1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 17. November 2017, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" abgewiesen worden war, mit einer hier nicht entscheidungsrelevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin verfüge über keine Aufnahmebestätigung einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder eines anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Mit dem "Bescheid" der Universität Wien vom 5. April 2017 werde die Revisionswerberin lediglich informiert, dass sie unter näher genannten Bedingungen, die sie "VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium" erfüllen müsse, zum Bachelorstudium Betriebswirtschaft zugelassen werden könne, wobei die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage maßgeblich sei. Damit stehe für das VwG fest, dass die Revisionswerberin nicht zum Studium zugelassen, sondern lediglich darüber informiert worden sei, dass und unter welchen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt eine "tatsächliche Zulassung" erfolgen könnte. Der "Bescheid" der Universität Wien könne daher nicht als Aufnahmebestätigung im Sinn des § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 8 Z 7 lit. a NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) gewertet werden.Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin verfüge über keine Aufnahmebestätigung einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder eines anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Mit dem "Bescheid" der Universität Wien vom 5. April 2017 werde die Revisionswerberin lediglich informiert, dass sie unter näher genannten Bedingungen, die sie "VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium" erfüllen müsse, zum Bachelorstudium Betriebswirtschaft zugelassen werden könne, wobei die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage maßgeblich sei. Damit stehe für das VwG fest, dass die Revisionswerberin nicht zum Studium zugelassen, sondern lediglich darüber informiert worden sei, dass und unter welchen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt eine "tatsächliche Zulassung" erfolgen könnte. Der "Bescheid" der Universität Wien könne daher nicht als Aufnahmebestätigung im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) gewertet werden.
5 In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision zunächst ein Abgehen des VwG von der ständigen hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 31.5.2011, 2008/22/0696) oder ein Fehlen derselben zu der Frage, ob "dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Voraussetzungen für die ‚tatsächliche Zulassung' zu einem ordentlichen Studium" zu erfüllen.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass in dem zitierten hg. Erkenntnis 2008/22/0696 der (dortige) Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender zugelassen wurde, während die Revisionswerberin - wie die Revision selbst erkennt - erst die Voraussetzungen für die "tatsächliche Zulassung" erfüllen muss. Ein Abgehen von der ständigen hg. Rechtsprechung wurde somit nicht aufgezeigt.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 8 Z 7 lit. a NAG-DV und der dazu ergangenen ständigen hg. Rechtsprechung ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0118, mwN). Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn das VwG aufgrund der Nichterfüllung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung zur Abweisung der Beschwerde gelangte. Dass der "Bescheid" der Universität Wien als Zulassung zur Absolvierung eines Studiums anzusehen sei und somit die Voraussetzung des § 8 Z 7 lit. a NAG-DV erfülle, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht und ist angesichts der darin enthaltenen klaren Formulierungen auch nicht zu erkennen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Revisionswerberin aufgetragen wurde, bestimmte Dokumente im Original "persönlich vorzulegen und ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium zu absolvieren", wofür ihre persönliche Anwesenheit in Wien zwingend erforderlich sei, nichts zu ändern. Für einen Kurzaufenthalt zur Erfüllung dieser Aufträge ist es nicht erforderlich, der Revisionswerberin einen - grundsätzlich zwölf Monate geltenden - Aufenthaltstitel zu erteilten, dafür reicht ein Visum aus.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV und der dazu ergangenen ständigen hg. Rechtsprechung ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen vergleiche , VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0118, mwN). Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn das VwG aufgrund der Nichterfüllung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung zur Abweisung der Beschwerde gelangte. Dass der "Bescheid" der Universität Wien als Zulassung zur Absolvierung eines Studiums anzusehen sei und somit die Voraussetzung des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV erfülle, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht und ist angesichts der darin enthaltenen klaren Formulierungen auch nicht zu erkennen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Revisionswerberin aufgetragen wurde, bestimmte Dokumente im Original "persönlich vorzulegen und ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium zu absolvieren", wofür ihre persönliche Anwesenheit in Wien zwingend erforderlich sei, nichts zu ändern. Für einen Kurzaufenthalt zur Erfüllung dieser Aufträge ist es nicht erforderlich, der Revisionswerberin einen - grundsätzlich zwölf Monate geltenden - Aufenthaltstitel zu erteilten, dafür reicht ein Visum aus.
6 Auch der Hinweis auf das Überraschungsverbot ist nicht zielführend, weil sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde bzw. dem VwG vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN). Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel - wie fallbezogen des "Bescheides" der Universität Wien - und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426, mwN). 6 Auch der Hinweis auf das Überraschungsverbot ist nicht zielführend, weil sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde bzw. dem VwG vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN). Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel - wie fallbezogen des "Bescheides" der Universität Wien - und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden vergleiche , VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426, mwN).
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2018