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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2023, Ra 2023/02/0207-5, wurde die außerordentliche Revision des Einschreiters gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in einem Verfahren, in dem die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt waren, zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2023, Ra 2023/02/0207-5, wurde die außerordentliche Revision des Einschreiters gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in einem Verfahren, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt waren, zurückgewiesen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe, in der sich der Einschreiter zusammengefasst gegen den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichthofes wendet und seine zuvor im Rahmen der Revision gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vorgebrachten Argumente wiederholt.
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Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 7.11.2023, Ra 2023/02/0207-5, zu werten.
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Die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften räumen ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ein.
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Das mit Eingabe vom 30. November 2023 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096-5, mwN).Das mit Eingabe vom 30. November 2023 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096-5, mwN). 6
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014-7, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden vergleiche , VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014-7, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht. Wien, am 11. Dezember 2023