Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2018/16/0114

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0114

Entscheidungsdatum

10.09.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der G AG in S, vertreten durch Dr. Herbert Pfeifer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Universitätsplatz 8/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Mai 2018, 405- 13/236/1/12-2018, betreffend Herstellungsbeitrag nach Paragraph 16, des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Darstellung des Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 19. Oktober 2017, Ra 2016/16/0115, verwiesen, mit dem das damals angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. Oktober 2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.

Tragend führte der Verwaltungsgerichtshof damals aus:

"34 Paragraph 16, Absatz eins, S-BGG fordert die Anlage einer öffentlichen Verkehrsfläche ‚in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung'.

35 Das Vorhandensein einer Asphaltdecke im Jahr 1995 und die zum Ausbaustand der in Rede stehenden R-straße unklaren Aussagen in der Niederschrift über die Verhandlung im Verfahren zur Genehmigung der Bauplatzerweiterung am 18. August 1995 lassen keine abschließende Beurteilung zu, ob die öffentliche Verkehrsfläche damals den Anforderungen des Paragraph 16, Absatz eins, S-BGG bereits genügt hat.

36 Die Auffassung, dass die Herstellung erst durch Aufbringen des Asphaltfeinbetonbelages im Jahr 2009 beendet worden wäre, setzt voraus, dass bereits im Jahr 1995 für eine nach der Lage des Falles für diese Aufschließungsstraße ausreichende Ausführungsart nicht nur eine Asphaltdecke, sondern einen Asphaltfeinbetonbelag erfordert hat und dass der Asphaltfeinbeton für eine ‚unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung' somit bereits im Jahr 1995 erforderlich war. ..."

2 Mit dem - nunmehr angefochtenen - Ersatzerkenntnis vom 14. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. November 2015 gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 16, BDG neuerlich als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Begründend traf das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Darlegung seiner Beweiswürdigung u. a. folgende Feststellungen:

"Im Jahr 1995 war in der R-straße im Bereich des Grundstückes (...) noch keine Asphaltfeinbetonschicht aufgebracht. Sie war befahrbar herstellt und die gegenständlichen Flächen waren auch bereits asphaltiert. So wurde der Vorplatz des Firmengeländes der Rechtsvorgängerin der (Revisionswerberin) im Jahr 1995/96 asphaltiert und an die bestehende Asphaltdecke der R-straße angeschlossen.

Das Fehlen der Asphaltfeinbetonschicht als letzte Straßenaufbauschicht und Verschleißschicht hatte zwar gegenständlich keine Auswirkungen auf die Tragfähigkeit und Funktionsfähigkeit einer Straße, doch dient diese der leichteren und wirtschaftlicheren Erhaltung der Straße. Auf Grund einer internen Prioritätenreihung im Straßen- und Brückenamt der belangten Behörde nach Maßgabe der budgetären Mittel wurde in der R-straße der Asphaltfeinbeton erst im Jahr 2009 aufgebracht und somit die R-straße in bautechnischer Sicht tatsächlich fertiggestellt. Vor der Umsetzung dieses Straßenbauprojektes verfügte die R-straße somit noch nicht über den laut technischem Bericht aus dem Jahr 1988 erforderlichen Asphaltfeinbeton."

In rechtlicher Hinsicht schloss das Verwaltungsgericht, dass die für diese Straße ausreichende Ausführungsart bereits 1995 auch einen Asphaltfeinbeton erfordert habe. Der Abgabenanspruch sei erst mit Fertigstellung der R-straße im Mai 2009 entstanden und dies habe den Lauf der Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2009 in Gang gesetzt.

Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision mit dem Verweis auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 19. Oktober 2017; Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen lägen nicht vor.

3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit im Kern damit, bis dato sei die Frage ungeklärt, ob eine Straße im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, S-BGG trotzdem erst dann hergestellt sei, wenn der Asphaltfeinbeton aufgetragen sei, obwohl die Straße jahre- bzw. jahrzehntelang ohne diesen Asphaltfeinbetonbelag ungehindert und ohne Schäden genutzt worden sei. Die verfahrensgegenständliche Straße sei daher nur dann nicht im Jahre 1995 im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, S-BGG hergestellt gewesen, wenn sowohl die straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen und für eine nach Lage des Falles für diese Aufschließungsstraße ausreichende Ausführungsart auch tatsächliche einen Asphaltfeinbetonbelag erfordert hätten. Ob letzteres bereits im Jahr 1995 einen Asphaltfeinbetonbelag erfordert habe, habe das Verwaltungsgericht überhaupt nicht geprüft, sondern nur, ob ein entsprechender technischer Bericht dies vorgesehen habe.

4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

5 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß Paragraph 41, VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des Paragraph 41, VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche , etwa VwGH 19.12.2016, Ra 2016/16/0135, sowie 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, mwN).

6 Im angefochtenen Ersatzerkenntnis traf das Verwaltungsgericht insbesondere die eingangs wiedergegebenen Feststellungen zur Beschaffenheit der in Rede stehenden Straße mit der entscheidenden Feststellung, dass diese vor der Umsetzung des Straßenbauprojektes (im Jahr 2009) noch nicht über den - laut einem technischem Bericht - "erforderlichen Asphaltfeinbeton" verfügt habe.

7 Aufbauend auf diesen - von der Revision nicht weiter bekämpften - Feststellungen beantwortete das Verwaltungsgericht im angefochtenen Ersatzerkenntnis die Rechtsfrage der Herstellung einer Straße im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, S-BGG im Einklang mit der ihm mit dem zitierten Erkenntnis vom 19. Dezember 2016 überbundenen Rechtsansicht, womit sich - wiederum vor dem Hintergrund der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - eine solche nicht stellt.

8 Die vorliegende Revision gegen das Ersatzerkenntnis vom 14. Mai 2018 ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160114.L00

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2018160114_20180910L00

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