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Nr.
GZ/RS-Nr.
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Gericht
Typ
Kurzinformation
Hauptdokument
1
RS0086687
24.03.2026
OGH
RS
Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.
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