Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0086687

Entscheidungsdatum

08.08.2024

Geschäftszahl

1Ob629/95; 1Ob182/98s; 9Ob5/08p; 10Ob35/11m; 8ObA5/13p; 10Ob6/14a; 10Ob50/13w; 5Ob25/15k; 8Ob110/16h; 7Ob137/18z; 8Ob14/19w; 9Ob44/21t; 5Ob37/24p; 9ObA50/23b; 5Ob75/24a

Norm

ABGB §1478

MRG §21 Abs3

Rechtssatz

Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-11-22 1 Ob 629/95

TE OGH 1998-12-15 1 Ob 182/98s

Vgl; Beisatz: Die lange Verjährungszeit gemäß Paragraph 1479, ABGB ist die Regel. Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. (T1)

TE OGH 2009-06-02 9 Ob 5/08p

Beis wie T1 nur: Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. (T2)

Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht im Rahmen eines Straßenbenützungsvertrags bezahlter Mautgebührren (hier: Brenner-Autobahn) unterliegen der langen Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB. (T3)

Veröff: SZ 2009/73

TE OGH 2011-11-08 10 Ob 35/11m

Auch; Beisatz: Selbst Zahlungen aus einer periodisch abzurechnenden Mindestverzinsung im Rahmen eines Genussrechtsvertrags (hier: mit einer GmbH) unterliegen dann keiner analogen Anwendung des Paragraph 1480, ABGB, wenn mangels (voller) Deckung im Jahresgewinn des Schuldners Auszahlungen erst in einer ausreichend gewinnbringenden Folgeperiode erfolgen sollen; derartige Forderungen unterliegen daher genauso der langen Verjährungszeit von 30 Jahren wie die Rückforderung aus diesem Titel getätigter irrtümlicher Überzahlungen. (T4)

TE OGH 2013-07-30 8 ObA 5/13p

Auch

TE OGH 2014-02-25 10 Ob 6/14a

Veröff: SZ 2014/15

TE OGH 2014-04-23 10 Ob 50/13w

Veröff: SZ 2014/42

TE OGH 2015-08-25 5 Ob 25/15k

Veröff: SZ 2015/82

TE OGH 2017-05-30 8 Ob 110/16h

Auch; Veröff: SZ 2017/66

TE OGH 2019-04-24 7 Ob 137/18z

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht Paragraph 12, Absatz eins, VersVG, aber der analogen Anwendung des Paragraph 1480, ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist. (T5)

TE OGH 2019-09-24 8 Ob 14/19w

Vgl; Beis wie T1 nur: Die lange Verjährungszeit gemäß Paragraph 1479, ABGB ist die Regel. (T6)

TE OGH 2021-09-02 9 Ob 44/21t

Beisatz: Hier: Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach Paragraph 1431, ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB anzuwenden. (T7)

TE OGH 2024-05-16 5 Ob 37/24p

Beisatz: Hier: Beiträge zu Liegenschaftsaufwendungen der Eigentümergemeinschaft (T8)

TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b

nur: Die lange Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung als Auffangtatbestand in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine besondere Frist vorsieht. (T9)

TE OGH 2024-08-08 5 Ob 75/24a

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

Beisatz: Hier: Anspruch auf Betriebskostenabrechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG. (T10)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086687