1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, betreffend Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch laute:
"Ihr Antrag vom 10.02.2017 auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels für den Zweck Studierender nach dem NAG wird abgewiesen, da Sie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen mangels erbrachten Studienerfolges im Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2016 nicht erfüllen."
2 Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird vorgebracht, die Revisionswerberin hätte keine Möglichkeit gehabt, einen Nachweis betreffend einen erfolgreichen Antritt zu einer Fachprüfung, die neun Tage vor der am 6. Juli 2017 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung abgelegt worden sei, vorzulegen. Deshalb sei das Ermittlungsverfahren unrichtig geführt worden.
6 Dazu ist auszuführen, dass die Frage, welches Studienjahr heranzuziehen ist (nämlich das zuletzt abgeschlossene), eine rechtliche Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004) und die Revision nicht aufzeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Studienerfolges im Sinn des § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung das Studienjahr 2015/2016 unzutreffend herangezogen habe. Die Revisionswerberin wendet sich mit ihrem Vorbringen betreffend die Ablegung einer Prüfung im Juni 2017 nicht gegen die Feststellung des fehlenden Studienerfolges im relevanten Betrachtungszeitraum. 6 Dazu ist auszuführen, dass die Frage, welches Studienjahr heranzuziehen ist (nämlich das zuletzt abgeschlossene), eine rechtliche Beurteilung darstellt vergleiche , VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004) und die Revision nicht aufzeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Studienerfolges im Sinn des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung das Studienjahr 2015 aus 2016, unzutreffend herangezogen habe. Die Revisionswerberin wendet sich mit ihrem Vorbringen betreffend die Ablegung einer Prüfung im Juni 2017 nicht gegen die Feststellung des fehlenden Studienerfolges im relevanten Betrachtungszeitraum.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2017