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 26.04.2000, 2000/05/0054).

2.2. Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 27.10.2009, FZ. 09 09.396-BAG, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.10.2009 beim Postamt 8025 Graz hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 30.10.2009 bestimmt. Mit diesem Tag begann gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustellG die Beschwerdefrist, welche sohin mit Ablauf des 13.11.2009 endete.

Gemäß den Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer erst am 16.11.2009 Kenntnis von der Verständigung über die Hinterlegung erlangt.

Der am 23.11.2009 beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG auch Beschwerde erhoben wurde, ist daher rechtzeitig iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG.

2.4. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis deshalb abgewiesen, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden treffe.

Dagegen wird in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausgeführt, dass es Aufgabe der Zustellerin sei, Hinterlegungsanzeigen ordnungsgemäß zu deponieren, damit diese nicht zwischen andere (Werbe)Sendungen gerieten. Diesbezüglich wäre er auch persönlich einzuvernehmen gewesen, um zu zeigen, dass ihn maximal ein minderer Grad des Versehens zur Last zu legen sei.

2.5. Dem ist entgegenzuhalten, dass laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (26.04.2000, 2000/05/0054; 28.03.2006, 2005/06/0308; 15.12.2006, 2006/04/0236) im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen hat, um nichts zu übersehen.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher die am 29.10.2009 in sein Hausbrieffach eingelegte Verständigung von der Hinterlegung erst bei einer Durchsicht am 16.11.2009, also 18 Tage später, zwischen anderen Sendungen entdeckte, ergibt sich jedoch nicht, dass er bei der Kontrolle des Inhaltes seines Postkastens besondere Sorgfalt walten ließ.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher im Ergebnis der Ansicht des Bundesasylamtes an, wonach dem Übersehen der Hinterlegungsanzeige durch den Beschwerdeführer mangels einer Durchsicht der eingelangten Poststücke über einen Zeitraum von 18 Tagen hinweg nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zugrunde lag.

Nachdem das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits vom Bundesasylamt ohnedies der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden ist, stellt es auch keinen Verfahrensmangel dar, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen wurde.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG

unterbleiben.

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100113_E3_410_529_2_2009_00