E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, ein Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe wurde am XXXX als Tochter des C.M. (AIS-Zl. 05 09.790) und der M.R. (AIS-Zl. 05 00.133) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 15.05.2007 vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).Die minderjährige Beschwerdeführerin, ein Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe wurde am römisch 40 als Tochter des C.M. (AIS-Zl. 05 09.790) und der M.R. (AIS-Zl. 05 00.133) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 15.05.2007 vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde am 11.1.2005, am 13.01.2005 und am 07.06.2006 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor:
Ihr Ehemann, der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, sei Anfang 2003 von den Russen abgeführt worden, wobei sie nicht wisse weswegen - damals seien viele Männer mitgenommen worden - und habe sie bis zu ihrer Ausreise von ihrem Mann nichts mehr gehört. Sie habe zwar nach ihm gesucht, diesen jedoch nicht gefunden. Seither seien drei bis vier Mal im Monat maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und die Papiere kontrolliert. Es sei zwar zu keinen Übergriffen gekommen und sei weder ihr noch ihren Kindern etwas passiert, doch seien die Kinder verschreckt gewesen. Sie habe Angst um ihre Kinder, insbesondere ihr ältester Sohn sei bereits 13 Jahre alt und fürchte sie, dass dieser bei einer Säuberungsaktion, wie so viele andere, mitgenommen werde. Innerhalb der Russischen Föderation sei ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung gestanden. Lediglich bei ihrer Mutter und ihrer Schwiegermutter habe sie zeitweilig leben können, dies jedoch auch in Tschetschenien. Dort habe sie zwar keine Probleme gehabt, doch würden ihre Söhne älter werden und habe sie Angst, dass diese eines Tages zum Militär müssten. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten.
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin legte an identitätsbezeugenden Dokumenten vor:
Geburtsbestätigung, Nr. XXXX, ausgestellt vom StandesamtsverbandGeburtsbestätigung, Nr. römisch 40 , ausgestellt vom Standesamtsverband
XXXX;römisch 40 ;
Mit Bescheid vom 21.05.2007, Zl. 07 04.532-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (= Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen werde (= Spruchpunkt II.); weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 21.05.2007, Zl. 07 04.532-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (= Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen werde (= Spruchpunkt römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin bzw. jenes ihres Vaters im Familienverfahren im Rahmen der Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachtet worden sei. Für die minderjährige Beschwerdeführerin habe deren Mutter keine eigenen Asylgründe geltend gemacht und sei sie nicht dazu in der Lage gewesen, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin einer relevanten Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat im Sinne des Art. 2 Abschnitt A Z 2 der GFK tatsächlich ausgesetzt gewesen sei bzw. künftig ausgesetzt wäre. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr in ihre Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin sei daher mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation, im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr, zulässig. Die minderjährige Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich zwar gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Brüdern, es bestehe jedoch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigen Fremden in Österreich, da der Aufenthalt ihrer Familienangehörigen so wie der Aufenthalt der minderjährigen Beschwerdeführerin nur ein vorübergehender sei. Der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin habe bereits bei der Antragstellung klar gewesen sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin bzw. jenes ihres Vaters im Familienverfahren im Rahmen der Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachtet worden sei. Für die minderjährige Beschwerdeführerin habe deren Mutter keine eigenen Asylgründe geltend gemacht und sei sie nicht dazu in der Lage gewesen, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin einer relevanten Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat im Sinne des Artikel 2, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK tatsächlich ausgesetzt gewesen sei bzw. künftig ausgesetzt wäre. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr in ihre Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin sei daher mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation, im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr, zulässig. Die minderjährige Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich zwar gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Brüdern, es bestehe jedoch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigen Fremden in Österreich, da der Aufenthalt ihrer Familienangehörigen so wie der Aufenthalt der minderjährigen Beschwerdeführerin nur ein vorübergehender sei. Der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin habe bereits bei der Antragstellung klar gewesen sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 30.05.2007 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, in welcher sie den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und lediglich ausführte, dass die Verfahren der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ebenso wie jene ihrer Brüder (Kernfamilie) beim Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr dem Asylgerichtshof) anhängig seien und auf deren Beschwerden verwiesen werde.
Sie stelle daher die Anträge, der Asylgerichtshof möge:
den angefochtenen Bescheid beheben sowie;
der minderjährigen Beschwerdeführerin mit der Gewährung von Asyl zugunsten ihrer Eltern auch ihr Asyl gewähren und feststellen, dass ihr damit die Flüchtlingseigenschaft zukomme;
in eventu die Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation feststellen;
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass von einer Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin Abstand genommen werde.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der minderjährigen Beschwerdeführerin samt Beschwerdeschrift und die Akten ihres Vaters C.M. (AIS-Zl. 05 09.790) und ihrer Mutter M.R. (AIS-Zl. 05 00.133);
Am 29.09.2009 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 7Z). Das Bundesasylamt nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Die minderjährige Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch Vorlage ihrer Geburtsurkunde nachweisen.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Die minderjährige Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch Vorlage ihrer Geburtsurkunde nachweisen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des C.M. (AIS-Zl. 05 09.790) und der M.R. (AIS-Zl. 05 00.133), welchen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, GZ. D13 302737-1/2008/9E, und GZ. D13 302754-1/2008/12E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 gewährt wurde, nicht jedoch der Status des Asylberechtigten. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an ihre Brüder KM. (AIS-Zl. 05 00.134) und K.S. (AIS-Zl. 05 00.135) und K.Z. (AIS-Zl. 05 00.136).Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des C.M. (AIS-Zl. 05 09.790) und der M.R. (AIS-Zl. 05 00.133), welchen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, GZ. D13 302737-1/2008/9E, und GZ. D13 302754-1/2008/12E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, gewährt wurde, nicht jedoch der Status des Asylberechtigten. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an ihre Brüder KM. (AIS-Zl. 05 00.134) und K.S. (AIS-Zl. 05 00.135) und K.Z. (AIS-Zl. 05 00.136).
Eigene Asylgründe konnten nicht festgestellt werden (vgl. dazu auch die Erkenntnisse betreffend die Eltern).Eigene Asylgründe konnten nicht festgestellt werden vergleiche dazu auch die Erkenntnisse betreffend die Eltern).
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 1.7.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D13) weiterzuführen.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt im vorliegenden Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt im vorliegenden Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des C.M. (AIS-Zl. 05 09.790) und der M.R. (AIS-Zl. 05 00.133), welchen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, GZ. D13 302737-1/2008/9E, und GZ. D13 302754-1/2008/12E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des C.M. (AIS-Zl. 05 09.790) und der M.R. (AIS-Zl. 05 00.133), welchen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, GZ. D13 302737-1/2008/9E, und GZ. D13 302754-1/2008/12E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat der minderjährigen Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat der minderjährigen Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.