1 Mit Bescheid vom 11. Mai 2016 setzte der Stadtsenat der Stadt Graz gegenüber der revisionswerbenden GmbH Lustbarkeitsabgaben für Filmvorführungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983 für die Monate Jänner, Februar und März 2016 fest.
2 Die Revisionswerberin erhob Beschwerde, in der sie ausführte, dass für eine Zusammenfassung der in den zehn Kinosälen jeweils erzielten Umsätze zur Ermittlung des Abgabesatzes jede rechtliche Grundlage fehle. Es sei für jeden Saal ein eigener Lustbarkeitsabgabesatz zu ermitteln, was sich aus dem Umstand ergebe, dass für jeden der zehn Kinosäle ein eigener Bewilligungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vorliege. Weiters hätte der Vergnügungssteuersatz gestaffelt berechnet werden müssen. Denn es sei nicht sachgerecht, dass bei Überschreiten einer Umsatzschwelle für den gesamten Umsatz insgesamt der höhere Abgabesatz zur Anwendung gelange. 3 In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung hielt der Stadtsenat diesen Ausführungen u.a. entgegen, dass für die zehn Säle zwar hinsichtlich der Vorführ-, Errichtungs- und Benützungsbewilligung separate Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung ergangen seien, dies jedoch nur deshalb, um bei später anfallenden Umbauten eines Kinosaales lediglich den entsprechenden Bescheid abändern zu müssen.
4 In ihrem Vorlageantrag ergänzte die Revisionswerberin, dass weder dem Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetz (im Folgenden LAG) noch der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 2003 (im Folgenden LustAbgO) eine Bestimmung zu entnehmen sei, wonach verschiedene, jeweils gesondert bewilligte Veranstaltungen zusammenzufassen wären. Zur gestaffelten Berechnung des Abgabesatzes wurde bekräftigt, dass sich auf Grund der am 1. Jänner 2016 in Kraft getretenen Lustbarkeitsabgabe-Verordnungs-Novelle 2015 durch die Ergänzung der "von" Schwellenwerte um "bis" Schwellenwerte eine gestaffelte Berechnung der Lustbarkeitsabgabe ergeben würde. Die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Neufassung des § 4 Abs. 2 LustAbgO sei erst am 10. März 2016 in Kraft getreten und könne für den hier relevanten Abgabezeitraum nicht angewendet werden.4 In ihrem Vorlageantrag ergänzte die Revisionswerberin, dass weder dem Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetz (im Folgenden LAG) noch der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 2003 (im Folgenden LustAbgO) eine Bestimmung zu entnehmen sei, wonach verschiedene, jeweils gesondert bewilligte Veranstaltungen zusammenzufassen wären. Zur gestaffelten Berechnung des Abgabesatzes wurde bekräftigt, dass sich auf Grund der am 1. Jänner 2016 in Kraft getretenen Lustbarkeitsabgabe-Verordnungs-Novelle 2015 durch die Ergänzung der "von" Schwellenwerte um "bis" Schwellenwerte eine gestaffelte Berechnung der Lustbarkeitsabgabe ergeben würde. Die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Neufassung des Paragraph 4, Absatz 2, LustAbgO sei erst am 10. März 2016 in Kraft getreten und könne für den hier relevanten Abgabezeitraum nicht angewendet werden.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das gegenständliche Kino verfüge über einen zentralen Haupteingang und ein Foyer. Aus diesem Foyer gelange man zu allen zehn Kinosälen. Der im Gebäude vorhandene Lift befinde sich direkt im Zentrum der Anlage und befördere Kinobesucher von der Tiefgarage in das Erdgeschoß. Das Obergeschoß sei über eine Rolltreppe erreichbar. Vor Benützung dieser Rolltreppe erfolge die Kontrolle der Kinokarten für die Säle. Das Verlassen des Obergeschoßes sei mittels Lifts sowie Treppe möglich. Die zentrale Kartenverkaufsstelle für alle zehn Kinosäle befinde sich im Foyer. Der im Obergeschoß angesiedelte Barbereich sowie sämtliche WC-Anlagen seien für Besucher aller Säle gemeinsam benutzbar. Die Fluchtwege seien auf Grund von Fluchtwegstromanalysen und Personenstromanalysen so aufgebaut, dass bei einer notwendigen Evakuierung ein reibungsloser Abgang der Besucher aller Säle gewährleistet sei.
7 Zur Frage, ob die Umsätze der einzelnen Kinosäle zwecks Ermittlung des Abgabesatzes zusammenzurechnen oder getrennt zu betrachten seien, führte das Verwaltungsgericht aus, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin könne aus dem Umstand des Vorliegens getrennter Bewilligungsbescheide für die einzelnen Kinosäle nicht abgeleitet werden, dass die Lustbarkeitsabgabe getrennt für die einzelnen Kinosäle zu bemessen sei. Vielmehr spreche § 3 Abs. 1 LAG, wonach abgabepflichtig der Unternehmer der Veranstaltung sei, sowie § 3 Abs. 2 LAG, wonach Unternehmer die Person sei, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde, dafür, dass ein Multiplexkino für den Tarif als Einheit zu sehen sei. Dafür spreche auch, dass in § 4 Abs. 6 Steiermärkisches Lichtspielgesetz (im Folgenden LSG) für eine Betriebsstätte in Klammer das Wort "Standort" genannt sei. Weiters habe nach § 25 Abs. 1 LSG die Betriebsstätte "zumindest einen Zuschauerraum, einen Warteraum, einen Vorführraum" zu umfassen. Ferner lasse sich für eine Einheit eines Kinobetriebes § 4 Abs. 2 LustAbgO ins Treffen führen, wonach der Gesamtjahresumsatz des Vorjahres des abgabepflichtigen Unternehmens heranzuziehen sei. Gegenständlich liege eine Betriebsstätteneinheit vor. Dies habe zur Folge, dass der Jahresumsatz 2015 aller zehn Kinosäle zusammenzurechnen sei. 8 Zum Streitpunkt der gestaffelten Berechnung des Abgabesatzes wird vom Verwaltungsgericht ausgeführt, § 4 Abs. 1 LustAbgO habe bis zum 31. Dezember 2015 vorgesehen, dass ab dem jeweiligen Erreichen des Grenzsatzes des Jahresumsatzes für den Gesamtbetrag der jeweils höhere Abgabesatz zu entrichten sei. Mit der Novelle vom 17. Dezember 2015 sei die Bestimmung dahingehend geändert worden, dass innerhalb eines bestimmten Jahresumsatzes ("von ... bis ...") der Abgabesatz zu entrichten sei. Würde man der Auffassung der Revisionswerberin folgen, so käme bei einem Gesamtnettojahresumsatz von 5,156.575,68 EUR für das Jahr 2015 statt eines Abgabesatzes von 10 % ein Abgabesatz von 9,22 % zur Anwendung. Die neue Textierung des § 4 Abs. 1 LustAbgO könne einerseits so verstanden werden, dass der Jahresumsatz nach jenem Abgabesatz zu berechnen sei, in den er bei den Rahmenbeträgen falle. Andererseits könnte man die Textierung auch so auffassen, dass eine gestaffelte Berechnung des Jahresumsatzes entsprechend den angeführten Rahmenbeträgen zu erfolgen habe; also für die ersten 135.000 EUR ein Steuersatz von 0,5 %, für die folgenden7 Zur Frage, ob die Umsätze der einzelnen Kinosäle zwecks Ermittlung des Abgabesatzes zusammenzurechnen oder getrennt zu betrachten seien, führte das Verwaltungsgericht aus, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin könne aus dem Umstand des Vorliegens getrennter Bewilligungsbescheide für die einzelnen Kinosäle nicht abgeleitet werden, dass die Lustbarkeitsabgabe getrennt für die einzelnen Kinosäle zu bemessen sei. Vielmehr spreche Paragraph 3, Absatz eins, LAG, wonach abgabepflichtig der Unternehmer der Veranstaltung sei, sowie Paragraph 3, Absatz 2, LAG, wonach Unternehmer die Person sei, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde, dafür, dass ein Multiplexkino für den Tarif als Einheit zu sehen sei. Dafür spreche auch, dass in Paragraph 4, Absatz 6, Steiermärkisches Lichtspielgesetz (im Folgenden LSG) für eine Betriebsstätte in Klammer das Wort "Standort" genannt sei. Weiters habe nach Paragraph 25, Absatz eins, LSG die Betriebsstätte "zumindest einen Zuschauerraum, einen Warteraum, einen Vorführraum" zu umfassen. Ferner lasse sich für eine Einheit eines Kinobetriebes Paragraph 4, Absatz 2, LustAbgO ins Treffen führen, wonach der Gesamtjahresumsatz des Vorjahres des abgabepflichtigen Unternehmens heranzuziehen sei. Gegenständlich liege eine Betriebsstätteneinheit vor. Dies habe zur Folge, dass der Jahresumsatz 2015 aller zehn Kinosäle zusammenzurechnen sei. 8 Zum Streitpunkt der gestaffelten Berechnung des Abgabesatzes wird vom Verwaltungsgericht ausgeführt, Paragraph 4, Absatz eins, LustAbgO habe bis zum 31. Dezember 2015 vorgesehen, dass ab dem jeweiligen Erreichen des Grenzsatzes des Jahresumsatzes für den Gesamtbetrag der jeweils höhere Abgabesatz zu entrichten sei. Mit der Novelle vom 17. Dezember 2015 sei die Bestimmung dahingehend geändert worden, dass innerhalb eines bestimmten Jahresumsatzes ("von ... bis ...") der Abgabesatz zu entrichten sei. Würde man der Auffassung der Revisionswerberin folgen, so käme bei einem Gesamtnettojahresumsatz von 5,156.575,68 EUR für das Jahr 2015 statt eines Abgabesatzes von 10 % ein Abgabesatz von 9,22 % zur Anwendung. Die neue Textierung des Paragraph 4, Absatz eins, LustAbgO könne einerseits so verstanden werden, dass der Jahresumsatz nach jenem Abgabesatz zu berechnen sei, in den er bei den Rahmenbeträgen falle. Andererseits könnte man die Textierung auch so auffassen, dass eine gestaffelte Berechnung des Jahresumsatzes entsprechend den angeführten Rahmenbeträgen zu erfolgen habe; also für die ersten 135.000 EUR ein Steuersatz von 0,5 %, für die folgenden
134.999 EUR ein solcher von 2 %, usw. für die Berechnung der Lustbarkeitsabgabe heranzuziehen sei. Durch die Einfügung der
Wortfolgen: "von ... bis ..." sei es zu einer unklaren Regelung
gekommen.
9 Nachdem die wörtliche Auslegung der strittigen Norm nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe, sei zu prüfen, welche Absicht der Verordnungsgeber bei der Erlassung der Bestimmung gehabt habe. In dem Bericht an den Gemeinderat vom 17. Dezember 2015 betreffend die Änderung der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 2003 heiße es u. a.:
"Bei der Abgabe auf Filmvorführungen gibt es derzeit eine Staffelung, deren Untergrenzen seit 1986 unverändert sind. Um insbesondere die ‚innerstädtische Kinolandschaft' (...) steuerlich zu entlasten, sollen die Umsatzstufen im Ausmaß der bisherigen Veränderung des Verbraucherpreisindexes (VPI) aktualisiert werden. Die so notwendige Anpassung beträgt 84,8 % (...)."
10 Aus diesen erläuternden Bemerkungen ergebe sich, dass eine steuerliche Entlastung ausschließlich durch die Anhebung der Untergrenze der Umsatzstufen habe erfolgen sollen. So komme der Abgabesatz von 10 % statt wie früher bei einem Jahresumsatz über 365.000 EUR nunmehr erst bei einem Jahresumsatz von über 675.000 EUR zur Anwendung. Dass zusätzlich durch eine gestaffelte Berechnung eine weitere steuerliche Entlastung habe herbeigeführt werden sollen, sei dem Bericht an den Gemeinderat nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
11 Der Verordnungsgeber habe rasch erkannt, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 LustAbgO idF der Novelle 2015 unterschiedlich interpretiert werden könne und habe sich schon am 25. Februar 2016 veranlasst gesehen, neuerlich eine Novelle zu verabschieden, in der bei Beibehaltung des Wortlautes des § 4 Abs. 1 LustAbgO klargestellt worden sei, dass bei Überschreiten einer Umsatzgrenze der dann maßgebende Abgabesatz für den Gesamtumsatz gelte. 12 Da die Lustbarkeitsabgabe für die Monate Jänner bis März 2016 nur zu einem Teil entrichtet worden sei, habe der Stadtsenat die Lustbarkeitsabgabe zu Recht mit Bescheid vorgeschrieben.11 Der Verordnungsgeber habe rasch erkannt, dass der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, LustAbgO in der Fassung der Novelle 2015 unterschiedlich interpretiert werden könne und habe sich schon am 25. Februar 2016 veranlasst gesehen, neuerlich eine Novelle zu verabschieden, in der bei Beibehaltung des Wortlautes des Paragraph 4, Absatz eins, LustAbgO klargestellt worden sei, dass bei Überschreiten einer Umsatzgrenze der dann maßgebende Abgabesatz für den Gesamtumsatz gelte. 12 Da die Lustbarkeitsabgabe für die Monate Jänner bis März 2016 nur zu einem Teil entrichtet worden sei, habe der Stadtsenat die Lustbarkeitsabgabe zu Recht mit Bescheid vorgeschrieben.
13 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zulässig, weil es zu beiden gegenständlich strittigen Themenbereichen an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
14 Die Revisionswerberin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 1448/2017-5, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 29. Juni 2018, E 1448/2017- 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die sodann erhobene Revision nach Vorlage der Verfahrensakten und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erwogen:
16 Die Revision ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen zulässig.
17 Das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 50/2003 idF LGBl. Nr. 118/2015, lautet auszugsweise:17 Das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2015,, lautet auszugsweise:
"§ 1
Geltungsbereich und Abgabengegenstand
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Gemeinden berechtigt werden, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeverordnung) eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen einzuheben.
(2)Absatz 2,Veranstaltungen im Sinne des Gesetzes sind
(...)
2. Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 60/1983.2. Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,.
(...)
§ 3 Paragraph 3
Abgabepflicht und Haftung
(1)Absatz eins,Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung
(2)Absatz 2,Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; (...)
(...)
§ 4 Paragraph 4
Ausmaß
(1)Absatz eins,Die Gemeinde ist ermächtigt, die Höhe der Abgabe in Prozentsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 Prozent, bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Lustbarkeitsabgabe außer Betracht zu bleiben.
(...)
§ 6 Paragraph 6
Fälligkeit, Ende der Abgabepflicht
(1)Absatz eins,Die Lustbarkeitsabgabe ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden hat.
(2)Absatz 2,Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein.
(...)
§ 7 Paragraph 7
Abgabenerklärung, Entrichtung
Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am FälligkeitstagDie Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 4,, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag
unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.
§ 11 Paragraph 11
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(...)"
18 Die im Revisionsfall maßgebende Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Dezember 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe, Grazer Lustbarkeitsabgabeor dnung 2003, LustAbgO, lautete in ihrer Stammfassung, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 25/2003, auszugsweise:18 Die im Revisionsfall maßgebende Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Dezember 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe, Grazer Lustbarkeitsabgabeor dnung 2003, LustAbgO, lautete in ihrer Stammfassung, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 25 aus 2003,, auszugsweise:
"§ 1
Abgabengegenstand
(1)Absatz eins,Für die in Graz abgehaltenen Veranstaltungen wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG), LGBl. Nr. 50/2003, eine Lustbarkeitsabgabe eingehoben.Für die in Graz abgehaltenen Veranstaltungen wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2003,, eine Lustbarkeitsabgabe eingehoben.
(2)Absatz 2,Nachstehende Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 LAG sind abgabepflichtig:Nachstehende Veranstaltungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, und 3 LAG sind abgabepflichtig:
(...)
4. Filmvorführungen nach dem Steiermärkischen
Lichtspielgesetz 1983;
(...)
§ 2
Bemessung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist zu bemessen:
(...)
d) für Filmvorführungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 nach § 4;
(...)
§ 4
Abgabe auf Filmvorführungen
(1) Die Abgabe beträgt bis zu einem Jahresumsatz
von 73.000 Euro 0,5 Prozent
von 146.000 Euro 2,00 Prozent
von 219.000 Euro 4,00 Prozent
von 292.000 Euro 6,00 Prozent
von 365.000 Euro 8,00 Prozent
über 365.000 Euro 10,00 Prozent
des Eintrittsgeldes ausschließlich der Abgabe und der Umsatzsteuer.
(2)Absatz 2,Für die gemäß Abs. 1 zur Anwendung gelangenden Abgabesätze ist der Jahresumsatz des Vorjahres heranzuziehen.Für die gemäß Absatz eins, zur Anwendung gelangenden Abgabesätze ist der Jahresumsatz des Vorjahres heranzuziehen.
(...)"
Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. Dezember 2015, Lustbarkeitsabgabe-Verordnungs-Novelle 2015, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 13/2015, bekam § 4 Abs. 1 folgende Fassung:Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. Dezember 2015, Lustbarkeitsabgabe-Verordnungs-Novelle 2015, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 13 aus 2015,, bekam Paragraph 4, Absatz eins, folgende Fassung:
"Die Abgabe errechnet sich vom Eintrittsgeld ausschließlich der Abgabe und der Umsatzsteuer auf Basis folgender Umsatzgrenzen:
Jahresumsatz | Jahresumsatz | Abgabensatz |
| bis 135.000 | 0,5 % |
von 135.001 | bis 270.000 | 2 % |
von 270.001 | bis 405.000 | 4 % |
von 405.001 | bis 540.000 | 6 % |
von 540.001 | bis 675.000 | 8 % |
über 675.000 | | 10 %" |
| | |
Diese Verordnung trat mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Februar 2016, Lustbarkeitsabgabe-Verordnungs-Novelle 2016, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 2/2016, wurde angeordnet, dass die Umsatzgrenzen des § 4 Abs. 1 Eurobeträge sind und § 4 Abs. 2 lautet:Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Februar 2016, Lustbarkeitsabgabe-Verordnungs-Novelle 2016, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 2 aus 2016,, wurde angeordnet, dass die Umsatzgrenzen des Paragraph 4, Absatz eins, Eurobeträge sind und Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
"Für die gemäß Abs. 1 zur Anwendung gelangenden Abgabesätze ist der Jahresgesamtumsatz des Vorjahres des/der abgabepflichtigen Unternehmers/Unternehmerin heranzuziehen, wobei bei Überschreiten einer Umsatzgrenze der dann maßgebliche Abgabesatz für den Gesamtumsatz gilt.""Für die gemäß Absatz eins, zur Anwendung gelangenden Abgabesätze ist der Jahresgesamtumsatz des Vorjahres des/der abgabepflichtigen Unternehmers/Unternehmerin heranzuziehen, wobei bei Überschreiten einer Umsatzgrenze der dann maßgebliche Abgabesatz für den Gesamtumsatz gilt."
Diese Verordnung ist mit 10. März 2016 in Kraft getreten. 19 Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60/1983, lauten auszugsweise:Diese Verordnung ist mit 10. März 2016 in Kraft getreten. 19 Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes 1983, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, lauten auszugsweise:
"§ 2
Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1)Absatz eins,Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen bedarf einer Bewilligung.
(...)
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. (...)
(...)
§ 4 Paragraph 4
Umfang und Dauer der Bewilligung
(...)
(5)Absatz 5,Bewilligungen für eine feste Betriebsstätte sind auf Dauer des vom Bewilligungswerber nachzuweisenden Benützungsrechts an der Betriebsstätte zu erteilen, sofern nicht eine kürzere Dauer beantragt wird.
(6)Absatz 6,Die Bewilligung zur Veranstaltung von Lichtspielen darf, abgesehen von den im folgenden bestimmten Ausnahmen, nur für eine bestimmte feste Betriebsstätte (Standort) erteilt werden.
(...)
§ 25 Paragraph 25
Bauliche Anlage der Betriebsstätte
(1)Absatz eins,Die Betriebsstätte hat zumindest einen Zuschauerraum, einen Warteraum, einen Vorführraum und, sofern eine Zentralbatterie verwendet wird, einen Raum für die Batterie der Sicherheitsbeleuchtung zu umfassen. Weiters müssen Räume für sanitäre Anlagen vorhanden sein.
(...)"
20 Die Revision vertritt zur Frage der Zulässigkeit der Zusammenfassung der Umsätze der zehn Kinosäle zu einem Gesamtjahresumsatz - auf das Wesentliche zusammengefasst - die Ansicht, die Frage des Abgabepflichtigen sei strikt von der Frage des Abgabengegenstandes zu unterscheiden. Denn wäre auf den Gesamtumsatz des Unternehmers von Veranstaltungen abzustellen, wären alle von der Revisionswerberin österreichweit veranstalteten Lichtspielvorführungen einzubeziehen. Diese Heranziehung würde bei weitem die Kompetenz der gegenständlichen Gesetz- und Verordnungsgeber überschreiten. Zudem würde die notwendige Kongruenz zwischen LAG und LustAbgO wegfallen. Es entstünde ein unlösbarer kompetenzrechtlicher Widerspruch zwischen den beiden Normen. Bezugspunkt der beiden Normen stellten die "Veranstaltungen" dar. In diesem Sinne bestimme § 6 LAG zur Fälligkeit, dass die Lustbarkeitsabgabe bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig sei, der dem Monat folge, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden habe. Bei lediglich fallweisen Veranstaltungen trete die Fälligkeit hingegen zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein. Somit lege das LAG selbst bereits das Zusammenfassen von Veranstaltungen fest. Dabei stelle das LAG aber nicht auf eine "Betriebsstätteneinheit", sondern vielmehr auf eine "Veranstaltungseinheit" ab, welche sich an der zugrundeliegenden (Dauer-)Bewilligung zu orientieren habe. Eine Bewilligung nach § 2 Abs. 1 LSG werde für die "öffentliche Veranstaltung" an sich erteilt und nicht für die Betriebsstätte. Bestehe aber eine feste Betriebsstätte, so könnten Bewilligungen nach § 4 Abs. 5 LSG auch auf Dauer erteilt werden. Aus der Zusammenschau von LAG, LustAbgO und LSG, das die Basis für die beiden anderen Normierungen lege, zeige sich, dass bei regelmäßigen Veranstaltungen auf eine "Veranstaltungseinheit" abzustellen sei, welche ihren Rahmen in der jeweils auf sie zugeschnittenen (Dauer-)Bewilligung erfahre. Demzufolge sei auch § 4 Abs. 1 LustAbgO - um keine Widersprüche zwischen den drei genannten Normen zu erzeugen - so auszulegen, dass eine gesonderte Abgabenberechnung für jede der eigenständig bewilligten "Veranstaltungseinheiten" zu erfolgen habe.20 Die Revision vertritt zur Frage der Zulässigkeit der Zusammenfassung der Umsätze der zehn Kinosäle zu einem Gesamtjahresumsatz - auf das Wesentliche zusammengefasst - die Ansicht, die Frage des Abgabepflichtigen sei strikt von der Frage des Abgabengegenstandes zu unterscheiden. Denn wäre auf den Gesamtumsatz des Unternehmers von Veranstaltungen abzustellen, wären alle von der Revisionswerberin österreichweit veranstalteten Lichtspielvorführungen einzubeziehen. Diese Heranziehung würde bei weitem die Kompetenz der gegenständlichen Gesetz- und Verordnungsgeber überschreiten. Zudem würde die notwendige Kongruenz zwischen LAG und LustAbgO wegfallen. Es entstünde ein unlösbarer kompetenzrechtlicher Widerspruch zwischen den beiden Normen. Bezugspunkt der beiden Normen stellten die "Veranstaltungen" dar. In diesem Sinne bestimme Paragraph 6, LAG zur Fälligkeit, dass die Lustbarkeitsabgabe bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig sei, der dem Monat folge, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden habe. Bei lediglich fallweisen Veranstaltungen trete die Fälligkeit hingegen zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein. Somit lege das LAG selbst bereits das Zusammenfassen von Veranstaltungen fest. Dabei stelle das LAG aber nicht auf eine "Betriebsstätteneinheit", sondern vielmehr auf eine "Veranstaltungseinheit" ab, welche sich an der zugrundeliegenden (Dauer-)Bewilligung zu orientieren habe. Eine Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz eins, LSG werde für die "öffentliche Veranstaltung" an sich erteilt und nicht für die Betriebsstätte. Bestehe aber eine feste Betriebsstätte, so könnten Bewilligungen nach Paragraph 4, Absatz 5, LSG auch auf Dauer erteilt werden. Aus der Zusammenschau von LAG, LustAbgO und LSG, das die Basis für die beiden anderen Normierungen lege, zeige sich, dass bei regelmäßigen Veranstaltungen auf eine "Veranstaltungseinheit" abzustellen sei, welche ihren Rahmen in der jeweils auf sie zugeschnittenen (Dauer-)Bewilligung erfahre. Demzufolge sei auch Paragraph 4, Absatz eins, LustAbgO - um keine Widersprüche zwischen den drei genannten Normen zu erzeugen - so auszulegen, dass eine gesonderte Abgabenberechnung für jede der eigenständig bewilligten "Veranstaltungseinheiten" zu erfolgen habe.
21 Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0045; 28.10.2009, 2009/15/0168, und 28.5.2009, 2008/15/0193). Dies gilt sinngemäß auch für die Auslegung einer Verordnungsregelung.21 Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen vergleiche , VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0045; 28.10.2009, 2009/15/0168, und 28.5.2009, 2008/15/0193). Dies gilt sinngemäß auch für die Auslegung einer Verordnungsregelung.
22 Abgabengegenstand der Grazer Lustbarkeitsabgabe sind nach § 1 LustAbgO die in Graz abgehaltenen Veranstaltungen. Wenn § 4 LustAbgO daher von einem "Jahresumsatz" spricht, kann damit von vornherein weder der "österreichweit" von der Revisionswerberin mit Filmvorführungen erzielte Umsatz gemeint sein noch die auf die einzelne Filmvorführung entfallenden Einnahmen. Wie die Revisionswerberin selbst einräumt, ergibt sich aus § 6 LAG das Erfordernis der Zusammenfassung der in einem Monat stattgefundenen Filmvorführungen. Ob dabei auf das gesamte Gebiet der Stadt Graz (derartiges steht im Revisionsfall nicht in Frage), auf den einzelnen Standort oder auf den einzelnen Kinosaal abzustellen ist, erschließt sich aus Wortsinn und der Systematik der gegenständlichen Bestimmungen nicht.22 Abgabengegenstand der Grazer Lustbarkeitsabgabe sind nach Paragraph eins, LustAbgO die in Graz abgehaltenen Veranstaltungen. Wenn Paragraph 4, LustAbgO daher von einem "Jahresumsatz" spricht, kann damit von vornherein weder der "österreichweit" von der Revisionswerberin mit Filmvorführungen erzielte Umsatz gemeint sein noch die auf die einzelne Filmvorführung entfallenden Einnahmen. Wie die Revisionswerberin selbst einräumt, ergibt sich aus Paragraph 6, LAG das Erfordernis der Zusammenfassung der in einem Monat stattgefundenen Filmvorführungen. Ob dabei auf das gesamte Gebiet der Stadt Graz (derartiges steht im Revisionsfall nicht in Frage), auf den einzelnen Standort oder auf den einzelnen Kinosaal abzustellen ist, erschließt sich aus Wortsinn und der Systematik der gegenständlichen Bestimmungen nicht.
23 § 4 LustAbgO sieht - innerhalb des vom Landesgesetzgeber gezogenen Rahmens - einen mit der Höhe des Jahresumsatzes steigenden Abgabesatz vor. Die Bestimmung trägt der höheren Leistungsfähigkeit größerer Veranstalter Rechnung. Die mit dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983 an die Veranstalter gestellten Anforderungen an die baulichen Anlagen der Betriebsstätte (vgl. § 25 LSG) sprechen dafür, die Höhe der am einzelnen Standort erzielten Umsätze als Indikator für die Leistungsfähigkeit des Veranstalters heranzuziehen. Wollte man nämlich mit der Revisionswerberin die Umsätze des einzelnen Kinosaales zum Bezugspunkt des anzuwendenden Abgabesatzes machen, würde außer Acht gelassen, dass im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Kinosäle an einem Standort (Kinocenter) die nach dem LSG vorgeschriebenen Einrichtungen gemeinsam genutzt werden können und daher die mit dem einzelnen Kinosaal erzielten Einnahmen nur in einem geringeren Ausmaß mit Ausgaben belastet sind als dies bei einem nicht in einem Verbund stehenden Kinosaal der Fall ist. Ein derartiges Verständnis der gestaffelten Abgabesätze erwiese sich als nicht sachgerecht. Dem von der Revisionswerberin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellten Umstand des Vorliegens separater Bewilligungsbescheide nach dem LSG kommt demgegenüber keine erkennbare Relevanz im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Veranstalters zu, zumal die Revisionswerberin die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, das Vorliegen separater Bewilligungsbescheide habe verwaltungsökonomische Gründe, im Verfahren nicht entkräftet hat.23 Paragraph 4, LustAbgO sieht - innerhalb des vom Landesgesetzgeber gezogenen Rahmens - einen mit der Höhe des Jahresumsatzes steigenden Abgabesatz vor. Die Bestimmung trägt der höheren Leistungsfähigkeit größerer Veranstalter Rechnung. Die mit dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983 an die Veranstalter gestellten Anforderungen an die baulichen Anlagen der Betriebsstätte vergleiche , Paragraph 25, LSG) sprechen dafür, die Höhe der am einzelnen Standort erzielten Umsätze als Indikator für die Leistungsfähigkeit des Veranstalters heranzuziehen. Wollte man nämlich mit der Revisionswerberin die Umsätze des einzelnen Kinosaales zum Bezugspunkt des anzuwendenden Abgabesatzes machen, würde außer Acht gelassen, dass im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Kinosäle an einem Standort (Kinocenter) die nach dem LSG vorgeschriebenen Einrichtungen gemeinsam genutzt werden können und daher die mit dem einzelnen Kinosaal erzielten Einnahmen nur in einem geringeren Ausmaß mit Ausgaben belastet sind als dies bei einem nicht in einem Verbund stehenden Kinosaal der Fall ist. Ein derartiges Verständnis der gestaffelten Abgabesätze erwiese sich als nicht sachgerecht. Dem von der Revisionswerberin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellten Umstand des Vorliegens separater Bewilligungsbescheide nach dem LSG kommt demgegenüber keine erkennbare Relevanz im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Veranstalters zu, zumal die Revisionswerberin die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, das Vorliegen separater Bewilligungsbescheide habe verwaltungsökonomische Gründe, im Verfahren nicht entkräftet hat.
24 Es war daher nicht rechtswidrig, die an dem revisionsgegenständlichen Kinostandort von der revisionswerbenden GmbH insgesamt erzielten Umsätze der Ermittlung des Abgabesatzes nach § 4 Abs. 1 LustAbgO zu Grunde zu legen. 25 Wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wendet sich die Revisionswerberin in einem weiteren Revisionspunkt auch gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 4 LustAbgO schon in der Fassung der Novelle 2015 so zu verstehen war, dass bei Überschreiten einer Untergrenze der dann maßgebende Abgabesatz für den Gesamtumsatz gilt.24 Es war daher nicht rechtswidrig, die an dem revisionsgegenständlichen Kinostandort von der revisionswerbenden GmbH insgesamt erzielten Umsätze der Ermittlung des Abgabesatzes nach Paragraph 4, Absatz eins, LustAbgO zu Grunde zu legen. 25 Wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wendet sich die Revisionswerberin in einem weiteren Revisionspunkt auch gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Paragraph 4, LustAbgO schon in der Fassung der Novelle 2015 so zu verstehen war, dass bei Überschreiten einer Untergrenze der dann maßgebende Abgabesatz für den Gesamtumsatz gilt.
26 Dazu bringt die Revisionswerberin vor, dass Zweifel an einer gestaffelten Berechnungsmethode erst aufgrund der Textänderung des § 4 LustAbgO durch die Novelle 2016 aufkommen könnten. Die Modifizierung des Abs. 2 LustAbgO könne jedenfalls nichts am eindeutigen Regelungsinhalt des Abs. 1 LustAbgO ändern. Ginge man entgegen dem Rechtsstandpunkt der Revisionswerberin aber davon aus, dass § 4 LustAbgO in der gegenständlich anzuwendenden Fassung der Novelle 2015 eine unklare Norm darstelle, lasse der Bericht an den Gemeinderat vom 17. Dezember 2015 zur Änderung der Bestimmung eine Begründung fehlen, weshalb die Textierung in "von (...) bis" geändert worden sei. Der weitere Bericht vom 25. Februar 2016, in dem ausgeführt werde, dass mit der Neufassung des § 4 Abs. 1 LustAbgO abgesehen von der Valorisierung keine inhaltliche Änderung gegenüber jenem Rechtszustand beabsichtigt worden sei, wie er bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 gegolten habe, und die Novelle 2016 erfolge, um diesbezüglich missverständlichen Interpretationen vorzubeugen, könne keine Rückwirkung auf die mit 1. Jänner 2016 bereits in Kraft getretene Änderung bewirken.26 Dazu bringt die Revisionswerberin vor, dass Zweifel an einer gestaffelten Berechnungsmethode erst aufgrund der Textänderung des Paragraph 4, LustAbgO durch die Novelle 2016 aufkommen könnten. Die Modifizierung des Absatz 2, LustAbgO könne jedenfalls nichts am eindeutigen Regelungsinhalt des Absatz eins, LustAbgO ändern. Ginge man entgegen dem Rechtsstandpunkt der Revisionswerberin aber davon aus, dass Paragraph 4, LustAbgO in der gegenständlich anzuwendenden Fassung der Novelle 2015 eine unklare Norm darstelle, lasse der Bericht an den Gemeinderat vom 17. Dezember 2015 zur Änderung der Bestimmung eine Begründung fehlen, weshalb die Textierung in "von (...) bis" geändert worden sei. Der weitere Bericht vom 25. Februar 2016, in dem ausgeführt werde, dass mit der Neufassung des Paragraph 4, Absatz eins, LustAbgO abgesehen von der Valorisierung keine inhaltliche Änderung gegenüber jenem Rechtszustand beabsichtigt worden sei, wie er bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 gegolten habe, und die Novelle 2016 erfolge, um diesbezüglich missverständlichen Interpretationen vorzubeugen, könne keine Rückwirkung auf die mit 1. Jänner 2016 bereits in Kraft getretene Änderung bewirken.
27 Der Verfassungsgerichtshof hat in dem gegenüber der Revisionswerberin ergangenen Ablehnungsbeschluss vom 11. Juni 2018, E 1448/2017, diese Rechtsansicht der Revisionswerberin nicht geteilt und ausgeführt, dass dem Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Chronologie der Novellen zur LustAbgO nicht entgegengetreten werde, wenn es in der durch den Gemeinderatsbeschluss der Stadt Graz vom 25. Februar 2016 erfolgten Einfügung des letzten Halbsatzes eine "authentische" Interpretation durch die Verordnungsgeberin erblicke, die mit der Novelle zum Ausdruck bringe, § 4 Abs. 2 der LustAbgO sei schon in der Fassung vom 30. Dezember 2015 so zu verstehen gewesen, dass bei Überschreiten einer Umsatzgrenze der dann maßgebliche Abgabesatz für den Gesamtumsatz gelte. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin lasse sich aus dem Einkommensteuergesetz 1988 kein verfassungsrechtliches Prinzip ableiten, welches die Verordnungsgeberin bei Festlegung eines progressiven Tarifs zu einer nach den Tarifstufen progressiven Staffelung verpflichten würde.27 Der Verfassungsgerichtshof hat in dem gegenüber der Revisionswerberin ergangenen Ablehnungsbeschluss vom 11. Juni 2018, E 1448 aus 2017,, diese Rechtsansicht der Revisionswerberin nicht geteilt und ausgeführt, dass dem Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Chronologie der Novellen zur LustAbgO nicht entgegengetreten werde, wenn es in der durch den Gemeinderatsbeschluss der Stadt Graz vom 25. Februar 2016 erfolgten Einfügung des letzten Halbsatzes eine "authentische" Interpretation durch die Verordnungsgeberin erblicke, die mit der Novelle zum Ausdruck bringe, Paragraph 4, Absatz 2, der LustAbgO sei schon in der Fassung vom 30. Dezember 2015 so zu verstehen gewesen, dass bei Überschreiten einer Umsatzgrenze der dann maßgebliche Abgabesatz für den Gesamtumsatz gelte. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin lasse sich aus dem Einkommensteuergesetz 1988 kein verfassungsrechtliches Prinzip ableiten, welches die Verordnungsgeberin bei Festlegung eines progressiven Tarifs zu einer nach den Tarifstufen progressiven Staffelung verpflichten würde.
28 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes legt es der Wortlaut des § 4 Abs. 1 LustAbgO in der Fassung der Novelle 2015 nahe, dass bei einem bestimmten Jahresumsatz die Abgabe zur Gänze nach dem Prozentsatz zu ermitteln ist, der zu diesem Jahresumsatz normiert ist. Anders als etwa § 33 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, der ausdrücklich für die "ersten" und die näher bestimmten weiteren "Einkommensteile" bestimmte Steuersätze normiert, ordnet die revisionsgegenständliche Regelung lediglich bestimmte Umsatzbereiche den jeweiligen Abgabesätzen zu. Bestätigt wird diese Wortlautinterpretation durch die Erläuterungen des Verordnungsgebers zur Novelle 2015. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht § 4 LustAbgO schon in der Fassung vom 30. Dezember 2015 den Inhalt beigemessen hat, wie er mit der Novelle 2016 seine Klarstellung gefunden hat. 29 Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.28 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes legt es der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, LustAbgO in der Fassung der Novelle 2015 nahe, dass bei einem bestimmten Jahresumsatz die Abgabe zur Gänze nach dem Prozentsatz zu ermitteln ist, der zu diesem Jahresumsatz normiert ist. Anders als etwa Paragraph 33, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, der ausdrücklich für die "ersten" und die näher bestimmten weiteren "Einkommensteile" bestimmte Steuersätze normiert, ordnet die revisionsgegenständliche Regelung lediglich bestimmte Umsatzbereiche den jeweiligen Abgabesätzen zu. Bestätigt wird diese Wortlautinterpretation durch die Erläuterungen des Verordnungsgebers zur Novelle 2015. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht Paragraph 4, LustAbgO schon in der Fassung vom 30. Dezember 2015 den Inhalt beigemessen hat, wie er mit der Novelle 2016 seine Klarstellung gefunden hat. 29 Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
30 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2030 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20
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Wien, am 27. Juni 2019