Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2018/13/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0055

Entscheidungsdatum

12.06.2019

Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

UStG 1994 §6 Abs1 Z19
WaffG 1996 §25 Abs2
WaffG 1996 §8 Abs7
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litc
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1 litc
62001CJ0307 d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services VORAB
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Finanzamts Baden Mödling in 2500 Baden, Josefsplatz 13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. April 2018, Zl. RV/7101547/2017, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 (mitbeteiligte Partei: S in B, vertreten durch die i-tax Steuerberatungs GmbH in 2351 Wiener Neudorf, Triester Straße 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte führt eine klinisch-psychologische und psychotherapeutische Praxis. Im Zuge einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung wurde u.a. festgestellt, sie habe für die von ihr an Bewerbern um eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass durchgeführten Verlässlichkeitsprüfungen und darüber ausgestellten Gutachten die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 in Anspruch genommen. Dies sei zu Unrecht geschehen, weil solche Begutachtungen nicht der Betreuung der betreffenden Personen dienten.

2 In ihren Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts für die Jahre 2010 bis 2014, die u.a. dieser Feststellung Rechnung trugen, verwies die Mitbeteiligte - ausgehend davon, dass die Steuerbefreiung nach der Rechtsprechung des EuGH u.a. eine therapeutische Zielsetzung voraussetze - vor allem auf eine Verwaltungsmeinung zu im Zusammenhang mit Lenkerberechtigungen erstellten verkehrspsychologischen Untersuchungen, bei denen die Erfüllung dieser Voraussetzung bejaht werde (Hinweis auf Rößler, ÖStZ 2005, 537; vergleiche , auch Rz 946 der UStR 2000, wo die verkehrspsychologischen Untersuchungen in der taxativen Aufzählung nicht steuerbefreiter Gutachten nicht aufscheinen). Für die waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfungen (Anmerkung: die in dieser Aufzählung genannt sind) müsse das Gleiche gelten.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden - zum Teil nach insoweit abweisenden Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamts - auch in diesem jetzt strittigen Punkt Folge.

4 Es stellte die Rechtsgrundlagen der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfungen und der strittigen Steuerbefreiung dar, wobei die Einfügung der Voraussetzung einer "Heilbehandlung" in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 durch das AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112, als bloße Klarstellung erläutert und im Einklang mit dem Vorbringen der Mitbeteiligten von der Maßgeblichkeit dieser Voraussetzung für den gesamten Streitzeitraum ausgegangen wurde. 5 Aus der zu dieser Voraussetzung in Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 132, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2006/112/EG ergangenen Rechtsprechung des EuGH gab das Bundesfinanzgericht sodann Teile des Urteils vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C- 307/01, wieder:

"61. Besteht nämlich die Leistung in der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens, ist das Hauptziel, auch wenn die Erbringung der Leistung Anforderungen an die medizinische Kompetenz des Erbringers stellt und für den Arztberuf typische Tätigkeiten wie die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann, nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Person, über die das Gutachten erstellt wird. Eine solche Leistung, die die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten soll, soll vielmehr einem Dritten den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt. Zwar kann der Betroffene ein ärztliches Gutachten auch selbst veranlassen, und es kann mittelbar zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen, indem ein neues gesundheitliches Problem entdeckt oder eine frühere Diagnose berichtigt wird. Gleichwohl bleibt es der Hauptzweck jeder derartigen Leistung, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines anderen zu erfüllen. Für eine solche Leistung kann die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie daher nicht gelten.

62. Demnach stellen Leistungen der in der Vorlagefrage Buchstaben d bis h beschriebenen Art auch dann keine ‚Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin' im Sinne des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie dar, wenn sie im Rahmen der Ausübung des Arztberufes erbracht werden. Der Zweck dieser Leistungen besteht nämlich in der Erstellung von Gutachten zum Gesundheitszustand einer Person, insbesondere zu Verletzungen oder Behinderungen, im Hinblick auf Verwaltungsverfahren, etwa über die Gewährung einer Kriegsrente, oder auf Schadensersatzklagen, etwa wegen ärztlicher Kunstfehler.

63. Besteht die Leistung in der Erstellung einer ärztlichen Eignungsbescheinigung wie beispielsweise der in der Vorlagefrage Buchstabe c genannten Bescheinigung über die Reisefähigkeit, ist für die Bestimmung des Hauptzwecks der Leistung der Kontext zu berücksichtigen, in dem sie erbracht wird.

64. Handelt es sich um eine Eignungsbescheinigung, deren Vorlage an einen Dritten Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene eine besondere berufliche Tätigkeit oder bestimmte Tätigkeiten ausüben kann, die eine gute körperliche Verfassung erfordern, so besteht der Hauptzweck der vom Arzt erbrachten Leistung darin, dem Dritten die Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Eine solche ärztliche Leistung zielt nicht in erster Linie auf den Schutz der Gesundheit der Person ab, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben möchte, und ist daher nicht nach

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit.

65. Zielt jedoch das Ausstellen einer Bescheinigung über die körperliche Eignung darauf ab, gegenüber einem Dritten geltend zu machen, dass der Gesundheitszustand einer Person bestimmten Tätigkeiten Grenzen setzt oder diese nur unter besonderen Bedingungen erlaubt, so ist Hauptzweck dieser Leistung der Schutz der Gesundheit des Betroffenen. Daher kann die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie auf eine solche Leistung Anwendung finden."

6 Daran anschließend beurteilte das Bundesfinanzgericht die strittige Frage wie folgt:

"Der Schutzzweck der dargestellten waffengesetzlichen Regelungen ist, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Bei den von der Bf. durchgeführten psychologischen Persönlichkeitstests sowie den diesbezüglichen Begutachtungen handelt es sich um waffenpsychologische Verlässlichkeitsprüfungen zum Zwecke der Diagnose und einer Prognosebegutachtung. Die erkennbare Neigung eines Antragstellers, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, soll damit ausgeschlossen werden. Zwar wird damit auch eine gesetzlich vorgesehene Bedingung für die behördliche Entscheidungsfindung erfüllt, die psychologische Eignungsbescheinigung ist jedoch nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH im Kontext zu berücksichtigen, in dem diese erbracht wird. Die waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfungen zielen eindeutig darauf ab, gegenüber der Behörde eine Diagnose sowie auch eine Prognose darüber abzugeben, ob der Antragsteller die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für den zuverlässigen Umgang mit Waffen erfüllt. Diese psychologischen Untersuchungen dienen daher zweifellos der Krankheitserkennung und letztendlich dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen sowie auch der Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit. Hauptzweck der von der Bf. durchgeführten Begutachtungen ist daher, wie auch aus der dargestellten Judikatur des EuGH ersichtlich, der Gesundheitsschutz."

7 Die strittigen Umsätze im Zusammenhang mit diesen Begutachtungen seien daher steuerfrei.

8 Eine Revision dagegen sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil es "angesichts der eindeutigen ständigen Judikatur des EuGH keiner weiteren Präzisierung durch den VwGH" bedürfe. 9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamts, in der zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht wird, zur Frage der Umsatzsteuerpflicht bei waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfungen liege keine Rechtsprechung des EuGH oder des Verwaltungsgerichtshofes vor. Mit den vom Bundesfinanzgericht zitierten allgemeinen Anforderungen des EuGH an das Vorliegen einer "Heilbehandlung" bei ärztlichen Gutachten stehe das angefochtene Erkenntnis, entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, nicht im Einklang.

10 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie u.a. erneut auf die Verwaltungsmeinung zu verkehrspsychologischen Untersuchungen verweist.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Die Revision ist zulässig und begründet, weil die vom

Bundesfinanzgericht herangezogene Rechtsprechung des EuGH für Fälle wie den vorliegenden nicht zu dem vom Bundesfinanzgericht erzielten, sondern zum gegenteiligen Ergebnis führt. 13 Steuerfrei sind - soweit hier von Bedeutung - nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 in der Fassung vor dem AbgÄG 2012 "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut

(...)".

14 In der Fassung des insoweit am 15. Dezember 2012 in Kraft getretenen AbgÄG 2012 sind steuerfrei "die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut (...) durchgeführt werden".

15 Nach Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera c, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, zu der das vom Bundesfinanzgericht zitierte Urteil des EuGH erging, befreiten die Mitgliedstaaten von der Steuer "die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden". 16 Nach Artikel 132, Absatz eins, Litera c, der am 1. Jänner 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erfasst diese Steuerbefreiung nunmehr inhaltsgleich "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden". Der EuGH hat die vom Bundesfinanzgericht zitierte Rechtsprechung zur neuen Richtlinie beibehalten vergleiche , näher VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015). 17 In Österreich wurde die Voraussetzung einer

"Heilbehandlung" erst mit dem AbgÄG 2012 in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 eingefügt. Die Ausklammerung nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH der "Heilbehandlung" dienender Gutachtenserstellungen ist aber auch für Zeiträume davor durch ein entsprechend enges Verständnis der Voraussetzung einer "Tätigkeit als Arzt" (oder hier: Psychotherapeut) möglich und überschreitet nicht den Auslegungsspielraum vergleiche , das schon erwähnte Erkenntnis VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015). Gegenteiliges hat das Bundesfinanzgericht für den davon betroffenen Teil des Streitzeitraums nicht angenommen und auch die Mitbeteiligte nicht geltend gemacht.

18 In der demnach für den gesamten Streitzeitraum entscheidenden Frage, ob die waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH "Heilbehandlung" waren, kann dem Bundesfinanzgericht aber nicht gefolgt werden. Zu Begutachtungen der strittigen Art kommt es, wie vom Bundesfinanzgericht dargestellt, wenn Personen, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass beantragen (Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz 1996) oder später Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr verlässlich ist (Paragraph 25, Absatz 2, Waffengesetz 1996). Das vom Antragsteller beizubringende Gutachten ist Voraussetzung für die Erlangung oder das Behalten der Berechtigung und Grundlage für die behördliche Entscheidung darüber. Es wird nur erstellt, weil der Antragsteller oder Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde eine Waffe besitzen und allenfalls führen will, und dient zweifellos dem Hauptzweck, ihm den vorgeschriebenen Nachweis der dafür erforderlichen Verlässlichkeit zu ermöglichen.

19 Es handelt sich daher um einen klaren Fall einer nach der vom Bundesfinanzgericht zitierten Rechtsprechung des EuGH von der Steuerbefreiung nicht erfassten Begutachtung. Dies gilt sowohl nach Rn. 61 als auch - wenn man die Gutachten als "Eignungsbescheinigung" versteht - nach Rn. 64 des vom Bundesfinanzgericht zitierten Urteils. Dass der Zweck der gesetzlichen Voraussetzungen die Vermeidung von Selbst- und Fremdgefährdungen ist und die Gutachten damit, wie das Bundesfinanzgericht (in Anlehnung an Rößler, a.a.O.) formuliert, "letztendlich" dem Schutz der Gesundheit dienen, löst sie nicht aus dem vorrangigen "Kontext" einer waffenrechtlichen Berechtigung, die der Betroffene anstrebt oder nicht verlieren will.

20 Eine Verwaltungsmeinung zu verkehrspsychologischen Untersuchungen, über die sich wohl Ähnliches sagen ließe, kann daran nichts ändern vergleiche , in diesem Zusammenhang auch Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 6, Tz 417/13).

21 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 12. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130055.L00

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2018130055_20190612L00

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