1 Die gegenständlichen Ablehnungsanträge des Einschreiters richten sich gegen Hofrat Dr. Hofbauer jeweils in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgerichtshof (deren Bewilligung der Einschreiter zur Rechtsverfolgung gegen näher genannte Entscheidungen des LVwG Salzburg begehrt hat). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnungsanträge infolge ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
2 Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. 3 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substanziierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes erfordert (vgl. etwa VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004 und 26.9.2019, So 2019/10/0008, jeweils mwN).2 Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. 3 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substanziierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes erfordert vergleiche , etwa VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004 und 26.9.2019, So 2019/10/0008, jeweils mwN).
4 Wenn - wie offenbar in den vorliegenden Fällen - der Einschreiter als Partei in (vorangegangenen) Verfahren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, stellt dies keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/03/0004, mwN).4 Wenn - wie offenbar in den vorliegenden Fällen - der Einschreiter als Partei in (vorangegangenen) Verfahren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, stellt dies keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen vergleiche , auch dazu VwGH Ro 2019/03/0004, mwN).
5 Der Einschreiter begründet die gegenständlichen Ablehnungsanträge im Wesentlichen mit der - nicht ansatzweise näher konkretisierten - Behauptung, dass es eine "besondere Beziehung" zwischen Hofrat Dr. Hofbauer und den zuständigen Richterinnen des LVwG Salzburg, Mag. S. bzw. Mag. K., sowie nicht näher genannten "Mitarbeiter*innen" der belangten Behörde "außerhalb des Arbeitsbereichs" gebe. Hofrat Dr. Hofbauer hat dazu in seinen Stellungnahmen vom 5. September und 8. Oktober 2019 ausgeführt, dass dieses Vorbringen unrichtig sei, jeder Sachverhaltsgrundlage entbehre und ihm weder die genannten Richterinnen des LVwG Salzburg noch Mitarbeiterinnen der belangten Behörde persönlich bekannt seien.
6 Ausgehend davon bringt der Einschreiter mit seinem völlig substanzlosen Vorbringen keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Einschreiter hindeuten könnten.
7 Den Ablehnungsanträgen war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.7 Den Ablehnungsanträgen war demnach gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
8 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde wiederum besteht im Übrigen die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. den - den Antragsteller betreffenden - Beschluss VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001, mwN).8 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde wiederum besteht im Übrigen die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat vergleiche , den - den Antragsteller betreffenden - Beschluss VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001, mwN).
Wien, am 22. Oktober 2019