Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundes-Personalvertretungsgesetz, Fassung vom 01.02.2013

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 133/1967 (NR: GP XI RV 208 AB 417 S. 50. BR: S. 252.)

Änderung

BGBl. Nr. 284/1971 (NR: GP XII IA 27/A RV 459 AB 555 S. 52. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 25/1972 (NR: GP XIII RV 87 AB 155 S. 21. BR: S. 307.)

BGBl. Nr. 363/1975 idF BGBl. Nr. 596/1975 (DFB) (NR: GP XIII RV 1593 AB 1642 S. 148. BR: AB 1377 S. 343.)

BGBl. Nr. 550/1977 (VfGH)

BGBl. Nr. 334/1979 (NR: GP XV RV 12 AB 33 S. 4. BR: AB 2022 S. 387.)

BGBl. Nr. 138/1983 (NR: GP XV RV 1391 AB 1449 S. 146. BR: AB 2658 S. 432.)

BGBl. Nr. 295/1985 (NR: GP XVI RV 370 AB 666 S. 99. BR: AB 3007 S. 464.)

BGBl. Nr. 310/1987 (NR: GP XVII RV 125 AB 185 S. 25. BR: AB 3307 S. 490.)

BGBl. Nr. 148/1988 (NR: GP XVII RV 320 AB 472 S. 51. BR: AB 3441 S. 497.)

BGBl. Nr. 85/1989 (NR: GP XVII RV 481 AB 868 und Zu 868 S. 92. BR: AB 3641 S. 511.)

BGBl. Nr. 244/1989 (NR: GP XVII RV 890 AB 929 S. 102. BR: AB 3671 S. 515.)

BGBl. Nr. 362/1991 (NR: GP XVIII RV 128 AB 170 S. 33. BR: 4071 AB 4086 S. 543.)

BGBl. Nr. 366/1991 (NR: GP XVIII RV 127 AB 169 S. 33. BR: AB 4085 S. 543.)

BGBl. Nr. 179/1992 (NR: GP XVIII RV 297 AB 399 S. 60. BR: AB 4232 S. 551.)

BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)

[CELEX-Nr.: 389L0048]

BGBl. Nr. 523/1994 (NR: GP XVIII RV 1295 AB 1585 S. 168. BR: 4809 AB 4822 S. 588.)

BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 1105/1994 (NR: GP XIX AB 59 S. 11. BR: 4957 AB 4944 S. 593.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 70/1999 (NR: GP XX RV 1574 AB 1662 S. 162. BR: 5900 AB 5903 S. 653.)

[CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0058, 398L0024]

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 125/2002 (NR: GP XXI AB 1261 S. 109. BR: 6688 AB 6745 S. 690.)

BGBl. I Nr. 49/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 76/2004 (NR: GP XXII IA 386/A AB 527 S. 66. BR: 7060 AB 7078 S. 711.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

BGBl. I Nr. 102/2006 (NR: GP XXII RV 1426 AB 1520 S. 153. BR: 7541 AB 7569 S. 735.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 77/2009 (NR: GP XXIV RV 160 AB 278 S. 29. BR: AB 8140 S. 774.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

BGBl. I Nr. 50/2012 idF BGBl. I Nr. 53/2012 (VFB) (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)

BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 82/2013 (NR: GP XXIV RV 2247 AB 2270 S. 200. BR: AB 8970 S. 820.)

BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

BGBl. I Nr. 58/2014 (NR: GP XXV RV 183 AB 257 S. 37. BR: AB 9226 S. 832.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

BGBl. I Nr. 167/2017 (NR: GP XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, Stand 16.9.2017)

ABSCHNITT römisch eins, Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Aufgaben der Personalvertretung

Paragraph 3,

Organe der Personalvertretung

Paragraph 4,

Personalvertretung bei den Dienststellen

Paragraph 5, bis Paragraph 7,

Dienststellenversammlung

Paragraph 8, bis Paragraph 10,

Dienststellenausschüsse

Paragraph 10 a,

Akteneinsicht

Paragraph 11, und Paragraph 12,

Fachausschüsse

Paragraph 13, und Paragraph 14,

Zentralausschüsse

Paragraph 15,

Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse

Paragraph 16, bis Paragraph 19,

Wahlausschüsse

Paragraph 20,

Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

Paragraph 21,

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss

Paragraph 22,

Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

(Paragraph 22 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1961,)

Paragraph 23, bis Paragraph 24 b,

Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

Paragraph 25, bis Paragraph 28,

Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

Paragraph 29,

Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 30, und Paragraph 31,

Vertrauenspersonen

Paragraph 32,

Schutz der Rechte der Bediensteten

(Paragraph 33, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1987,)

Paragraph 34,

 

ABSCHNITT römisch zwei

Paragraph 35, und Paragraph 36,

Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer

(Abschnitt römisch zwei a sowie Paragraph 36 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

ABSCHNITT römisch drei

Paragraph 37, bis Paragraph 38,

Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete Bedienstete

ABSCHNITT römisch vier, Aufsicht über die Personalvertretung

Paragraph 39, bis Paragraph 41,

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Paragraph 41 a,

Kanzleigeschäfte

Paragraph 41 b,

Personal- und Sachaufwand

Paragraph 41 c,

Verfahrensvorschriften

Paragraph 41 d,

Senatsentscheidungen beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 41 e,

Veröffentlichung von Entscheidungen und Prüfungsergebnissen

Paragraph 41 f,

Berichte

Paragraph 41 g,

Eingaben an die Aufsichtsbehörde

Paragraph 41 h,

Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichshof

ABSCHNITT römisch fünf

Paragraph 42,

Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer

Abschnitt römisch fünf a, Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,

Paragraph 42 a,

Weiterführung der Geschäfte

Paragraph 42 b,

Durchführung von Neuwahlen

(Paragraph 42 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,)

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Paragraph 42 d,

Weiterführung der Geschäfte

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Paragraph 42 e,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Zusammenlegung politischer Bezirke

Paragraph 42 f,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013,

Paragraph 42 g,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes

(Paragraph 42 h, tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft)

Paragraph 42 i,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung der Datenschutzbehörde

Paragraph 42 j,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten

Paragraph 42 k,

Anhängige Verfahren bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission

Paragraph 42 l,

Organisatorische Maßnahmen anlässlich der Einrichtung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,

Paragraph 42 m,

Weiterführung der Geschäfte

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Paragraph 42 n,

Weiterführung der Geschäfte

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,

Paragraph 42 o,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirks Wien Umgebung

Paragraph 42 p,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding

Paragraph 42 q,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

Paragraph 42 r,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“

Paragraph 42 s,

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern

(tritt mit 1.9.2018 in Kraft)

ABSCHNITT römisch sechs

Paragraph 43, und Paragraph 44,

Schlussbestimmungen

(Paragraph 44 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,)

Paragraph 45,

Inkrafttreten

Paragraph 46,

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 1

Text

ABSCHNITT römisch eins
Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte römisch zwei, römisch drei und römisch fünf keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
    3. Ziffer 3
      Lehrlinge des Bundes,
    4. Ziffer 4
      Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  3. Absatz 3,Dieser Abschnitt ist auf die Richterinnen oder Richter und auf die Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
  5. Absatz 5,Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

§ 2

Text

Aufgaben der Personalvertretung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 3

Text

Organe der Personalvertretung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. Litera a
      die Dienststellenversammlung,
    2. Litera b
      der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),
    3. Litera c
      der Fachausschuss,
    4. Litera d
      der Zentralausschuss und
    5. Litera e
      der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 4,), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.
  3. Absatz 3,Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist (Paragraph 11, Absatz eins,), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuss für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.
  4. Absatz 4,Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist (Paragraph 13, Absatz eins,).
  5. Absatz 5,Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (Paragraph 13, Absatz 2,), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.
  6. Absatz 6,Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.

§ 4

Text

Personalvertretung bei den Dienststellen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (Paragraph 13, Absatz eins,), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.
  2. Absatz 2,Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen. Nach Maßgabe der im Absatz eins, festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Absatz eins, letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des Paragraph 10, Absatz 5, zukommt.
  3. Absatz 3,Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefassten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

    Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.

  4. Absatz 4,Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

§ 5

Text

Dienststellenversammlung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
  2. Absatz 2,Der Dienststellenversammlung obliegt:
    1. Litera a
      die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
    2. Litera b
      die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
    3. Litera c
      die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach Paragraph 23, Absatz 3,

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen.
  2. Absatz 2,Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
  3. Absatz 3,Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von der oder dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterlässt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, in Dienststellen in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (Paragraph 30, Absatz eins,), die Vertrauensperson, und wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung die oder der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.
  5. Absatz 5,Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jene Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.
  6. Absatz 6,In der Dienststellenversammlung ist jede oder jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich. Der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreterinnen oder Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, als auch Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.
  7. Absatz 7,Bei zusammengefassten Dienststellen (Paragraph 4,) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, dass allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.
  8. Absatz 8,Zur Beschlussfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, bedarf der Beschluss der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.
  9. Absatz 9,Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten beschlussfähig. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zu einem im Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, angeführten Zweck einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu erlassen.

§ 8

Text

Dienststellenausschüsse

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuss zu wählen.
  2. Absatz 2,Der Dienststellenausschuss besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.
  3. Absatz 3,Bei Anwendung der Absatz eins und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluss.
  4. Absatz 4,Bundesbedienstete (ausgenommen Lehrlinge des Bundes) gehören im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleiben Angehörige dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:
    1. Litera a
      bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;
    2. Litera b
      bei Anträgen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;
    3. Litera c
      bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlages für die künftige Mieterin oder den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);
    4. Litera d
      bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;
    5. Litera e
      bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
    6. Litera f
      bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien;
    7. Litera g
      bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
    8. Litera h
      bei der Anordnung von Überstunden
      • Strichaufzählung
        für mehrere Bedienstete,
      • Strichaufzählung
        für eine Bedienstete oder einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,
      • Strichaufzählung
        für eine Bedienstete oder einen Bediensteten; wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder
      bei der Anordnung von mehr als zwölf Überstunden für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;
    9. Litera i
      bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;
    10. Litera j
      bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;
    11. Litera k
      bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
    12. Litera l
      bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
    13. Litera m
      bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
    14. Litera n
      bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;
    15. Litera o
      bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium;
    16. Litera p
      bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß Paragraph 18, Bundes-Schulaufsichtsgesetz.
  2. Absatz 2,Mit dem Dienststellenausschuss ist im Sinne des Paragraph 10, das Einvernehmen herzustellen:
    1. Litera a
      in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;
    2. Litera b
      bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;
    3. Litera c
      bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;
    4. Litera d
      bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;
    5. Litera e
      bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;
    6. Litera f
      bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;
    7. Litera g
      bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Absatz 5, angeführten Gegebenheiten;
    8. Litera h
      bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit der oder des einzelnen Bediensteten haben können;
    9. Litera i
      bei der Planung und Einführung neuer Technologien hinsichtlich der Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben;
    10. Litera j
      bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung;
    11. Litera k
      bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen;
    12. Litera l
      bei der Planung und Organisation der Unterweisung;
    13. Litera m
      bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften (sicherheitstechnischen Zentren), Arbeitsmedizinern (arbeitsmedizinischen Zentren) sowie von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind;
    14. Litera n
      bei der Durchführung einer Kontrollmaßnahme unter Verwendung von personenbezogenen Daten der IKT-Nutzung bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung;
    15. Litera o
      bei der Festsetzung eines längeren Beobachtungszeitraumes als vier Wochen zur Durchführung einer Kontrollmaßnahme unter Verwendung von personenbezogenen Daten der IKT-Nutzung.
  3. Absatz 3,Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:
    1. Litera a
      die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung einer Bediensteten oder eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt;
    2. Litera b
      Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen;
    3. Litera c
      die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
    4. Litera d
      eine Unfallsanzeige;
    5. Litera e
      die Versetzung einer Bediensteten oder eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
    6. Litera f
      die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;
    7. Litera g
      die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;
    8. Litera h
      die Verständigung von einer Ausschreibung nach Paragraph 23, AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der Litera g, erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;
    9. Litera i
      in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes.
    10. Litera j
      die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;
    11. Litera k
      die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung;
    12. Litera l
      die beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen;
    13. Litera m
      die Absicht, einer oder einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen;
    14. Litera n
      welche Arten von personenbezogenen Daten der Bediensteten automationsunterstützt aufgezeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen vorgesehen werden;
    15. Litera o
      der Zeitpunkt der Information im Sinne des Paragraph 79 g, Absatz 3, Ziffer 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, die namentliche Auswertung der IKT-Nutzungen nach Paragraph 79 g, Absatz 6, BDG 1979 und der Datenzugriff nach Paragraph 79 g, Absatz 7, BDG 1979 im Rahmen der Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung.
    Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der Litera a, sowie in den Fällen der Litera b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der Litera l, hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuss:
    1. Litera a
      Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;
    2. Litera b
      sofern dies von einer oder einem Bediensteten für ihre oder seine Person verlangt wird, diese oder diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die oder der Bedienstete nicht auf ein ihr oder ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;
    3. Litera c
      an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;
    4. Litera d
      in den Angelegenheiten der Paragraphen 27 und 28 tätig zu werden.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Absatz 2, Litera g, herzustellen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege und andere Arbeitsunterlagen, Beleghalter, Höhenabstimmung, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze),
    2. Ziffer 2
      Beleuchtung des Arbeitsraumes (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld und im Arbeitsfeld, Leuchten, Lichteinfall),
    3. Ziffer 3
      sonstige Anforderungen an den Arbeitsraum und dessen Einrichtungsgegenstände (Reflexion, Klima und Akustik).
  6. Absatz 6,Bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz nach Absatz eins, Litera a, ist (sind) dem Dienststellenausschuss
    1. Ziffer eins
      Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen,
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen.
    Der Dienststellenausschuss ist unverzüglich über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
  7. Absatz 7,Der Dienststellenausschuss kann seine Befugnisse nach Absatz 6, Ziffer eins bis 3 an die Sicherheitsvertrauenspersonen der Dienststelle übertragen. Der Beschluss ist den Sicherheitsvertrauenspersonen und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich mitzuteilen und wird mit der Verständigung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle rechtswirksam.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Beabsichtigte Maßnahmen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, sind dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist (Paragraph 9, Absatz 2,), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Verständigung nach Paragraph 9, Absatz eins, oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuss kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Die im zweiten und dritten Satz des Absatz 2, genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuss ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat sich auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle in Form einer Niederschrift festzuhalten.
  5. Absatz 5,Kommt eine Verständigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, nicht zustande oder entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat sie oder er dies dem Dienststellenausschuss unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Absatz 4,) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuss in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Maßnahmen
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, ausgenommen die in Litera h, i, k, l, n und o genannten, und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 9, Absatz 2,,
    hinsichtlich derer der Dienststellenausschuss Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, haben solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist; den Aufschub gemäß Ziffer eins, muss der Dienststellenausschuss ausdrücklich verlangen.
  6. Absatz 6,Die Leiterin oder der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat, wenn sie oder er glaubt, den Einwendungen oder Anträgen (Anregungen, Vorschlägen) nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen zu können, dies umgehend, längstens binnen zwei Wochen dem bei seiner Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit zuständigen Fachausschuss bekanntzugeben. Der Fachausschuss hat der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten Dienststelle unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie oder er Beratungen mit ihr oder ihm verlangt oder ob die Angelegenheit unverzüglich der Zentralstelle vorgelegt werden soll. Dem Verlangen des Fachausschusses ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Äußert sich der Fachausschuss nicht fristgerecht, ist die Leiterin oder der Leiter der übergeordneten Dienststelle berechtigt, in dieser Angelegenheit endgültig abzusprechen.
  7. Absatz 6 a,Finden Beratungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten Dienststelle und dem Fachausschuss statt, ist das Ergebnis der Beratungen von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung ist dem Fachausschuss ohne unnötigen Aufschub zuzustellen. Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen geführt, so ist die Angelegenheit binnen zwei Wochen der Zentralstelle vorzulegen, wenn dies der Fachausschuss binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.
  8. Absatz 7,Kann zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss ein Einvernehmen ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen sechs Wochen, nicht erzielt werden, so entscheidet die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuss. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuss verlangt, vor ihrer oder seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (Paragraphen 39, ff.) einzuholen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuss den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission stellen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung bei der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle ein, so ist diese oder dieser berechtigt, ihre oder seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.
  9. Absatz 8,Die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Zentralstelle gemäß Absatz 7, hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, dass durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, dass nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.
  10. Absatz 9,Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera i,, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen wurden, sind aufgrund eines Antrages des betroffenen Bediensteten nach den für sein Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der Antrag (die Klage) innerhalb von sechs Wochen gestellt (eingebracht) wird. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der betroffene Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch die Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, endet.
  11. Absatz 10,Bestehen in einer Angelegenheit des Paragraph 9, Absatz eins, Mitwirkungsrechte mehrerer Organe der Personalvertretung eines Ressorts oder ist in einer Angelegenheit des Paragraph 9, Absatz 2, das Einvernehmen mit mehreren Organen der Personalvertretung eines Ressorts herzustellen, so sind diese gemeinsam zu befassen.

§ 10a

Text

Akteneinsicht

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreterin oder den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen einer Bediensteten oder eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  3. Absatz 3,Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig.

§ 11

Text

Fachausschüsse

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
    1. Ziffer eins
      bei den Landespolizeikommanden für die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden), wobei der Fachausschuss für die Bediensteten des Landespolizeikommandos Wien darüber hinaus gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien die Vertretung für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens wahrnimmt,
    2. Ziffer 2
      bei der Bundespolizeidirektion Wien einer und zwar für die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Fachausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien),
    3. Ziffer 3
      beim Bundesasylamt für die Bediensteten des Bundesasylamtes sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesasylamtes),
    4. Ziffer 4
      im Bereich des Bundesministeriums für Justiz
      1. Litera a
        bei den Oberlandesgerichten je einer für die Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
      2. Litera b
        bei der Vollzugsdirektion einer für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten,
      3. Litera c
        hinsichtlich der im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß Paragraph 4, für den gesamten Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird, der nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,
    5. Ziffer 5
      bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
      1. Litera a
        die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und ,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
      2. Litera b
        die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
      3. Litera c
        die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung sowie die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
    6. Ziffer 6
      beim Bundesministerium für Gesundheit für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,
    7. Ziffer 7
      beim Bundesministerium für Finanzen fünf, und zwar je einer für die Bediensteten der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der
      1. Litera a
        Region Wien,
      2. Litera b
        Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),
      3. Litera c
        Region Süd (Kärnten und Steiermark),
      4. Litera d
        Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
      5. Litera e
        Region West (Vorarlberg und Tirol).
    8. Ziffer 8
      beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zwei, und zwar für
      1. Litera a
        die Bediensteten des Amtes der Bundesimmobilien, der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung und
      2. Litera b
        die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
    9. Ziffer 9
      beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,
    10. Ziffer 10
      beim Streitkräfteführungskommando je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen und des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen,
    11. Ziffer 11
      beim Streitkräfteführungskommando einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
    12. Ziffer 12
      beim Kommando Einsatzunterstützung,
    13. Ziffer 13
      beim Militärischen Immobilien Management Zentrum,
    14. Ziffer 14
      beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  2. Absatz 2,Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Absatz eins, genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Absatz eins, genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.
  3. Absatz 3,Gehören am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 15, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Aufgabe des Fachausschusses ist es,
    1. Litera a
      in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 6 a, mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;
    3. Litera c
      den Fachwahlausschuss zu bestellen (Paragraph 17, Absatz 2,);
    4. Litera d
      in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken;
    5. Litera e
      bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Litera a und e ist Paragraph 10, anzuwenden.

§ 13

Text

Zentralausschüsse

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
      1. Litera a
        die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen, des Bundeskriminalamtes, des Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der ihm nachgeordneten Landesämter, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren, sowie alle Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
      2. Litera b
        die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Inneres, der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie des Bundesasylamtes, soweit diese nicht unter Litera a, fallen (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),
    2. Ziffer 2
      beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
      1. Litera a
        die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte,
      2. Litera b
        die Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
      3. Litera c
        die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,
      4. Litera d
        die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe,
    3. Ziffer 3
      beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vier, und zwar je einer für
      1. Litera a
        die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
      2. Litera b
        die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
      3. Litera c
        die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005,
      4. Litera d
        die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer) sowie Beamtinnen oder Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek,
    4. Ziffer 4
      beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für
      1. Litera a
        die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
      2. Litera b
        die beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, an den nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten (mit Ausnahme der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek) verwendeten Bundesbediensteten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer.
    5. Ziffer 5
      beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zwei, und zwar je einer für
      1. Litera a
        die Bediensteten mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und
      2. Litera b
        die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
    6. Ziffer 6
      beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwei, und zwar je einer für
      1. Litera a
        die Bediensteten mit Ausnahme des Umweltbereiches und
      2. Litera b
        die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt,
    7. Ziffer 7
      bei den übrigen Bundesministerien je einer.
  2. Absatz 2,Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
  3. Absatz 3,Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
  4. Absatz 4,Gehören am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, dem Zentralausschussbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 15, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
    1. Litera a
      in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
    2. Litera b
      Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
    3. Litera c
      in den in Paragraph 10, Absatz 7, genannten Fällen tätig zu werden;
    4. Litera d
      den Zentralwahlausschuss zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 2,);
    5. Litera e
      die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des Paragraph 27, Absatz 4, zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
    6. Litera f
      in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken;
    7. Litera g
      bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, mitzuwirken;
    8. Litera h
      in Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz eins, Litera e,, wenn kein zuständiger Fachausschuss errichtet ist, mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Litera a, g und h ist Paragraph 10, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automationsunterstützten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des Paragraph 10, das Einvernehmen herzustellen.

§ 15

Text

Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
  2. Absatz 2,Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag.
  3. Absatz 3,Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
  4. Absatz 4,Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt eine Bedienstete oder ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf sie oder er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuss ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrerinnen oder Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses - soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht - und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
  5. Absatz 5,Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2
    1. Ziffer eins
      das 19. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die österreichische Staatsbürgerschaft oder
      2. Litera b
        den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt
      besitzen.
  6. Absatz 5 a,Im Fall des Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest eine Bedienstete oder einen Bediensteten in gemäß Paragraph 42 a, BDG 1979 oder Paragraph 6 c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, Inländerinnen oder Inländern vorbehaltener Verwendung umfasst.
  7. Absatz 6,Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
    2. Litera b
      anlässlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiterinnen oder Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuss errichtet ist, anlässlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anlässlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferentinnen oder Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.

§ 16

Text

Wahlausschüsse

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden.
  2. Absatz 2,Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Dienststellenausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss hat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer zu wählen; die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, letzte drei Sätze findet sinngemäß Anwendung. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkte des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.
  5. Absatz 5,Jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  6. Absatz 6,Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuss kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.
  7. Absatz 7,Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Dienststellenausschuss für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Aussenstellen, in sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 6 neben dem Dienststellenwahlausschuss auch Sprengelwahlkommissionen bestellen. Paragraph 23, Absatz 3, ist anzuwenden. Für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, können Sprengelwahlkommissionen an der Einrichtung, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, bestellt werden.

§ 17

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Fachausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom Fachausschuss zu bestellen; sie müssen zum Fachausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäß Anwendung.

§ 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Zentralausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäße Anwendung.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Paragraph 21, ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuss an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die oder der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie dass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss vom Zentralwahlausschuss auch von Amts wegen festgestellt werden kann. Paragraph 26, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 20

Text

Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den Paragraphen 24 und 24 a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuss zulässig. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
  3. Absatz 3,Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterin oder Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im Paragraph 11, Absatz 2, genannten Dienststellen und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber (Kandidatinnen oder Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen oder Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.
  4. Absatz 4,Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.
  5. Absatz 5,Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
  6. Absatz 6,Jede oder jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat jede oder jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.
  7. Absatz 7,Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.
  8. Absatz 8,Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
    1. Litera a
      Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
    2. Litera b
      Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
    3. Litera c
      Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
  9. Absatz 9,Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
  10. Absatz 10,Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie oder er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe ihrer oder seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie oder er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  11. Absatz 11,Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder für diese Mitglieder. Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
  12. Absatz 12,Der Dienststellenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuss festzustellen und das in den Dienststellen erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss dem Fachwahlausschuss sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Fachwahlausschuss und der Zentralwahlausschuss haben das Gesamtergebnis der Wahl zum Fach- beziehungsweise Zentralausschuss festzustellen.
  13. Absatz 13,Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
  14. Absatz 14,Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
  15. Absatz 15,Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuss bekanntzugeben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.
  16. Absatz 16,Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen.

§ 21

Text

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im Paragraph 15, Absatz 6, genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.
  2. Absatz 2,Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:
    1. Litera a
      sofern nicht Absatz eins, Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;
    2. Litera b
      durch Verzicht;
    3. Litera c
      im Falle des Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz;
    4. Litera d
      durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß Paragraph 16, BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt.
    5. Litera e
      durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß Paragraph 18, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ausgenommen den Fall, dass in unmittelbarem Anschluss an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;
    6. Litera f
      durch Mandatsaberkennung gemäß Paragraph 26, Absatz 4,
  4. Absatz 4,Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes eine nicht gewählte Kandidatin oder ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin oder der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Absatz eins und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
  6. Absatz 6,Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin oder des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin oder dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

§ 22

Text

Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
  3. Absatz 3,Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Absatz 4,Der Dienststellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
  5. Absatz 5,Der Dienststellenausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuss aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
  6. Absatz 6,Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Absatz 5, können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 28, sinngemäß Anwendung.
  7. Absatz 7,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
  8. Absatz 8,Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (Paragraph 41, Absatz eins bis 4).

§ 23

Text

Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
    1. Litera a
      wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuss gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuss errichtet ist, aufgelassen wird;
    2. Litera b
      wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuss zuständig ist, aufgelassen werden;
    3. Litera c
      wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
    4. Litera d
      wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
    5. Litera e
      wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß Paragraph 41, Absatz 4, aufgelöst wird;
    6. Litera f
      wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
    7. Litera g
      wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,).
  3. Absatz 3,Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss übergehen.
  4. Absatz 4,Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss (Paragraph 23, Absatz 3,) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen; im Übrigen ist im Sinne des Paragraph 20, vorzugehen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschüsse sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, dass die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, Litera b bis g sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Falle nicht statt.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuss nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 2 den Dienststellenwahlausschuss, so hat der zuständige Fachausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuss, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuss für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuss hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuss bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).

§ 24b

Text

Paragraph 24 b,

Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ein Dienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.

§ 25

Text

Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
  2. Absatz eins a,Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
  3. Absatz 2,Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
  4. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
  5. Absatz 4,Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 5,Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Absatz 4, genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
  7. Absatz 6,Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      Personalvertretungsrecht,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
    3. Ziffer 3
      Reden und Verhandeln.

§ 26

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 6, fort.
  4. Absatz 4,Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden. Die Verfügung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

§ 27

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 8, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind
    1. Ziffer eins
      für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
    auf die Vertreterin oder den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
  4. Absatz 4,Spricht sich der Ausschuss gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Absatz 2,), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle über. Diese oder dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuss (Zentralwahlausschuss) zu beraten.
  5. Absatz 5,Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zur Personalvertreterin oder zum Personalvertreter gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im Paragraph 175, Absatz 2, BDG 1979 oder im Paragraph 189, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
  6. Absatz 6,Absatz 5, gilt für die Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten mit der Maßgabe, dass die Gesamtverwendungsdauer das im Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im Paragraph 52, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Paragraph 27, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
  3. Absatz 3,Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuss und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuss.

§ 29

Text

Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten eine Bedienstete oder ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppen A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
    1. Litera a
      der vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, der nicht vom Dienst freigestellten Vertreterinnen oder Vertreter der Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse sowie für jede in einem Zentralausschuss vertretene Wählergruppe, von der keines ihrer Mitglieder im betreffenden Zentralausschuss vom Dienst freigestellt ist, für einen von dieser Wählergruppe der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle namhaft gemachten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
    2. Litera b
      der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
    3. Litera c
      der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefasster Dienststellen (Paragraph 4,) oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Obmänner sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuss beschlossen wurden;
    4. Litera d
      der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
    5. Litera e
      der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
    6. Litera f
      der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.

Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.

  1. Absatz 3,Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Absatz eins, hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 4,Auf die Zuerkennung der gemäß Absatz 2, zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.

§ 30

Text

Vertrauenspersonen

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,In Dienststellen, in denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete angehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. Paragraph 8, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße Anwendung.

§ 31

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der Paragraphen 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des Paragraph 21,, des Paragraph 23 und des Paragraph 24, sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im Paragraph 24, zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
  3. Absatz 3,Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind Paragraph 25, Absatz eins, eins a, 2 und 4 erster Satz und die Paragraphen 26 bis 28 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Den Vertrauenspersonen stehen die im Paragraph 9, aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des Paragraph 10, finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (Paragraph 10, Absatz 5,) die Angelegenheit der Leiterin oder dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, die oder der in einem solchen Falle den bei ihrer oder seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuss anzuhören hat.

§ 32

Text

Schutz der Rechte der Bediensteten

Paragraph 32,

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

§ 34

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses die oder der sachlich in Betracht kommende Leiterin oder Leiter des Ressorts wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, dass jede für den betreffenden Ausschuss wahlwerbende Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den Paragraphen 16, Absatz 2, 17, Absatz eins und 18 Absatz eins, festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.

§ 35

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
  2. Absatz 2,Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
    1. Ziffer eins
      für den Zentralausschuss und
    2. Ziffer 2
      für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
  3. Absatz 3,Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
  4. Absatz 4,Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Absatz 3,, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
    1. Ziffer eins
      für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und
    2. Ziffer 2
      für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.

§ 36

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

§ 37

Text

ABSCHNITT römisch drei
Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete Bedienstete

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.
  2. Absatz 2,Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach Paragraph 20, Absatz 7, oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

§ 37a

Text

Paragraph 37 a,
  1. Absatz eins,Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 39 a, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 6 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet sind,
    sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.
  2. Absatz 2,Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder - wenn die Verwendung im Ausland erfolgt - unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
  3. Absatz 3,Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zulässt, haben zu unterbleiben.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Wird eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter

  1. Ziffer eins
    bei einer österreichischen Dienststelle oder
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins
im Ausland verwendet, so ruht ihre oder seine Funktion für die Dauer ihrer oder seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter, die oder der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.

§ 39

Text

ABSCHNITT römisch vier
Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge „Kommission“ genannt) zu errichten.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben gemäß der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1977,)

  4. Absatz 5,Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  5. Absatz 6,Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle der oder des von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreters der Dienstgeber die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeber zu treten.
  6. Absatz 7,Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

§ 40

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuss nicht wählbar sind (Paragraph 15, Absatz 5 und 6 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5,), nicht bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie dem Übertritt in den dauernden Ruhestand. Die Richterin oder der Richter verliert außerdem ihre oder seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn sie oder er ihre oder seine Eigenschaft als Richterin oder Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuss verliert.
  4. Absatz 4,Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.
  5. Absatz 5,Scheiden Mitglieder der Kommission während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.

§ 41

Text

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle zuständig, in deren oder dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im Übrigen ist sie oder er auch zur Antragstellung im Sinne des Absatz eins, berechtigt.
  5. Absatz 5,Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission auf Antrag des Organes der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.
  6. Absatz 6,Anträge nach Absatz 5, sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.
  7. Absatz 7,Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Absatz 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,
    2. Ziffer 2
      dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,
    3. Ziffer 3
      der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und
    4. Ziffer 4
      der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.
  8. Absatz 8,Hat die Kommission gemäß Absatz 5, eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Feststellung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,
    1. Ziffer eins
      welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem in der Feststellung bezeichneten Bereich zu vermeiden,
    2. Ziffer 2
      ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber der oder dem für die festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers ergriffen wurden, und
    3. Ziffer 3
      - wenn keine Maßnahmen gemäß Ziffer eins, oder 2 getroffen wurden - die Gründe dafür.
  9. Absatz 9,Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch einen für die von der Kommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten oder eine verantwortliche Beamtin binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall - auch wenn sie sie für nicht zulässig hält - an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

§ 41a

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Auf das Verfahren vor der Kommission ist das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 41b

Text

Kanzleigeschäfte

Paragraph 41 b,

Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Bundeskanzleramt zu führen.

§ 41c

Text

Vergütung

Paragraph 41 c,

Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

§ 41d

Text

Verfahren in Begutachtungsangelegenheiten

Paragraph 41 d,

Die Kommission kann in den Fällen, in denen sie als Gutachter im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, tätig wird, zur Ermittlung des dem Gutachten zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.

§ 42

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer

Paragraph 42,

Die Vorschriften der Abschnitte römisch eins und römisch vier und des Paragraph 36, finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

  1. Litera a
    für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist; die Bestimmung des Paragraph 4, bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist;
  2. Litera b
    für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Berufsschulen und für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;
  3. Litera c
    der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf die Schulbehörden des Bundes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Schulbehörden des Bundes auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;
  4. Litera d
    insoweit nach Abschnitt römisch eins und römisch vier obersten Bundesorganen (der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;
  5. Litera e
    die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;
  6. Litera f
    die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;
  7. Litera g
    Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;
  8. Litera h
    die Kosten gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 das Land zu tragen hat.

§ 42a

Text

Abschnitt römisch fünf a
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 80/2005

Weiterführung der Geschäfte

Paragraph 42 a,
  1. Absatz eins,Bis zur Neuwahl der beim Bundesministerium für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Personalvertretungsorgane
    1. Ziffer eins
      bleiben die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    2. Ziffer 2
      gilt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
    3. Ziffer 3
      bleiben die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei den Landesgendarmeriekommanden und bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichteten Fachausschüsse in ihrem Wirkungsbereich beim jeweiligen Landespolizeikommando bzw. der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht,
    4. Ziffer 4
      gelten die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Litera c, in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005 eingerichteten Dienststellenausschüsse bleiben bis zu ihrer Neuwahl mit der Maßgabe aufrecht, dass
    1. Ziffer eins
      die bei den Landesgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Landespolizeikommanden wahrnehmen,
    2. Ziffer 2
      die bei den Bezirksgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Bezirkspolizeikommanden wahrnehmen,
    3. Ziffer 3
      die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse für den Kriminaldienst und die Sicherheitswache ab 1. Juli 2005 die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich beim Stadtpolizeikommando wahrnehmen,
    4. Ziffer 4
      sich der Wirkungsbereich der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Kriminaldienstes und der Sicherheitswache auch nach dem 30. Juni 2005 auf den jeweiligen Wirkungsbereich erstreckt und
    5. Ziffer 5
      die eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung auch nach dem 30. Juni 2005 aufrecht bleiben.
  3. Absatz 3,Für die Dienststellenausschüsse nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins,, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Absatz 2, Ziffer 5, bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Absatz eins, Ziffer 2,

§ 42b

Text

Durchführung von Neuwahlen

Paragraph 42 b,
  1. Absatz eins,Für alle beim Bundesministerium für Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden Personalvertretungsorgane sind für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. Paragraph 20, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Personalvertretungen bei Polizeiinspektionen auf Bezirks- und Stadtebene gelten für die Durchführung der Neuwahl nach Absatz eins, mit der Personalvertretung bei dem betreffenden Bezirks- oder Stadtpolizeikommando als zusammengefasst im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Darüber hinausgehende Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sind längstens bis 31. August 2005 zu erlassen. Die Erlassung der Verordnungen sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen für den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens erfolgt von den Zentralausschüssen gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 24 und 24 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils zuständigen Zentralausschuss gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 16 f, f, zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 42c

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Weiterführung der Geschäfte

Paragraph 42 c,
  1. Absatz eins,Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, in der bis zum 30. September 2007 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, die Aufgaben weiter wahr, die dem ab 1. Oktober 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zukommen.
  2. Absatz 2,Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Institute, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, am 30. September 2007 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den Dienststellenausschüssen bei den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 zukommen.

§ 42d

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Weiterführung der Geschäfte

Paragraph 42 d,
  1. Absatz eins,Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eingerichteten Personalvertretungsorgane
    1. Ziffer eins
      bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    2. Ziffer 2
      bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    3. Ziffer 3
      bleiben die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Fachausschüsse als Fachausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei den jeweiligen Landespolizeidirektionen in ihrem jeweils bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    4. Ziffer 4
      bleibt der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtete Fachausschuss als Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion Wien in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  2. Absatz 2,Die im Bereich der Landespolizeikommanden, der Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen am 31. August 2012 eingerichteten Dienststellenausschüsse nehmen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der Personalvertretungsorgane die Aufgaben, die den Dienststellenausschüssen bei den Landespolizeidirektionen zukommen, für den Bereich der Landespolizeidirektionen weiter mit der Maßgabe wahr, dass
    1. Ziffer eins
      die bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    2. Ziffer 2
      die bei den Sicherheitsdirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    3. Ziffer 3
      die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    4. Ziffer 4
      neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Artikel 89, Absatz 8, oder 9 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher für die Bediensteten der Personalabteilung beim jeweiligen Landespolizeikommando, in Wien für die Bediensteten der Abteilung für Personal und Stabsangelegenheiten zuständig war sowie
    5. Ziffer 5
      neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten, der nicht der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten angehört, (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Artikel 89, Absatz 8, oder 9 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher
      1. Litera a
        außerhalb Wiens für die bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion für die dem Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes unterliegenden Bediensteten zuständig war, und
      2. Litera b
        in Wien für die Bediensteten des Zentralen Personalbüros zuständig war.
  3. Absatz 3,Für die Dienststellenausschüsse nach Absatz 2, Ziffer eins, sowie für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens nach Absatz 2, Ziffer 2, bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins,, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Absatz eins, Ziffer 2,

§ 42e

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Zusammenlegung politischer Bezirke

Paragraph 42 e,
  1. Absatz eins,Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirkspolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  2. Absatz 2,Die Dienststellenausschüsse nach Absatz eins, nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass
    1. Ziffer eins
      zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige neue Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige neue Bezirkspolizeikommandant ist,
    2. Ziffer 2
      neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich der bisherigen Dienststellenausschüsse besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil angehörig gelten, für den der an diesem Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss zuständig war.
  3. Absatz 3,Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

§ 43

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Schlussbestimmungen

Paragraph 43,

Auf Soldatinnen oder Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist Paragraph 44, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, nicht anzuwenden. Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 167, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuss dafür bestimmt wurde.

§ 44

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Abschnittes römisch fünf ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 45

Text

Inkrafttreten

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1994, tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 11, Absatz eins und 13 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 15, Absatz 5 und 5 a und Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 14, Absatz eins, Litera g und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  7. Absatz 7,Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
  9. Absatz 9,Paragraph 8, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins und 4, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 46, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, folgenden Tag in Kraft.
  10. Absatz 10,Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
  11. Absatz 11,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 2, mit 1. Mai 1996,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 27, Absatz 6, mit 1. Oktober 1996.
  12. Absatz 12,Paragraph 9, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, Litera j,, Paragraph 12, Absatz eins, Litera e und Absatz 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins, Litera h und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  13. Absatz 13,Paragraph 36 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
  14. Absatz 14,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1998,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sowie Paragraph 46, Absatz 3, mit 1. September 1998.
  15. Absatz 15,Paragraph 9, Absatz eins, Litera f und Absatz 3, Litera f, j, k und letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 5 a,, Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  16. Absatz 16,Paragraph 9, Absatz 2, Litera i bis m, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.
  17. Absatz 17,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 2, 5, 6, 6 a und 7, Paragraph 10 a, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, der Abschnitt römisch zwei a und Paragraph 41, Absatz 7 bis 9 mit 1. Juli 1999,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und 5, Paragraph 15, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 3, Litera e,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.
  18. Absatz 18,Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, tritt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Aufhebung des Artikel römisch dreizehn, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, und des Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1992, mit 1. Juli 1999,
    2. Ziffer 2
      die Aufhebung des Paragraph 46, samt Überschrift und der Entfall des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins a, mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung.
  19. Absatz 19,Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 41 b,, Paragraph 41 c und Paragraph 44, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, treten mit 1. April 2000 in Kraft.
  20. Absatz 21,Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten mit 30. September 2001 in Kraft.
  21. Absatz 22,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, treten mit 1. September 2004 in Kraft. Bis 31. Dezember 2004 hat die Aufgaben der Personalvertretung gegenüber den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte, soweit diese als nachgeordnete Dienstbehörden für die Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig werden, wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      für die Bediensteten des Sozialen Dienstes und der Wiener Jugendgerichtshilfe der nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, in der bisherigen Fassung eingerichtete Fachausschuss,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der nicht von Litera a, erfassten Bediensteten der Justizanstalten der nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in der bisherigen Fassung eingerichtete Zentralausschuss.
    Der nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, in der bisherigen Fassung eingerichtete Fachausschuss hat gegenüber dem Bundesministerium für Justiz ab 1. Jänner 2002 nur mehr die Personalvertretungsaufgaben für die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe wahrzunehmen.
  22. Absatz 23,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 9, Absatz 3, Litera b und l mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, mit 1. November 2004,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 8 und 10 bis 14, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 bis 7 sowie Paragraph 20, Absatz 7, mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Die Aufhebung des Abschnittes römisch zwei a sowie des Artikel römisch elf, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, mit 1. Jänner 2004.
  23. Absatz 24,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7 und die Aufhebung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die in diesem Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Finanzverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und f, Paragraph 16, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 3, zweiter und dritter Satz und Paragraph 44 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004, ist erstmals auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden.
  24. Absatz 25,Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  25. Absatz 26,Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  26. Absatz 27,Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und Abschnitt römisch fünf a samt Überschriften und den Paragraphen 42 a und 42 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  27. Absatz 28,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  28. Absatz 29,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Fachausschüsse bei den Oberlandesgerichten für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten gelten bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer als bei der Vollzugsdirektion eingerichtet und haben die Aufgaben der Personalvertretung dieser gegenüber soweit wahrzunehmen, als diese als nachgeordnete Dienstbehörde für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig wird. Gleiches gilt sinngemäß auch für allfällige gemäß Paragraph 4, für den gesamten Zuständigkeitsbereich einer nachgeordneten Dienstbehörde gebildete einzige gemeinsame Dienststellenausschüsse nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,
  29. Absatz 30,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 mit 1. Jänner 2007,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, mit 1. März 2007,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 3, mit 1. Juli 2007 und
    4. Ziffer 4
      Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 und Paragraph 42 c, samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
  30. Absatz 31,Paragraph 42 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  31. Absatz 32,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 42 f, samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz eins, Litera p,, Paragraph 14, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3, Litera d,, Paragraph 42 e, samt Überschriften mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag in Kraft.

§ 46

Text

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 46,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1971, zum Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,)

Anmerkung, Absatz eins, Vollziehungsklausel; lautet wie Paragraph 44, Absatz eins, PVG)

Anmerkung, Absatz 2, zu den Paragraphen 42 und 44 PVG Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,)

Mit der Vollziehung des Artikels römisch eins Ziffer 44, Anmerkung, das ist Paragraph 42, PVG) sind, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und Kunst, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Art. 13

Text

Artikel römisch dreizehn

(aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, Absatz 3, zu Artikel römisch elf,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensdatum des BG Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,)

Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

  1. Absatz 3,Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, Vollziehungsklausel des BG Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,)