Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2017/17/0763

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0763

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Index

34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §54;
VStG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der SIA G T in R, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. April 2017, LVwG- 411802/7/BP/EP, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH vom 15.9.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn. 83 f, vom 30.4.2014, C-390/12, Pfleger, Rn. 47 ff, sowie vom 30.6.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment, Rn. 31, 35 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser - hier anwendbaren - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall jedenfalls nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30.4.2014, C-390/12, Pfleger.

5 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685/15, Online Games Handels GmbH ua, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen.

6 Ebenso wenig zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, wonach der nach Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) für eine Einziehung erforderliche Sicherungsbedarf im Hinblick auf die wegen der Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums erfolgte Einstellung des gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei geführten Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr gegeben sei, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Nach der ständigen hg Rechtsprechung ist die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab vergleiche , VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323, 14.11.2013, 2013/17/0056, sowie 26.5.2014, Ro 2014/17/0031). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei mangels Verschulden wegen Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums steht daher einer Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG nicht entgegen.

7 Auch sonst wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170763.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Dokumentnummer

JWT_2017170763_20171115L00

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