Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2020/22/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2020/22/0009

Entscheidungsdatum

09.09.2020

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §45 Abs1
NAG 2005 §45 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs2 lite
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des V F, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Mai 2020, VGW-151/085/15684/2019-9, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte vom 12. März 2011 bis 3. August 2017 über Aufenthaltsbewilligungen „Student“. Ein Zweckänderungsantrag des Revisionswerbers vom 12. August 2016 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Oktober 2018 rechtskräftig abgewiesen. Ein - als Erstantrag gewerteter - Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Student“ vom 16. November 2018 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. April 2019 rechtskräftig abgewiesen.
2
Am 28. Juni 2019 stellte der Revisonswerber den gegenständlichen (Erst)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Oktober 2019 betreffend den Antrag vom 28. Juni 2019 ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit 6. Februar 2015 durchgehend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, der Revisionswerber erfülle die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Damit stehe ihm ein unmittelbar auf dem ARB 1/80 beruhendes Aufenthaltsrecht zu, welches durch die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dokumentiert worden sei. Dadurch habe der Revisionswerber allerdings nicht die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllt.
5
Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob türkische Staatsangehörige, die unter Artikel 6, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 fielen, als niedergelassen im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 2, NAG gälten und daher die Zeiten einer der Niederlassung vorangehenden Aufenthaltsbewilligung „Student“ zur Hälfte gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG anzurechnen seien.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
7
Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG) - Ausspruch des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf das zwischenzeitig ergangene hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2020, Ro 2020/22/0004, nicht zulässig vergleiche , zum nachträglichen Wegfall einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch für ordentliche Revisionen etwa VwGH 12.9.2016, Ro 2015/12/0024, mwN).
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis Ro 2020/22/0004, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der sein Aufenthaltsrecht direkt aus Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitet - wie im vorliegenden Fall der Revisionswerber -, angesichts des uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert ist, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist - im Unterschied zu einem aus Artikel 6, Absatz eins, erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstriches des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 als niedergelassen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG anzusehen ist.
9
Der Revisionswerber erfüllt aufgrund seiner durchgehenden beruflichen Tätigkeit ab 6. Februar 2015 seit 6. Februar 2019 die Voraussetzungen des dritten Spiegelstriches des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (Zustellung am 7. Mai 2020) war er somit ein Jahr und drei Monate als niedergelassen anzusehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall für eine etwaige Anrechnung der Studienzeiten des Revisionswerbers die Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz NAG, wonach lediglich die Zeit eines „unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts“ im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (ua. als Student) zur Hälfte anzurechnen wäre, erfüllt ist. Ungeachtet dessen ergäbe nämlich selbst die Anrechnung einer Dauer von etwa sechs Jahren und fünf Monaten zur Hälfte und unter Hinzurechnung der aus Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitbaren Zeit der Niederlassung von einem Jahr und drei Monaten eine Gesamtdauer von etwas weniger als viereinhalb Jahren, die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz NAG zu berücksichtigen wäre. Auch diese zu berücksichtigende Gesamtaufenthaltsdauer erfüllt jedoch nicht die Erteilungsvoraussetzung einer fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassung. Das Verwaltungsgericht versagte somit zutreffend die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ an den Revisionswerber.
10
Da im vorliegenden Fall ohnehin vom Bestehen der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zum regulären Arbeitsmarkt ausgegangen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, dem EuGH - wie vom Revisionswerber angeregt - die in der Revision angeführten Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
11
Soweit der Revisionswerber eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht, legt er - vor dem angeführten und für die Entscheidung relevanten Sachverhalt - nicht dar, warum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich geboten gewesen wäre vergleiche , VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160).
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220009.J00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWT_2020220009_20200909J00

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