(9)Absatz 9,Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Absatz 8, kommt Paragraph 14, NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt Paragraph 14, Absatz 4, NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß Paragraph 13, NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.