Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext Ra 2021/14/0180

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0180

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A B, vertreten durch Mag.a Sarah Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2020, G305 2179024-1/27E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur jesidischen Glaubensgemeinschaft. Er stellte am 29. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er damit begründete, er sei wegen seiner Religionszugehörigkeit als Jeside bedroht worden und aus seinem Heimatdorf vor dem Islamischen Staat, der ihn auch zur Konversion zum Islam aufgefordert habe, geflohen.
2
Im ersten Rechtsgang wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag mit Bescheid vom 8. November 2017 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Aufgrund einer dagegen erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2019, Ra 2018/19/0459, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit mit diesem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden war, sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde die Revision zurückgewiesen.
4
Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis vom 7. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - im zweiten Rechtsgang - ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erkannte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig.
5
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 205/2021-6, die Behandlung derselben ablehnte und mit Beschluss vom 6. April 2021, E 205/2021-8, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6
In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision Verfahrensfehler geltend und bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage im Irak, aber insbesondere in Bezug auf seine Herkunftsprovinz, auf veraltete Länderberichte gestützt und die im Laufe des Jahres 2020 weiter verschlechterte Lage in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Aussicht gestellten Gebieten nicht berücksichtigt. Außerdem habe es sich nicht mit den Folgen der Corona-Pandemie auseinandergesetzt.
11
Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden vergleiche , VwGH 12.03.2021, Ra 2021/14/0064). Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 21.4.2021, Ra 2021/14/0059 bis 0061, mwN).
12
Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarlegung lässt die Revision vermissen.
13
Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Beurteilung zu Grunde, dass es sich beim Revisionswerber um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung, einer Berufsausbildung und Berufserfahrung handle. Es berücksichtigte hinreichend aktuelle Länderberichte und traf zudem auch auf Basis einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 27. Oktober 2020 Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers. Die Revision, die diesen Feststellungen nicht entgegentritt, führt nicht aus, welche weiteren oder sonstigen entscheidungswesentlichen Feststellungen fallbezogen in Bezug auf die persönliche Situation des Revisionswerbers, auch vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie, und die allgemeine Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion zu treffen gewesen wären und weshalb diese zu einer abweichenden Entscheidung hätten führen können.
14
Entgegen dem Revisionsvorbringen stützte das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auch nicht auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, weshalb das diesbezügliche Revisionsvorbringen ins Leere geht.
15
Insoweit sich der Revisionswerber schließlich gegen die im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , VwGH 28.04.2021, Ra 2021/14/0131, mwN).
16
Wenn der Revisionswerber seinen über fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ins Treffen führt, übersieht er, dass das persönliche Interesse zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer jedoch nicht allein maßgeblich ist, sondern vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche , VwGH 05.02.2021, Ra 2021/14/0003, mwN).
17
Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung alle entscheidungswesentlichen, auch die vom Revisionswerber angesprochenen Umstände. Dass dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK eine revisible Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.
18
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang mit Blick auf - nicht näher ausgeführte - Integrationserfolge des Revisionswerbers die Unterlassung einer nochmaligen mündlichen Verhandlung des Revisionswerbers rügt, fehlt es an einer entsprechenden Relevanzdarstellung vergleiche , zum Erfordernis einer Relevanzdarstellung auch in jenem Fall, in dem geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte nach bereits erfolgter Verhandlung eine weitere Tagsatzung anberaumen müssen, VwGH 25.3.2021, Ra 2021/20/0062 bis 0064, mwN).
19
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140180.L00

Im RIS seit

26.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Dokumentnummer

JWT_2021140180_20210624L00

Navigation im Suchergebnis