Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2018/22/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0141

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs1 Z2;
NAGDV 2005 §8 Z7 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/22/0235 B 19. Oktober 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der M P in Z/I, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Georg Wageneder, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Mai 2018, VGW-151/069/4048/2018, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 17. November 2017, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" abgewiesen worden war, mit einer hier nicht entscheidungsrelevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin verfüge über keine Aufnahmebestätigung einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder eines anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Mit dem "Bescheid" der Universität Wien vom 5. April 2017 werde die Revisionswerberin lediglich informiert, dass sie unter näher genannten Bedingungen, die sie "VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium" erfüllen müsse, zum Bachelorstudium Betriebswirtschaft zugelassen werden könne, wobei die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage maßgeblich sei. Damit stehe für das VwG fest, dass die Revisionswerberin nicht zum Studium zugelassen, sondern lediglich darüber informiert worden sei, dass und unter welchen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt eine "tatsächliche Zulassung" erfolgen könnte. Der "Bescheid" der Universität Wien könne daher nicht als Aufnahmebestätigung im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) gewertet werden.

5 In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision zunächst ein Abgehen des VwG von der ständigen hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 31.5.2011, 2008/22/0696) oder ein Fehlen derselben zu der Frage, ob "dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Voraussetzungen für die ‚tatsächliche Zulassung' zu einem ordentlichen Studium" zu erfüllen.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass in dem zitierten hg. Erkenntnis 2008/22/0696 der (dortige) Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender zugelassen wurde, während die Revisionswerberin - wie die Revision selbst erkennt - erst die Voraussetzungen für die "tatsächliche Zulassung" erfüllen muss. Ein Abgehen von der ständigen hg. Rechtsprechung wurde somit nicht aufgezeigt.

Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV und der dazu ergangenen ständigen hg. Rechtsprechung ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen vergleiche , VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0118, mwN). Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn das VwG aufgrund der Nichterfüllung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung zur Abweisung der Beschwerde gelangte. Dass der "Bescheid" der Universität Wien als Zulassung zur Absolvierung eines Studiums anzusehen sei und somit die Voraussetzung des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV erfülle, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht und ist angesichts der darin enthaltenen klaren Formulierungen auch nicht zu erkennen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Revisionswerberin aufgetragen wurde, bestimmte Dokumente im Original "persönlich vorzulegen und ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium zu absolvieren", wofür ihre persönliche Anwesenheit in Wien zwingend erforderlich sei, nichts zu ändern. Für einen Kurzaufenthalt zur Erfüllung dieser Aufträge ist es nicht erforderlich, der Revisionswerberin einen - grundsätzlich zwölf Monate geltenden - Aufenthaltstitel zu erteilten, dafür reicht ein Visum aus.

6 Auch der Hinweis auf das Überraschungsverbot ist nicht zielführend, weil sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde bzw. dem VwG vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN). Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel - wie fallbezogen des "Bescheides" der Universität Wien - und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden vergleiche , VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426, mwN).

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. August 2018

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220141.L00

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2018220141_20180809L00

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