Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2018/16/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0118

Entscheidungsdatum

05.09.2019

Index

E3R E02202000
32/04 Steuern vom Umsatz
35/02 Zollgesetz

Norm

UStG 1994 §26 Abs1
UStG 1994 §26 Abs3 Z1
UStG 1994 §26 Abs3 Z2
UStG 1994 §26 Abs5
UStG 1994 §26 Abs5 lita
UStG 1994 §26 Abs5 lite
ZollRDG 1994 §55 Abs4 idF 2007/I/024
ZollRDG 1994 §74 Abs1
ZollRDG 1994 §80
ZollRDG 1994 §85c
31992R2913 ZK 1992 Art221
31992R2913 ZK 1992 Art222
31992R2913 ZK 1992 Art232
31992R2913 ZK 1992 Art8
  1. UStG 1994 § 26 heute
  2. UStG 1994 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. UStG 1994 § 26 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. UStG 1994 § 26 gültig von 01.05.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. UStG 1994 § 26 gültig von 16.06.2010 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 26 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996
  1. UStG 1994 § 26 heute
  2. UStG 1994 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. UStG 1994 § 26 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. UStG 1994 § 26 gültig von 01.05.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. UStG 1994 § 26 gültig von 16.06.2010 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 26 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996
  1. UStG 1994 § 26 heute
  2. UStG 1994 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. UStG 1994 § 26 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. UStG 1994 § 26 gültig von 01.05.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. UStG 1994 § 26 gültig von 16.06.2010 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 26 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996
  1. UStG 1994 § 26 heute
  2. UStG 1994 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. UStG 1994 § 26 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. UStG 1994 § 26 gültig von 01.05.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. UStG 1994 § 26 gültig von 16.06.2010 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 26 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996
  1. UStG 1994 § 26 heute
  2. UStG 1994 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. UStG 1994 § 26 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. UStG 1994 § 26 gültig von 01.05.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. UStG 1994 § 26 gültig von 16.06.2010 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 26 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996
  1. UStG 1994 § 26 heute
  2. UStG 1994 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. UStG 1994 § 26 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. UStG 1994 § 26 gültig von 01.05.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. UStG 1994 § 26 gültig von 16.06.2010 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 26 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, MMag. Maislinger und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Zollamtes Wien gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Mai 2018, Zl. RV/7200069/2016, betreffend Einfuhrumsatzsteuer (mitbeteiligte Partei: R T in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Das revisionswerbende Zollamt Wien erließ gegenüber der Mitbeteiligten einen Bescheid vom 7. September 2015 betreffend "Zurücknahme einer begünstigenden Entscheidung gemäß Artikel 8, ZK Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer beim Zollamt Wien" mit folgendem Spruch:

"Bescheid

römisch eins. Gemäß Artikel 8, Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, UStG und Paragraph 2, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz werden die bei 76 Zollanmeldungen laut Anlage ergangenen Entscheidungen über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das für (Mitbeteiligte, Anschrift) zuständige Finanzamt (Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG 1994 - ‚EV') zurückgenommen.

römisch zwei. Die zu den in der Anlage angeführten Zollanmeldungen buchmäßig erfassten und gemäß Artikel 221, ZK bereits mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer (5EV) in Höhe von insgesamt EUR 492.274,58 sind gemäß Artikel 222, ZK in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, UStG 1994 beim Zollamt Wien innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.

Die Entrichtung hat unter Angabe der oben angeführten Aktenzahl auf das BAWAG PSK-Kto. Nr. IBAN: AT51 0100 0000 0550 4006 , BIC: BUNDATWW lautend auf Zollamt Wien, zugunsten der Abgabenkontonummer zu erfolgen."

2 Zu Spruchpunkt römisch eins. begründete das Zollamt seinen Bescheid damit, eine nachträgliche Überprüfung der gegenständlichen Abfertigungen habe ergeben, dass die in den Zollanmeldungen erklärten Waren nicht für das Unternehmen der Mitbeteiligten eingeführt worden seien. Die Mitbeteiligte habe gewusst oder es hätte ihr zumindest vernünftigerweise bekannt sein müssen, dass die eingeführten Waren nicht für ihr Unternehmen bestimmt gewesen seien. Daher seien die begünstigenden Entscheidungen gemäß Artikel 8, ZK mit Wirkung ex tunc zurückzunehmen.

3 Den Spruchpunkt römisch zwei. seines Bescheides begründete das Zollamt damit, dass durch die Zurücknahme der Entscheidung gemäß Artikel 8, ZK die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer zuständigkeitshalber durch das Zollamt Wien zu erfolgen habe. Die Anmelderin, die R. GmbH, habe jeweils erklärt, als indirekter Vertreter der Mitbeteiligten aufzutreten, die Mitbeteiligte sei gemäß Artikel 201, Absatz 3, ZK auch Zollschuldner.

4 Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 erhob die Mitbeteiligte dagegen eine Beschwerde mit der Begründung, sie habe die in Rede stehenden Waren für ihr Handelsunternehmen eingekauft, eingeführt und "von dort heraus" weiterverkauft.

5 Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2016 wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den bekämpften Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend, dass der Betrag an Einfuhrumsatzsteuer 246.137,29 EUR zu lauten habe. Die Änderung des Abgabenbetrages ergebe sich daraus, dass auf eine Reihe von Waren nicht der Normalsteuersatz von 20 %, sondern der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden sei.

6 Die Mitbeteiligte brachte dagegen mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 einen Vorlageantrag ein.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Bundesfinanzgericht "über die Beschwerde vom 7. Oktober 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom 7. September 2015, Zl. ..., betreffend Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung" mit folgendem Spruch:

"Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben."

8 Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

9 Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe verschiedener Rechtsvorschriften erwog das Bundesfinanzgericht, die in den Abgabenmitteilungen nach Artikel 221, ZK enthaltenen begünstigenden Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG 1994 seien an die R. GmbH ergangen, die als indirekte Vertreterin (der Mitbeteiligten) in eigenem Namen aufgetreten sei. Gesonderte Mitteilungen im Sinn des Paragraph 198, BAO seien an die Mitbeteiligte nicht erfolgt. Ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter sei nicht bekannt gegeben worden. Selbst wenn das Zollamt bei den Mitteilungen von einheitlichen Abgabenbescheiden (mit den darin enthaltenen begünstigenden Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer) ausginge, wären diese mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 101, Absatz eins, BAO nicht zugestellt worden. Die als Abgabenbescheide geltenden Mitteilungen nach Artikel 221, ZK seien daher nur der R. GmbH und nicht der Mitbeteiligten zugestellt worden. Die in den Abgabenmitteilungen enthaltenen begünstigenden Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG 1994 seien daher ebenfalls nur an die R. GmbH ergangen.

10 Nach Wiedergabe des Artikel 8, ZK fuhr das Bundesfinanzgericht fort, die Entscheidung über die Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung sei somit der Person bekannt zu geben, an die sie gerichtet gewesen sei. Die Abgabenmitteilungen nach Artikel 221, ZK und die darin enthaltenen begünstigenden Entscheidungen seien durch Zustellung an die R. GmbH dieser und nicht der Mitbeteiligten bekannt gegeben worden. Die Rücknahme der begünstigenden Entscheidungen habe daher nicht der Mitbeteiligten bekannt gegeben werden können.

11 Die dagegen vom Zollamt Wien erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Vorlage der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 15 Das Zollamt trägt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG 1994 im Zusammenhang mit der Frage der Zustellung der begünstigenden Entscheidung bestehe nicht.

16 Darüber hinaus sei das angefochtene Erkenntnis mit einem mangelhaften (unvollständigen) Spruch behaftet. Das Bundesfinanzgericht habe im Spruch im ersten Satz zum Ausdruck gebracht, dass es über die Beschwerde betreffend Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung erkenne und weiters ausgeführt, dass der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid - ersatzlos - aufgehoben werde. Es gehe aus dem Spruch nicht klar hervor (auch nicht in Verbindung mit der dazu ergangenen Begründung), ob das Bundesfinanzgericht mit der Aufhebung des Bescheides nur die Aufhebung im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. habe aussprechen wollen oder auch im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. 17 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. 18 Gemäß Artikel 201, Absatz eins, Buchstabe a) der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt , L 302 vom 19.10.1992, (Zollkodex - ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Zollschuldner ist gemäß Artikel 201, Absatz 3, leg. cit. der Anmelder. Im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

19 Gemäß Artikel 5, Absatz 2, ZK kann die Vertretung sein

  • Strichaufzählung
    "direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;
  • Strichaufzählung
    indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt."
20 Gemäß Artikel 221, Absatz eins, ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Stammfassung gilt die Mitteilung nach Artikel 221, Absatz eins, ZK als Abgabenbescheid.
21 Artikel 8, ZK lautet:

""Art". 8 (1) Eine begünstigende Entscheidung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und

  • Strichaufzählung
    dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und
  • Strichaufzählung
    sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.
  1. Absatz 2,Die Rücknahme der Entscheidung wird den Personen bekannt gegeben, an die sie gerichtet war.
  2. Absatz 3,Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist."

22 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) gelten für die Einfuhrumsatzsteuer, soweit im UStG nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. 23 Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, UStG die Zollämter zuständig.

24 Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, lautet:

"2. Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:

  • Strichaufzählung
    Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Artikel 201, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,
  • Strichaufzählung
    der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (Paragraph 2,), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und
  • Strichaufzählung
    der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht."
25 Paragraph 26, Absatz 5, UStG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003, lautet:
  1. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, gilt weiters Folgendes:

a) Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.

b) Die Gebarung der Einfuhrumsatzsteuer ist mit jener der Umsatzsteuer in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

c) Einfuhrumsatzsteuerschulden, die in einem Kalendermonat entstanden sind, gelten für die Einhebung und zwangsweise Einbringung als eine Abgabe.

d) Wurde eine unrichtige Zollanmeldung eingereicht, so gilt ein sich daraus ergebender Fehlbetrag an Einfuhrumsatzsteuer als nicht entrichtete Abgabe im Sinne des Finanzstrafgesetzes.

e) Im Falle der indirekten Vertretung ist der Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des Absatz 3, Ziffer 2, vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind."

26 Die Zuständigkeit zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer obliegt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, UStG grundsätzlich den Zollämtern. Die Zuständigkeit der Finanzämter zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - durch (bloße) Erklärung des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer in der Zollerklärung begründet vergleiche , auch Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz5, Paragraph 26, Tz 6/1). Eines besonderen Antrages bedarf es dazu nicht. Eine begünstigende Entscheidung oder ein Bescheid darüber ist für den Eintritt der Rechtswirkungen dieser Erklärung nicht erforderlich und gesetzlich nicht vorgesehen. 27 Die in Paragraph 26, Absatz 5, Litera a, UStG normierte Fälligkeit einer solchen Einfuhrumsatzsteuer tritt ohne Entscheidung (Bescheid) der Abgabenbehörde ein.

28 Die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung des Eingangsabgabenbetrages gilt lediglich kraft der Fiktion des Paragraph 74, Absatz eins, ZollR-DG als Abgabenbescheid. Eine in dem die Mitteilung über die buchmäßige Erfassung enthaltenden Schriftstück getroffene allfällige, darüber hinaus gehende Aussage über die von der Regelung des Artikel 222, ZK abweichend gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Litera a, UStG gesetzlich eintretende Fälligkeit der Abgabenschuld erlangt keine normative Qualität.

29 Solcherart sind die bei den Mitteilungen nach Artikel 221, ZK

des Zollamtes enthaltenen Erläuterungen "5EV ... EUSt-Anwendung

von Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG" und die Hinweise auf den Regelungsinhalt des Paragraph 26, Absatz 5, UStG kein normativer Bestandteil eines Bescheidspruches und stellen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine begünstigenden Entscheidungen im Sinn des Artikel 8, ZK dar.

30 Damit entbehrt aber der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Zollamtes Wien vom 7. September 2015 über die Rücknahme begünstigender Entscheidungen jeglicher Rechtsgrundlage. Schon deshalb hat das Bundesfinanzgericht Spruchpunkt römisch eins. des vor ihm bekämpften Bescheides des Zollamtes im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

31 Aus der Formulierung des angefochtenen Erkenntnisses ("über die Beschwerde vom 7. Oktober 2015 gegen den Bescheid der

belangten Behörde ... betreffend Rücknahme einer begünstigenden

Entscheidung zu Recht erkannt") und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses, welche sich auf begünstigende Entscheidungen beziehen und die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung nur insoweit erwähnen, als es für die Begründung der wirksamen Zustellung begünstigender Entscheidungen erforderlich wäre, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass das angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde nur teilweise, nämlich lediglich insoweit abspricht, als die Beschwerde den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Zollamtes vom 7. September 2015 betrifft. Nur insoweit wurde der vor dem Bundesfinanzgericht bekämpfte Bescheid aufgehoben. Soweit die Beschwerde den Spruchpunkt römisch zwei. jenes Bescheides des Zollamtes betrifft, wird sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes durch das angefochtene Erkenntnis noch nicht erledigt.

32 Zur Klarstellung sei bemerkt, dass die an die R. GmbH gerichteten Mitteilungen über die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben der durch die R. GmbH indirekt vertretenen Mitbeteiligten gegenüber nach der Aktenlage nicht zugestellt wurden. Paragraph 55, Absatz 4, ZollR-DG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, normierte entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht nur den Zeitpunkt der Zustellung im Informatikverfahren, bietet aber keine Rechtsgrundlage dafür, dass diese Zustellung an einen am Informatikverfahren teilnehmenden indirekten Vertreter auch als Zustellung an den Vertretenen gälte. Eine allfällige Befugnis des indirekt vertretenen Warenempfängers zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine solche ihm nicht zugestellte, als Abgabenbescheid geltende Mitteilung der buchmäßigen Erfassung räumte Paragraph 85 c, ZollR-DG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, ein.

33 Dergestalt lässt sich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Zollamtes vom 7. September 2015 als Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer (erstmalig) an die Mitbeteiligte verstehen, welche dem Grunde nach - bei Zutreffen der Annahme des Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG - folgerichtig erging.

34 Im Übrigen konnte das Zollamt in Fällen, in welchen es die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG nicht gegeben sah, einerseits mangels Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer durch Zahlung innerhalb der nach Paragraph 26, Absatz eins, UStG in Verbindung mit , Artikel 222, ff ZK festgelegten Fristen auch den bei indirekter Vertretung sonst nach Paragraph 26, Absatz 5, Litera e, UStG nicht als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer heranzuziehenden Anmelder als Steuerschuldner in Anspruch nehmen und andererseits Maßnahmen im Rahmen der diesfalls dem Zollamt zukommenden Zuständigkeit auch zur Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer setzen (etwa Festsetzung von Säumniszinsen nach Paragraph 26, Absatz eins, UStG in Verbindung mit , Artikel 232, ZK und Paragraph 80, ZollR-DG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Stammfassung) und damit Bescheide erlassen, wogegen die Betroffenen Rechtsmittel erheben konnten, wodurch deren Rechtsschutz gegeben war.

35 Da somit der Inhalt der vorliegenden Revision bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 5. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160118.L00

Im RIS seit

26.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2018160118_20190905L00

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