1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte seit 22. April 2011 über immer wieder verlängerte Aufenthaltstitel als Student gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit wurden für ihn seit 15. März 2016 Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt und mit Bescheid vom 4. Oktober 2019 wurde ihm ein Befreiungsschein mit Gültigkeit vom 10. Oktober 2019 bis 9. Oktober 2024 erteilt. Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte seit 22. April 2011 über immer wieder verlängerte Aufenthaltstitel als Student gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit wurden für ihn seit 15. März 2016 Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt und mit Bescheid vom 4. Oktober 2019 wurde ihm ein Befreiungsschein mit Gültigkeit vom 10. Oktober 2019 bis 9. Oktober 2024 erteilt.
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Am 9. November 2017 stellte der Revisionswerber einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Nach Abweisung dieses Antrages mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 20. März 2019 änderte der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (VwG) seinen Zweckänderungsantrag dahingehend, dass er nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ beantrage. Das VwG behob sodann den Bescheid vom 20. März 2019 wegen konkludenter Zurückziehung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das VwG die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
Begründend führte das VwG aus, nach der konkludenten Zurückziehung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ sei der verfahrensgegenständliche Antrag als Erstantrag zu werten. Der Revisionswerber sei jedoch nicht als niedergelassen gemäß § 2 Abs. 3 NAG anzusehen, weil er bisher ausschließlich über Aufenthaltstitel als Student verfügt habe. Es stehe ihm zwar nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zu, dies entbinde ihn jedoch nicht von der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nach dem NAG bei Beantragung eines Aufenthaltstitels. Demnach seien auch Erstanträge von türkischen Staatsangehörigen, denen Aufenthaltsrechte nach dem ARB 1/80 zukämen, im Ausland zu stellen. Es lägen weder die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel noch für eine Inlandsantragstellung vor.Begründend führte das VwG aus, nach der konkludenten Zurückziehung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ sei der verfahrensgegenständliche Antrag als Erstantrag zu werten. Der Revisionswerber sei jedoch nicht als niedergelassen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG anzusehen, weil er bisher ausschließlich über Aufenthaltstitel als Student verfügt habe. Es stehe ihm zwar nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zu, dies entbinde ihn jedoch nicht von der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nach dem NAG bei Beantragung eines Aufenthaltstitels. Demnach seien auch Erstanträge von türkischen Staatsangehörigen, denen Aufenthaltsrechte nach dem ARB 1/80 zukämen, im Ausland zu stellen. Es lägen weder die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel noch für eine Inlandsantragstellung vor.
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In der Zulässigkeitsbegründung wird ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung gerügt (Hinweis auf VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004; 19.4.2016, Ro 2015/22/0010). Der Revisionswerber erfülle die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80, daher sei er als niedergelassen anzusehen. Da er einen Verlängerungsantrag gestellt habe, komme eine Abweisung wegen Inlandsantragstellung nicht in Betracht.In der Zulässigkeitsbegründung wird ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung gerügt (Hinweis auf VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004; 19.4.2016, Ro 2015/22/0010). Der Revisionswerber erfülle die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80, daher sei er als niedergelassen anzusehen. Da er einen Verlängerungsantrag gestellt habe, komme eine Abweisung wegen Inlandsantragstellung nicht in Betracht. 8
Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass er aufgrund seiner Rechtstellung gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 als niedergelassen im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG anzusehen ist (vgl. VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004, Rn. 13). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG sind jedoch - ebenso wie im eben zitierten hg. Erkenntnis - auch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass er aufgrund seiner Rechtstellung gemäß Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 als niedergelassen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG anzusehen ist vergleiche , VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004, Rn. 13). Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG sind jedoch - ebenso wie im eben zitierten hg. Erkenntnis - auch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Der Revisionswerber erfüllt seit 15. März 2020 die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (Zustellung am 12. August 2020) war er somit weniger als fünf Monate als niedergelassen anzusehen. Die Dauer seines Aufenthaltes vor dem 15. März 2020 als Student (ab 22. April 2011) im Ausmaß von acht Jahren und etwa elf Monaten sind gemäß § 45 Abs. 2 erster Satz NAG zur Hälfte anzurechnen. Zu der aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitbaren Zeit der Niederlassung von weniger als fünf Monaten sind somit vier Jahre und fünfeinhalb Monate von seinem Aufenthalt als Student hinzuzurechnen; dies ergibt eine Gesamtdauer von vier Jahren und etwa zehneinhalb Monaten. Damit war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG die Erteilungsvoraussetzung einer fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassung nicht erfüllt (vgl. nochmals VwGH Ro 2020/22/0004, Rn. 14). Das VwG versagte somit im Ergebnis zutreffend das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG.Der Revisionswerber erfüllt seit 15. März 2020 die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (Zustellung am 12. August 2020) war er somit weniger als fünf Monate als niedergelassen anzusehen. Die Dauer seines Aufenthaltes vor dem 15. März 2020 als Student (ab 22. April 2011) im Ausmaß von acht Jahren und etwa elf Monaten sind gemäß Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz NAG zur Hälfte anzurechnen. Zu der aus Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitbaren Zeit der Niederlassung von weniger als fünf Monaten sind somit vier Jahre und fünfeinhalb Monate von seinem Aufenthalt als Student hinzuzurechnen; dies ergibt eine Gesamtdauer von vier Jahren und etwa zehneinhalb Monaten. Damit war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG die Erteilungsvoraussetzung einer fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassung nicht erfüllt vergleiche , nochmals VwGH Ro 2020/22/0004, Rn. 14). Das VwG versagte somit im Ergebnis zutreffend das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, NAG.
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Auf die Frage der Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung war daher nicht mehr einzugehen (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision im Fall einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 30.3.2020, Ra 2019/22/0210, Rn. 7, mwN).Auf die Frage der Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung war daher nicht mehr einzugehen vergleiche , zur Unzulässigkeit einer Revision im Fall einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 30.3.2020, Ra 2019/22/0210, Rn. 7, mwN). 10
Im Übrigen führte der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach aus, dass aus dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis Ro 2015/22/0010 betreffend den Umstieg von einem Aufenthaltstitel „Künstler“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ für einen Fall wie den vorliegenden nichts zu gewinnen ist, weil die Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) auf Studenten gemäß dessen Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0153, Rn. 7, mwN). Im Übrigen führte der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach aus, dass aus dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis Ro 2015/22/0010 betreffend den Umstieg von einem Aufenthaltstitel „Künstler“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ für einen Fall wie den vorliegenden nichts zu gewinnen ist, weil die Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) auf Studenten gemäß dessen Artikel 3, Absatz 2, keine Anwendung findet vergleiche , etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0153, Rn. 7, mwN). 11
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2021