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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 3. Oktober 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Probleme mit seinem Halb- bzw. Stiefbruder gehabt habe.
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Dieser Antrag des Revisionswerbers wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 22. Jänner 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
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Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der die Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2018, E 818/2018-6, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der die Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2018, E 818/2018-6, ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 24. September 2018, Ra 2018/20/0430, zurückgewiesen.
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Am 5. Juli 2018 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er vor einem Jahr zum Christentum konvertiert sei.
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Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zudem erließ es ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zudem erließ es ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun können. Er beziehe sich in seinem Antrag auf internationalen Schutz auf Umstände, die bereits vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Dem neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stehe damit die Rechtskraft der ersten Entscheidung entgegen.
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Der Revisionswerber erhob zunächst wieder Beschwerde an den VfGH, der die Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2019, E 4316/2018-10, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Der Revisionswerber erhob zunächst wieder Beschwerde an den VfGH, der die Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2019, E 4316/2018-10, ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die in der Folge erhobene außerordentliche Revision das Vorverfahren eingeleitet.
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Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 18. Dezember 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1.
Erfassen die in Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, enthaltenen Wendungen ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren?Erfassen die in Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, enthaltenen Wendungen ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren?
Falls Frage 1. bejaht wird:
2.
Ist es in jenem Fall, in dem neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Fremden nicht geltend gemacht werden konnten, ausreichend, dass es einem Asylwerber ermöglicht wird, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens verlangen zu können?
3.
Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“
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Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. VwGH 16.6.2020, Ra 2020/19/0006, mwN).Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , VwGH 16.6.2020, Ra 2020/19/0006, mwN). Wien, am 22. Juni 2021