Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2017/15/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2017/15/0017

Entscheidungsdatum

14.09.2017

Index

E3L E09301000;
E3R E09301000;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1 liti;
32011R0282 MehrwertsteuerDV Art44;
UStG 1994 §6 Abs1 Z11 lita;
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Jänner 2017, Zl. RV/5101609/2016, betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2011 (mitbeteiligte Partei: Mag. E A in L, vertreten durch Dr. Josef Schlager, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Freistädterstraße 307), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei organisiert berufsbegleitende Fortbildungslehrgänge im Bereich der Hotellerie und Gastronomie.

2 Das Finanzamt vertrat im Zuge einer Außenprüfung die Auffassung, die mit diesen berufsbegleitenden Fortbildungslehrgängen im Zusammenhang stehenden Umsätze der Streitjahre 2010 und 2011 erfüllten nicht die Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994, weil die mitbeteiligte Partei "eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit", wie es die angeführte Befreiungsbestimmung voraussetze, nicht ausübe. Nicht strittig war, dass bei der mitbeteiligten Partei die organisatorischen Voraussetzungen eines schulähnlichen Betriebes vorlagen und sie eine berufsbildende Einrichtung darstellt, welche Kenntnisse berufsbildender Art vermittelt.

3 Der gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2010 und 2011 erhobenen Berufung/Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 10. März 2014, Zl. RV/5100572/2012, Folge. Diese Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2014/15/0003 (im Folgenden: Vorerkenntnis), auf.

4 In diesem Vorerkenntnis verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass Artikel 132, Absatz eins, Litera i, MwStSystRL 2006/112/EG die unionsrechtliche Grundlage der Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 bildet. Er weist weiters darauf hin, dass Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 282 aus 2011, verbindlich festlegt, dass Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient, unabhängig von der Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, ihrer Art nach jedenfalls von der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung erfasst sind. Die zwingend unmittelbar anwendbare Durchführungsverordnung greift somit in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 ein, soweit berufsbezogene Schulungsmaßnahmen betroffen sind, sodass bei einer solchen Schulungsmaßnahme das Tatbestandsmerkmal der "Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule" unbeachtlich ist.

5 Der Verwaltungsgerichtshof verweist im Vorerkenntnis sodann darauf, dass nach dem unionsrechtlichen Richtlinienrecht (Artikel 132, Absatz eins, Litera i, MwStSystRL) Bildungsdienstleistungen nur dann befreit sind, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, oder von anderen Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden. Die MwStSystRL regelt somit, dass diese anderen Einrichtungen, d. h. private Einrichtungen, eine den genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergleichbare Zielsetzung haben müssen, um von der Befreiungsbestimmung der EU-Richtlinie erfasst zu sein (Hinweis auf EuGH vom 28. November 2013, C-319/12, MDDP, Rn. 35 f, 46). Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282 aus 2011, ändert nichts am Richtlinienrecht, wonach (unionsrechtlich) das Erfordernis einer den Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergleichbaren Zielsetzung besteht. Somit erfordert die Befreiungsbestimmung der MwStSystRL, dass - für die Anwendung des Richtlinienrechts - im Einzelfall die Zielsetzung und die Bedingungen der Tätigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich mit den Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, untersucht werden.

6 Im Hinblick darauf und auf die Umsetzung von Artikel 132, Absatz eins, Litera i, MwStSystRL in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 betont der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis:

"Überschreitet ein Mitgliedstaat sein Ermessen, indem er Leistungen oder Steuerpflichtige befreit, für die nach der fraglichen Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie eine solche Befreiung objektiv nicht gewährt werden kann, kann sich der Betroffene unmittelbar auf Artikel 132, Absatz eins, Litera i, MwStSystRL berufen, und damit erreichen, dass die Befreiung nicht auf ihn angewandt wird."

7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge gegeben und die Umsätze aus den berufsbildenden Maßnahmen als umsatzsteuerbefreit behandelt. Im Erkenntnis wird darauf hingewiesen, dass sich der Steuerpflichtige auf die unmittelbare Anwendung der MwStSystRL berufen könne, wenn der Mitgliedstaat im nationalen Recht richtlinienwidrig eine Steuerbefreiung normiere. Dass sich die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Fall auf die unmittelbare Anwendung des Richtlinienrechts berufen hätte, stellt das Bundesfinanzgericht jedoch nicht fest.

8 Das Bundesfinanzgericht führt sodann - mit näherer Begründung - aus, im gegenständlichen Fall liege eine private Bildungseinrichtung vor, welche eine mit einer öffentlichen Schule vergleichbare Zielsetzung erfülle. Schließlich gelangt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 erfüllt seien und daher die Steuerbefreiung zustehe.

9 Das Finanzamt formuliert in seiner Anfechtungserklärung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten ordentlichen Revision, das Bundesfinanzgericht habe die Umsätze zu Unrecht als nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 steuerbefreit beurteilt. Es sei nämlich kein Nachweis erbracht worden, dass die Bildungseinrichtung der mitbeteiligten Partei eine vergleichbare Zielsetzung und auch eine vergleichbare Tätigkeit aufweise wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut seien. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege nach Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes (entsprechend der Zulässigkeitsbegründung des Bundesfinanzgerichts) vor, weil nicht geklärt sei, was unter Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung zu verstehen sei und ob sich die Tatbestandsmerkmale "vergleichbare Zielsetzung" und "vergleichbare Tätigkeit" deckten.

10 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

13 Soweit als zentrales Argument der Revision vorgebracht wird, die Umsetzung des in der Bestimmung des Artikel 132, Absatz eins, Litera i, MwStSystRL enthaltenen Erfordernisses der vergleichbaren Zielsetzung sei in der nationalen Norm des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 durch das Tatbestandsmerkmal der vergleichbaren Tätigkeit erfolgt, ist auf das Vorerkenntnis zu verweisen, mit welchem diese Ansicht verworfen worden ist. Eine vergleichbare Tätigkeit ist etwas anderes als eine vergleichbare Zielsetzung vergleiche , auch VwGH vom 31. März 2017, Ro 2015/13/0014).

14 Bereits mit Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/15/0109, hat der Verwaltungsgerichtshof geklärt, dass Artikel 44, der zwingend unmittelbar anzuwendenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282 aus 2011, in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994, soweit berufsbezogene Schulungsmaßnahmen betroffen sind, zur Folge hat, dass das Tatbestandsmerkmal der "Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule" nicht zur Anwendung kommt (ebenso beispielsweise das Vorerkenntnis).

15 Soweit die vergleichbare Zielsetzung fehlt, sind die Umsätze zwar nach Richtlinienrecht (MwStSystRL), auf welches sich der Steuerpflichtige (im Hinblick auf den in einem solchen Fall zu gewährenden Vorsteuerabzug) berufen kann, nicht steuerbefreit. Wie das Vorerkenntnis aufzeigt, weicht allerdings die nationale Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 vom Richtlinienrecht ab, indem sie "Leistungen oder Steuerpflichtige befreit, für die nach der fraglichen Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie eine solche Befreiung objektiv nicht gewährt werden kann."

16 Aufgrund der Ausführungen im nunmehr angefochtenen Erkenntnis ist davon auszugehen, dass sich die mitbeteiligte Partei nicht auf die (im Hinblick auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges allenfalls für sie günstigere) unmittelbare Anwendung der MwStSystRL beruft; anderes ist auch der Revision und der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei nicht zu entnehmen. Solcherart besteht aber im hier vorliegenden Fall für die Prüfung einer "vergleichbaren Zielsetzung" der Einrichtung als weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung - mangels Übernahme dieser Voraussetzung des Artikel 132, Absatz eins, Litera i, MwStSystRL in das österreichische UStG 1994 - kein Raum vergleiche , VwGH vom 26. Jänner 2017, Ra 2015/15/0019).

17 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am 14. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150017.J00

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2017150017_20170914J00

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