1
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2022 nahm die Bezirkshauptmannschaft Mödling (belangte Behörde) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag der Revisionswerberin, einer kenianischen Staatsangehörigen, vom 11. Dezember 2017 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf und wies den Antrag gestützt auf § 54 Abs. 1 iVm § 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab (Spruchpunkte 1) und 2)). Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin vom 25. Oktober 2022 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a Abs. 1 iVm § 57 NAG ab (Spruchpunkt 3)).Mit Bescheid vom 29. Dezember 2022 nahm die Bezirkshauptmannschaft Mödling (belangte Behörde) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag der Revisionswerberin, einer kenianischen Staatsangehörigen, vom 11. Dezember 2017 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf und wies den Antrag gestützt auf Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab (Spruchpunkte 1) und 2)). Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin vom 25. Oktober 2022 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, NAG ab (Spruchpunkt 3)).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Dezember 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) des bekämpften Bescheides statt und behob diese Spruchpunkte ersatzlos (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3) des bekämpften Bescheides wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Unter einem wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Kostenersatz zurück, verpflichtete sie zum Ersatz von Barauslagen und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkte 3. bis 5.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Dezember 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) des bekämpften Bescheides statt und behob diese Spruchpunkte ersatzlos (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3) des bekämpften Bescheides wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Unter einem wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Kostenersatz zurück, verpflichtete sie zum Ersatz von Barauslagen und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkte 3. bis 5.).
3
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für die vorliegende Revisionssache maßgeblich - fest, die Revisionswerberin habe am 13. Mai 2017 den österreichischen Staatsbürger R.H. geheiratet und sei am 31. Juli 2017 mit ihrem Sohn, einem am 21. Juli 2013 geborenen deutschen Staatsangehörigen, nach Österreich eingereist. Am 11. Jänner 2018 sei ihr von der belangten Behörde eine Aufenthaltskarte ausgefolgt worden. Der seit 2014 in der Schweiz aufenthaltsberechtigte und arbeitstätige Ehemann R.H. habe im Dezember 2017 einen Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet und sei von Dezember 2017 bis September 2018 in Österreich geringfügig beschäftigt gewesen. Ab Mitte März 2020 habe R.H. seinen Lebensmittelpunkt (wieder) in der Schweiz gehabt und sei nur mehr sehr selten in Österreich gewesen. Die Revisionswerberin sei im September 2020 mit ihrem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und die Trennung des Ehepaares sei schließlich im Jahr 2021 erfolgt. R.H. würde ebenso wie die Revisionswerberin die einvernehmliche Scheidung beabsichtigen, entsprechende Schritte seien bislang aber noch nicht gesetzt worden. Im Übrigen hielt das Verwaltungsgericht (unter Angabe der genauen Versicherungszeiten) fest, dass weder die Revisionswerberin noch ihr Sohn fünf Jahre lang durchgehend in Österreich krankenversichert gewesen seien; erst seit 28. November 2022 sei ein durchgehender Krankenversicherungsschutz für die Revisionswerberin und ihren Sohn gegeben.
4
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht (zum vorliegend allein maßgeblichen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses), die Revisionswerberin habe spätestens im Jahr 2021 kein von ihrem Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht mehr beanspruchen können. Nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) könnten sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers seien, auf das in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohne. Das Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden Ehegatten sei mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen, wobei ein späterer Scheidungsantrag nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen könne (Verweis auf EuGH 16.7.2015, C-218/14, Kuldip Singh). Zwar komme der Revisionswerberin im Hinblick auf ihren über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügenden Sohn im Entscheidungszeitpunkt ein (gemeint offenbar: unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht zu, das Erfordernis einer fünfjährigen ununterbrochenen Dauer des unionsrechtlichen Aufenthalts sei jedoch nicht erfüllt, weil weder die Revisionswerberin noch ihr Sohn fünf Jahre durchgehend in Österreich krankenversichert gewesen seien. Schließlich führte das Verwaltungsgericht zum Privat- und Familienleben der Revisionswerberin aus, dass § 54a NAG keine Abwägung nach Art. 8 EMRK vorsähe und auch nicht anzunehmen sei, dass der Sohn der Revisionswerberin de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht (zum vorliegend allein maßgeblichen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses), die Revisionswerberin habe spätestens im Jahr 2021 kein von ihrem Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht mehr beanspruchen können. Nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) könnten sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers seien, auf das in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohne. Das Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden Ehegatten sei mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen, wobei ein späterer Scheidungsantrag nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen könne (Verweis auf EuGH 16.7.2015, C-218/14, Kuldip Singh). Zwar komme der Revisionswerberin im Hinblick auf ihren über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügenden Sohn im Entscheidungszeitpunkt ein (gemeint offenbar: unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht zu, das Erfordernis einer fünfjährigen ununterbrochenen Dauer des unionsrechtlichen Aufenthalts sei jedoch nicht erfüllt, weil weder die Revisionswerberin noch ihr Sohn fünf Jahre durchgehend in Österreich krankenversichert gewesen seien. Schließlich führte das Verwaltungsgericht zum Privat- und Familienleben der Revisionswerberin aus, dass Paragraph 54 a, NAG keine Abwägung nach Artikel 8, EMRK vorsähe und auch nicht anzunehmen sei, dass der Sohn der Revisionswerberin de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.
5
Gegen dieses Erkenntnis (der Sache nach nur gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend den Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis (der Sache nach nur gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend den Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
6
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
8
Zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ist vorweg festzuhalten, dass der EuGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie) und somit für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt durch Familienangehörige eines Unionsbürgers festgehalten hat, dass nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden können (vgl. etwa EuGH 10.7.2014, C-244/13, Ogieriakhi, Rn. 31, mwN). Ausgehend davon kann aber auch als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinn des (den Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 umsetzenden) § 54a Abs. 1 NAG nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 entsprechender Aufenthalt angesehen werden (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0252, Rn. 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH auch festgehalten, dass das vom Ehepartner (Unionsbürger) abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht durch dessen Wegzug aus Österreich endet und auch nicht aufgrund einer später erfolgten Scheidung erhalten bleibt (vgl. etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2022/22/0122, Rn. 12, mwH auch auf die Rechtsprechung des EuGH).Zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ist vorweg festzuhalten, dass der EuGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie) und somit für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt durch Familienangehörige eines Unionsbürgers festgehalten hat, dass nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden können vergleiche , etwa EuGH 10.7.2014, C-244/13, Ogieriakhi, Rn. 31, mwN). Ausgehend davon kann aber auch als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinn des (den Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 umsetzenden) Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 entsprechender Aufenthalt angesehen werden vergleiche , VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0252, Rn. 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH auch festgehalten, dass das vom Ehepartner (Unionsbürger) abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht durch dessen Wegzug aus Österreich endet und auch nicht aufgrund einer später erfolgten Scheidung erhalten bleibt vergleiche , etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2022/22/0122, Rn. 12, mwH auch auf die Rechtsprechung des EuGH). 9
Die Revisionswerberin bringt in der Zulässigkeitsbegründung zunächst im Wesentlichen vor, die am 13. Mai 2017 geschlossene Ehe mit ihrem Ehemann R.H. habe seit mehr als fünf Jahren bestanden. Ihr Ehemann habe in der Verhandlung am 12. Oktober 2023 selbst ausgesagt, dass sie allenfalls erst seit dem Vorjahr getrennt leben würden. Zudem habe das Verwaltungsgericht die vorgelegten Beweise sowie die getätigten Aussagen grob fehlerhaft gewürdigt.
10
Soweit sich die Revisionswerberin damit gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten bzw. zum Wegzug des Ehemannes wendet, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. etwa VwGH 20.3.2023, Ra 2022/22/0003, Rn. 18, mwN).Soweit sich die Revisionswerberin damit gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten bzw. zum Wegzug des Ehemannes wendet, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden vergleiche , etwa VwGH 20.3.2023, Ra 2022/22/0003, Rn. 18, mwN). 11
Eine derartige Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen vorliegend nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Beweiswürdigung nämlich auch auf die - in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen - Angaben des Ehemannes der Revisionswerberin in der Verhandlung eingegangen, hat sich jedoch zentral darauf gestützt, der Ehemann habe in einer nach der Verhandlung vorgelegten eidesstattlichen Erklärung ausdrücklich angegeben, dass die Trennung des Ehepaares 2021 erfolgt sei. Auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, wonach R.H. selbst ausgesagt habe, er habe seit dem 11. März 2020 seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich gehabt, setzt die Revisionswerberin kein konkretes Vorbringen entgegen.
12
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon ausgegangen ist, das vom Ehepartner (Unionsbürger) abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Revisionswerberin habe nach der dargestellten Rechtsprechung spätestens im Jahr 2021 geendet. Dass die Revisionswerberin die für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderliche Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 54a Abs. 1 iVm der (vorliegend in Betracht kommenden) Z 1 des § 52 Abs. 1 NAG erfüllen würde, ist vor diesem Hintergrund somit nicht ersichtlich.Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon ausgegangen ist, das vom Ehepartner (Unionsbürger) abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Revisionswerberin habe nach der dargestellten Rechtsprechung spätestens im Jahr 2021 geendet. Dass die Revisionswerberin die für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderliche Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, in Verbindung mit der (vorliegend in Betracht kommenden) Ziffer eins, des Paragraph 52, Absatz eins, NAG erfüllen würde, ist vor diesem Hintergrund somit nicht ersichtlich.
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Die Revisionswerberin wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung auch gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Versicherungszeiten bzw. jenen ihres Sohnes im Bundesgebiet. Weiters bringt sie vor, das Verwaltungsgericht habe lediglich Vermutungen und Annahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung getroffen und es sei keine rechtliche und tatsächliche Sicherheit über den Verbleib der Revisionswerberin bzw. ihres Sohnes in Österreich gegeben.
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Dazu ist Folgendes anzumerken: Wie bereits dargestellt, kann im Sinn des § 54a Abs. 1 NAG nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 entsprechender Aufenthalt als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden (vgl. erneut VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0252, Rn. 12). Gemäß § 54a Abs. 1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.Dazu ist Folgendes anzumerken: Wie bereits dargestellt, kann im Sinn des Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 entsprechender Aufenthalt als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden vergleiche , erneut VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0252, Rn. 12). Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. 15
Vorliegend kommt hinsichtlich des Verhältnisses der drittstaatsangehörigen Revisionswerberin zu ihrem in Österreich lebenden, über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügenden Sohn von den soeben genannten Tatbeständen nur jener des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG (entspricht Art. 2 Nr. 2 lit. d der Richtlinie 2004/38) in Betracht. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem „Unterhalt (tatsächlich) gewährt“ wird (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 bis 0150, Pkt. 5.2). Im vorliegenden Fall wurde jedoch weder vom Verwaltungsgericht festgestellt noch in der Revision behauptet, dass der Revisionswerberin von ihrem Sohn Unterhalt gewährt worden wäre. Die Revisionswerberin ist daher nicht als Familienangehörige im Sinn des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG anzusehen.Vorliegend kommt hinsichtlich des Verhältnisses der drittstaatsangehörigen Revisionswerberin zu ihrem in Österreich lebenden, über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügenden Sohn von den soeben genannten Tatbeständen nur jener des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG (entspricht Artikel 2, Nr. 2 Litera d, der Richtlinie 2004/38) in Betracht. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem „Unterhalt (tatsächlich) gewährt“ wird vergleiche , VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 bis 0150, Pkt. 5.2). Im vorliegenden Fall wurde jedoch weder vom Verwaltungsgericht festgestellt noch in der Revision behauptet, dass der Revisionswerberin von ihrem Sohn Unterhalt gewährt worden wäre. Die Revisionswerberin ist daher nicht als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG anzusehen. 16
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer vergleichbaren Konstellation unter Bezugnahme auf näher zitierte Rechtsprechung des EuGH darauf hingewiesen, dass dann, wenn Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38 (entspricht § 51 Abs. 1 Z 2 NAG) aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleihen, dieselben Vorschriften auch dem für das Kind tatsächlich sorgenden Elternteil erlauben, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (vgl. wiederum VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 und 0150, Pkt. 5.3., mwN).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer vergleichbaren Konstellation unter Bezugnahme auf näher zitierte Rechtsprechung des EuGH darauf hingewiesen, dass dann, wenn Artikel 21, AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38 (entspricht Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleihen, dieselben Vorschriften auch dem für das Kind tatsächlich sorgenden Elternteil erlauben, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten vergleiche , wiederum VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 und 0150, Pkt. 5.3., mwN). 17
Daraus lässt sich für die Revisionswerberin allerdings schon deshalb nichts gewinnen, weil es vorliegend nicht um das Bestehen eines aus dem Unionsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrechts an sich geht, sondern (nur) um die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, wofür wiederum - wie bereits dargelegt - ein fünfjähriger ununterbrochener rechtmäßiger (im Sinn von: den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 entsprechender) Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich gewesen wäre. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Annahme, es fehle hinsichtlich des Sohnes der Revisionswerberin im Hinblick auf die nicht durchgehenden Versicherungszeiten an einem solchen fünfjährigen, ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt, tritt die Revisionswerberin aber nicht substantiiert entgegen.
18
Schließlich wird mit dem nicht weiter konkretisierten Vorbringen auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Sohn der Revisionswerberin de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Status des Unionsbürgers (nach Art. 20 AEUV) verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 19.10.2023, Ra 2022/20/0406, Rn. 11).Schließlich wird mit dem nicht weiter konkretisierten Vorbringen auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Sohn der Revisionswerberin de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Status des Unionsbürgers (nach Artikel 20, AEUV) verleiht, verwehrt würde vergleiche , in diesem Sinn auch VwGH 19.10.2023, Ra 2022/20/0406, Rn. 11).
19
Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch ihr Familien- und Privatleben ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat - § 54a NAG keine Abwägung nach Art. 8 EMRK vorsieht (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/22/0126 bis 0127, Rn. 15).Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch ihr Familien- und Privatleben ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat - Paragraph 54 a, NAG keine Abwägung nach Artikel 8, EMRK vorsieht vergleiche , VwGH 30.10.2020, Ra 2020/22/0126 bis 0127, Rn. 15). 20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
21
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2024