Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesluftreinhaltegesetz, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG)
StF: BGBl. I Nr. 137/2002 (NR: GP XXI RV 1159 AB 1226 S. 110. BR: AB 6719 S. 690.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches

  1. Ziffer eins
    den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,
  2. Ziffer 2
    den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und
  3. Ziffer 3
    den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften
soweit wie möglich sicherstellt.

§ 1a

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene Materialien. Dabei gelten als
    1. Ziffer eins
      biogene Materialien unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und
    2. Ziffer 2
      nicht biogene Materialien nicht unter Ziffer eins, fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.
  2. Absatz 2,Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.
  3. Absatz 3,Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.
  4. Absatz 4,Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.
  5. Absatz 5,Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
  6. Absatz 6,Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.

§ 2

Text

Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.
  2. Absatz 2,Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz eins und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.

§ 3

Text

Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
  2. Absatz 2,Im Falle des Verstoßes gegen Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
  3. Absatz 3,Vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
    2. Ziffer 2
      Lagerfeuer,
    3. Ziffer 3
      Grillfeuer,
    4. Ziffer 4
      das Abflammen im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 5, im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise,
    5. Ziffer 5
      das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung und
    6. Ziffer 6
      das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für
    1. Ziffer eins
      das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,
    2. Ziffer 2
      das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,
    3. Ziffer 3
      Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,
    4. Ziffer 4
      das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,
    5. Ziffer 5
      das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April und
    6. Ziffer 6
      das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen,
    zulassen.
  5. Absatz 5,Sofern keine Verordnung gemäß Absatz 4, besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Absatz 4, Ziffer eins und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.
  6. Absatz 6,Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Absatz 4, bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten.

§ 4

Text

Behörde und Rechtsmittel

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

§ 5

Text

Kontrollbefugnisse

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionskontrollen durchzuführen oder deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten und die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist ihnen zu gestatten.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.
  3. Absatz 3,Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.

§ 6

Text

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (Paragraph 5,) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach Paragraph 3, Absatz eins, zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

§ 7

Text

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993,, erlassen wurden, für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, weiterhin in Geltung.
  2. Absatz 2,Bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie bei einsatzähnlichen Übungen des Bundesheeres sind Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden. Im Übrigen unterliegen solche Einsätze und deren unmittelbare Vorbereitung sowie solche einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. Absatz 4,Ausnahmen, welche gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 gewährt wurden, gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des Paragraph eins, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach Paragraph 8, des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach Paragraph 10, des Ozongesetzes bestimmt.
    2. Ziffer 2
      in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind.

§ 8

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, verstößt;
    2. Ziffer 2
      biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, im Freien verbrennt oder einen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht befolgt;
    3. Ziffer 3
      die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im Paragraph 5, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;
    4. Ziffer 4
      einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

§ 9

Text

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 10

Text

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die mit Artikel römisch acht, der B-VG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten - soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen – mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Dazu zählen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Kärntner Luftreinhaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1979,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1988, und 22 aus 1993,;
  2. Ziffer 2
    Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1981,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1984,, 17 aus 1988,, 31 aus 1988,, 92 aus 1993, und 15/1994: Paragraph eins,, Paragraph eins a,, Paragraph 4,
  3. Ziffer 3
    Salzburger Luftreinhaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1984, und 32 aus 1989,;
  4. Ziffer 4
    Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 92/1986: Paragraph 15,;
  5. Ziffer 5
    Niederösterreichisches Luftreinhaltegesetz, Landesgesetzblatt 8100-2:
    Paragraphen eins, 3, 4, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 21, 22, 23 und 24;
  6. Ziffer 6
    Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 128/1974: Paragraph eins, Absatz 2, 4, 5 und 6, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz 2 a und 2 b und Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 10,;
  7. Ziffer 7
    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1985, mit der der Betrieb von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985,;
  8. Ziffer 8
    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, Landesgesetzblatt Nr. 182 aus 1975,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1976,, mit der die Bestimmungen über das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden;
  9. Ziffer 9
    Oberösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976:
    Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3,;
  10. Ziffer 10
    Oberösterreichische Luftreinhalteverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1985,;
  11. Ziffer 11
    Vorarlberger Luftreinhaltegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 35/1984: Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und f; Paragraph 3,, soweit die Bestimmung spezifische Maßnahmen der Smogbekämpfung und nicht Emissionen aus Heizungsanlagen beinhaltet; Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und d;
  12. Ziffer 12
    Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, B 440-000, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 10,, Paragraph 12, Absatz 2 d,;
  13. Ziffer 13
    Tiroler Gasgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1981: Paragraph 3, Absatz eins,;
  14. Ziffer 14
    Tiroler Luftreinhaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1973,, Paragraphen eins, 3, Absatz eins, 3, 4, 10,, Paragraphen 7, 8, 9, 10, Absatz eins, Litera c,;
  15. Ziffer 15
    Tiroler Ölfeuerungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1977,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1984, und Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1986,;
  16. Ziffer 16
    Tiroler Ölfeuerungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1982,, soweit sie als Partikuläres Bundesrecht noch in Geltung steht;
  17. Ziffer 17
    Burgenländisches Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974: Paragraph 2,
  1. Absatz 2,Der Titel, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz 2,, die Paragraphen 3 und 7 samt Überschriften, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die Überschrift zu Paragraph 10, sowie Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz 2, sowie das Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993,, außer Kraft.
  2. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  3. Absatz 4,Die Paragraphen eins a, Absatz eins und 3 Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraph 4, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. Absatz 5,Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.