OGH
RS0086687
08.08.2024
1Ob629/95; 1Ob182/98s; 9Ob5/08p; 10Ob35/11m; 8ObA5/13p; 10Ob6/14a; 10Ob50/13w; 5Ob25/15k; 8Ob110/16h; 7Ob137/18z; 8Ob14/19w; 9Ob44/21t; 5Ob37/24p; 9ObA50/23b; 5Ob75/24a
ABGB §1478
MRG §21 Abs3
Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.
TE OGH 1995-11-22 1 Ob 629/95
TE OGH 1998-12-15 1 Ob 182/98s
Vgl; Beisatz: Die lange Verjährungszeit gemäß Paragraph 1479, ABGB ist die Regel. Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. (T1)
TE OGH 2009-06-02 9 Ob 5/08p
Beis wie T1 nur: Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. (T2)
Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht im Rahmen eines Straßenbenützungsvertrags bezahlter Mautgebührren (hier: Brenner-Autobahn) unterliegen der langen Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB. (T3)
Veröff: SZ 2009/73
TE OGH 2011-11-08 10 Ob 35/11m
Auch; Beisatz: Selbst Zahlungen aus einer periodisch abzurechnenden Mindestverzinsung im Rahmen eines Genussrechtsvertrags (hier: mit einer GmbH) unterliegen dann keiner analogen Anwendung des Paragraph 1480, ABGB, wenn mangels (voller) Deckung im Jahresgewinn des Schuldners Auszahlungen erst in einer ausreichend gewinnbringenden Folgeperiode erfolgen sollen; derartige Forderungen unterliegen daher genauso der langen Verjährungszeit von 30 Jahren wie die Rückforderung aus diesem Titel getätigter irrtümlicher Überzahlungen. (T4)
TE OGH 2013-07-30 8 ObA 5/13p
Auch
TE OGH 2014-02-25 10 Ob 6/14a
Veröff: SZ 2014/15
TE OGH 2014-04-23 10 Ob 50/13w
Veröff: SZ 2014/42
TE OGH 2015-08-25 5 Ob 25/15k
Veröff: SZ 2015/82
TE OGH 2017-05-30 8 Ob 110/16h
Auch; Veröff: SZ 2017/66
TE OGH 2019-04-24 7 Ob 137/18z
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht Paragraph 12, Absatz eins, VersVG, aber der analogen Anwendung des Paragraph 1480, ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist. (T5)
TE OGH 2019-09-24 8 Ob 14/19w
Vgl; Beis wie T1 nur: Die lange Verjährungszeit gemäß Paragraph 1479, ABGB ist die Regel. (T6)
TE OGH 2021-09-02 9 Ob 44/21t
Beisatz: Hier: Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach Paragraph 1431, ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB anzuwenden. (T7)
TE OGH 2024-05-16 5 Ob 37/24p
Beisatz: Hier: Beiträge zu Liegenschaftsaufwendungen der Eigentümergemeinschaft (T8)
TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b
nur: Die lange Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung als Auffangtatbestand in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine besondere Frist vorsieht. (T9)
TE OGH 2024-08-08 5 Ob 75/24a
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Anspruch auf Betriebskostenabrechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG. (T10)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086687