1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht gemäß § 212a Abs. 1 BAO die Einhebung von Abgaben (Altlastenbeitrag, Säumniszuschlag sowie Verspätungszuschlag in bestimmter Höhe) nach Beschwerde gegen eine zuvor abweisende Entscheidung des Finanzamtes aus. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO die Einhebung von Abgaben (Altlastenbeitrag, Säumniszuschlag sowie Verspätungszuschlag in bestimmter Höhe) nach Beschwerde gegen eine zuvor abweisende Entscheidung des Finanzamtes aus.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende vom Zollamt gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 Z 2 B-VG erhobene Revision vom 28. April 2016. 2 Dagegen richtet sich die vorliegende vom Zollamt gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer 2, B-VG erhobene Revision vom 28. April 2016.
3 Mit Schreiben vom 6. April 2018 teilte das revisionswerbende Zollamt dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass es mit Bescheid vom 27. Juli 2017, Zl. 420000/60215/2/2015, den Ablauf der mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. April 2016 bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO verfügt habe. 3 Mit Schreiben vom 6. April 2018 teilte das revisionswerbende Zollamt dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass es mit Bescheid vom 27. Juli 2017, Zl. 420000/60215/2/2015, den Ablauf der mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. April 2016 bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO verfügt habe.
4 Zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Revision verwies das Zollamt darauf, dass die vorliegende außerordentliche Revision die Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage betreffe, die Bedeutung für eine Vielzahl gleichgelagerter - auch zukünftiger - Fälle habe.
5 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung letztlich bloß theoretische Rechtsfragen zugrunde liegen. Dies gilt auch dann, wenn die dem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0027). 5 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung letztlich bloß theoretische Rechtsfragen zugrunde liegen. Dies gilt auch dann, wenn die dem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche , VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).
6 Von der zur Stellungnahme aufgeforderten mitbeteiligten Partei wurde keine Äußerung erstattet.
7 Das gegenständliche Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat einzustellen. 7 Das gegenständliche Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat einzustellen.
Wien, am 29. Mai 2018