Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2025/05/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0119

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §8
BauO NÖ 1996 §17
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3
BauO NÖ 2014 §17
BauO NÖ 2014 §35
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
BauO NÖ 2014 §6 Abs1 Z3
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z1
BauRallg
MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision 1. der G M und 2. des F M, beide vertreten durch Mag. Désirée Benkö, LL.M., Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Juni 2025, LVwG-AV-1407/0012024, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Kaltenleutgeben; mitbeteiligte Partei: Dr. I C; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens ist auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 27. Juli 2017, Ro 2017/07/0003 und Ra 2017/07/0057, 0058, sowie vom 23. Februar 2022, Ro 2019/07/0007, 0008, zu verweisen.
2
Die Revisionswerber sind je zur Hälfte Eigentümer eines näher genannten Grundstücks der KG K, auf dem sich ihr Wohnhaus befindet.
3
Am 27. Oktober 2023 stellten die Revisionswerber beim Bürgermeister der Marktgemeinde K einen „Antrag auf Erlassung eines Abrissauftrages“ für die Erdwärmepumpenanlage der Mitbeteiligten auf einem näher genannten Grundstück der KG K, dessen Nachbarn die Revisionswerber sind. Ihren Antrag begründeten die Revisionswerber damit, dass die Tiefensondenbohrung den Mindestabstand verletzt habe, der Bestand der Quellen nicht erhoben worden sei und die Auflage „Aufsatzrohr/Grundwasser/Hüllrohr“ nicht erfüllt werde. Die Revisionswerber würden in ihrem Recht auf Trockenheit, Standsicherheit und den Schutz vor Emissionen (Wasserzufluss) verletzt.
4
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde K vom 10. Mai 2024 als „unzulässig abgewiesen“. Es handle sich um ein sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben, es bestehe kein Anspruch des Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags.
5
Die dagegen erhobene Berufung der Revisionswerber wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde K mit Bescheid vom 25. September 2024 als unbegründet abgewiesen. Es handle sich bei der Errichtung der Wärmepumpe um ein sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben. Die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) enthalte hinsichtlich der Auflage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zur „Herstellung der Bohrung“ keine Regelung betreffend die Nichteinhaltung des Mindestabstandes. Paragraph 50, NÖ BO 2014 regle die Einhaltung des Bauwichs und ziele auf eine ausreichende Belichtung der (Haupt-)Fenster von Nachbargebäuden ab. Eine fehlende Bewilligungskonformität beziehe sich lediglich auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid.
6
Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die sodann erhobene Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet ab, „als der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K [...] dahingehend abgeändert wird, dass im Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeine K[...] der ‚Antrag auf Erlassung eines Abrissauftrages vom 23.10.2023, hieramts eingelangt, am 27.10.2023‘ als unzulässig zurückgewiesen wird“ (Spruchpunkt 1.), und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
7
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass unter anderem der Mitbeteiligten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 1. Juli 2008 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage mit fünf Tiefensonden auf ihrem Grundstück in der KG K unter Auflagen erteilt worden sei und die Wärmepumpe mit einer Heizleistung von 34,4 kW installiert worden sei.
8
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - weiters damit, dass ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 voraussetze, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung einer Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft habe. Gemäß Paragraph 17, Ziffer 9, NÖ BauO 1996 „idF vor der 11. Novelle Nr. 90/10“ sei die Aufstellung von Wärmepumpen im Jahr 2008 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei gewesen. Gemäß Paragraph 17, Ziffer 7, NÖ BO 2014 sei die Errichtung einer Wärmepumpe im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben, sofern die Nennleistung nicht mehr als 70 kW betrage. Auch liege eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, NÖ BO 2014 nicht vor. Die Wärmepumpe sei als bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, NÖ BO 2014 von deren Geltungsbereich ausgenommen. Es fehle somit an einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages. Zudem habe der Nachbar gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner Bauwerke, allerdings seien die von den Revisionswerbern vorgebrachten „Grundwasserströme“ damit nicht gemeint, sondern Oberflächenwasser. Änderungen des Grundwassers seien von der Wasserrechtsbehörde, nicht von der Baubehörde, wahrzunehmen. Aus all diesen Gründen hätten die Revisionswerber keinen Anspruch auf Erlassung eines Auftrags gemäß Paragraph 35, NÖ BO 2014.

Der Spruch des Bescheides der erstinstanzlichen Behörde habe auf „unzulässig abgewiesen“ gelautet; aus dem Bescheidinhalt sei die beabsichtigte Zurückweisung zu erkennen und der Spruch daher auf „unzulässig zurückgewiesen“ zu ändern gewesen. Die Durchführung einer Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen können; der Sachverhalt sei unstrittig und es sei keine Rechtsfrage ersichtlich, die einer Erörterung bedurft habe.

9
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringen die Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Aspekten des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) abgewichen, habe die Bewilligungsfreiheit der Anlage nach der WRG-Novelle 2011 nicht geprüft und sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Revisionswerber auch im Fall einer Anzeigepflicht für das Vorhaben keine Parteistellung und somit keine Befugnis zur Stellung eines Antrags nach Paragraph 138, WRG 1959 hätten. Es fehle zudem Rechtsprechung zu Paragraph 31 c, Absatz 5, Litera c, WRG 1959.

Das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mitbeteiligten Partei als übergangener Partei im Bauverfahren abgewichen und habe verkannt, dass eine nicht erfolgte Zustellung eines Bescheides im Mehrparteienverfahren nicht bedeute, dass das zugrundliegende Verfahren rechtswidrig sei.

Zudem sei ein baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1996 zu erteilen gewesen und das Verwaltungsgericht habe es verabsäumt, die für ein Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO 2014 notwendigen Feststellungen nach Einholung eines Gutachtens zu treffen, weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege. Weiters lägen ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht und Verfahrensmängel vor.

Die Bewilligung der Erdwärmepumpenanlage der Nachbarin verletze das Wasserrecht der Revisionswerber ebenso wie den nach der NÖ Bauordnung einzuhaltenden Mindestabstand. Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Revisionswerber sei zu Unrecht verneint worden. Das Verwaltungsgericht hätte nicht von einem hinreichend geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen und die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung seien nicht bloß unwesentlich ergänzt worden.

14
Die Revision erweist sich als unzulässig:
15
Die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 betroffenen baulichen Anlage muss nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gegeben sein. Das Verwaltungsgericht musste die allfällige Bewilligungs- und Anzeigepflicht des gegenständlichen Vorhabens daher in den beiden Zeitpunkten prüfen. Im Übrigen hatte es seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche zum Ganzen VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0175, Rn. 10, mwN).
16
Das Verwaltungsgericht prüfte im Rahmen seines angefochtenen Erkenntnisses, ob es sich bei der vom Antrag der Revisionswerber umfassten Wärmepumpe um ein vorschriftswidriges Bauvorhaben handelt, und kam im Rahmen dieser Prüfung zum Ergebnis, dass die Wärmepumpe sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben war. Auf Basis dieser Beurteilung verneinte es bereits diese Voraussetzung zur Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 ebenso wie das Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Nachbarn im Bauverfahren auf Trockenheit des Grundstücks nach der NÖ BO 2014. Die Zuständigkeit für ein Verfahren betreffend Änderungen im Grundwasser liege bei den wasserrechtlichen Behörden.
17
Nach der zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ergangenen und auf den insoweit vergleichbaren Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 übertragbaren Rechtsprechung vergleiche , VwGH 26.4.2013, 2011/07/0204, mwN) ist die Ausführung eines gemäß Paragraph 17, NÖ BauO 1996 (nunmehr: Paragraph 17, NÖ BO 2014) als bewilligungs- und anzeigefrei angeführten Vorhabens vom Geltungsbereich des Paragraph 35, NÖ BauO 1996 (nunmehr: Paragraph 35, NÖ BO 2014) ausgenommen, sodass ein Nachbar schon insofern keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Entfernungsauftrages hat. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängeln.
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage im Bundesland Niederösterreich zudem bereits vielfach ausgesprochen, dass dem Nachbarn ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages (nur) dann zusteht, wenn durch einen vorschriftswidrigen Bau seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden vergleiche , VwGH 22.7.2025, Ro 2023/05/0001, Rn. 23, mwN).
19
Dem Nachbarn steht nach der ständigen Rechtsprechung auch kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird. Außerdem bezieht sich das angesprochene subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches. Ebenso wie Veränderungen des Grundwassers ist auch der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen vergleiche , VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0033, Rn. 28, mwN; vergleiche insbesondere zum vorliegenden Sachverhalt zum WRG 1959 VwGH 27.7.2017, Ro 2017/07/0003; 27.7.2017, Ra 2017/07/0057, sowie 23.2.2022, Ro 2019/07/0007, jeweils mwN).
20
Soweit sich das weitwendige Zulässigkeitsvorbringen der Revision erkennbar auf das Bauauftragsverfahren bezieht, wird damit nicht dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen sollte. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von der oben zitierten Rechtsprechung abgewichen wäre.
21
Wenn die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit darüber hinaus fehlende Rechtsprechung zu näher genannten Normen des WRG 1959 moniert und eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WRG 1959 rügt, wird nicht dargelegt, warum das Schicksal der gegenständlichen Revision von diesen Fragen abhängen sollte vergleiche , zu diesem Erfordernis VwGH 27.1.2025, Ra 2024/05/0045, Rn. 6, mwN), zumal es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Verfahren nach der NÖ BO 2014 handelt vergleiche , erneut VwGH 27.7.2017, Ro 2017/07/0003; 27.7.2017, Ra 2017/07/0057, sowie VwGH 23.2.2022, Ro 2019/07/0007, jeweils mwN).
22
Zur außerdem gerügten Verletzung der Verhandlungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes liegt, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht zur Anwendung kommt vergleiche , VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057, Rn. 13, mwN).
23
Vorliegend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die gegenständliche Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit der Baubehörden falle und kein Anspruch der Revisionswerber auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags gemäß Paragraph 35, NÖ BO 2014 bestehe. Ausgehend davon trifft der Vorwurf der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt, nicht zu. Auch zeigt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht sein Ermessen nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG überschritten hätte.
24
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. September 2025

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050119.L00

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025050119_20250904L00

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