Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2016/15/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0030

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

E3L E09301000;
E6J;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art135 Abs1 litl;
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art135 Abs2;
61996CJ0349 CPP VORAB;
61999CJ0150 Stockholm Lindöpark VORAB;
62003CJ0284 Temco Europe VORAB;
62014CJ0055 Regie communale autonome du stade Luc Varenne VORAB;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §4 Abs1;
UStG 1994 §6 Abs1 Z16;
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 4 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 4 gültig von 20.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  7. UStG 1994 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des Finanzamtes Bregenz in 6900 Bregenz, Brielgasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. April 2016, Zl. RV/1100391/2013, betreffend u. a. Umsatzsteuer 2011 und 2013 sowie Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis November 2012 (mitbeteiligte Partei: S KG in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die mitbeteiligte KG betreibt eine Squashanlage. Strittig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ihrer je Spielstunde erzielten Umsätze.

2 Nach den Feststellungen einer im Jahr 2013 durchgeführten Außenprüfung wurden 4 % der Umsätze dem Normalsteuersatz unterzogen. Die restlichen Erlöse seien von der Mitbeteiligten als gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 unecht befreite Umsätze behandelt worden. Diese Vorgangsweise der Trennung der Entgelte in jene für eine Grundstückskomponente und eine für Betriebsvorrichtungen habe für Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Berechtigung. Zu beachten sei allerdings, dass im Geltungsbereich des UStG 1994 für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, auch die Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen seien. Folge man näher angeführter Rechtsprechung des EuGH könne bei Umsätzen aus dem Betrieb von Sport- und Spielanlagen keine auf die Grundstückvermietung entfallende, unecht steuerfreie Umsatzkomponente angesetzt werden, wenn vom leistenden Unternehmer außer der bloß "passiven" Zurverfügungstellung des Grundstückes samt Anlagen noch geschäftliche Tätigkeiten, wie z. B. Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung der Anlage erbracht werden, was gegenständlich - wie näher dargestellt - der Fall sei.

3 In der Folge ergingen u. a. Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2011 und 2013 sowie den Zeitraum Jänner bis November 2012, in denen die Umsätze der Mitbeteiligten aus dem Betrieb der Squashanlage zur Gänze dem Normalsteuersatz unterworfen wurden.

4 Die Mitbeteiligte erhob Berufung, in der sie die Ansicht vertrat, dass das Finanzamt das Urteil des EuGH vom 18. Jänner 2001, C-150/99, Stockholm Lindöpark, falsch interpretiere. Dem Urteil könne nicht entnommen werden, dass beim Betrieb einer Sportanlage keine Aufteilung des Gesamtumsatzes in steuerfreie Leistungsanteile (Grundstücksvermietung) und steuerpflichtige Leistungsanteile erfolgen könne. Auch könnten die zu einem Golfplatz ergangenen Aussagen nicht auf den Betrieb einer Squashanlage übertragen werden. Golf werde im Freien betrieben. Squash hingegen in Hallen. Naturgemäß sei bei einem Indoorsport die Zurverfügungstellung des Gebäudes von entscheidender und wesentlicher Bedeutung. Die wesentliche Leistung eines Squashbetreibers liege in der Zurverfügungstellung eines Hallenplatzes samt Wand und Boden (jeweils Grundstücksleistungen). Hingegen bestünde die wesentliche Leistung eines Golfplatzbetreibers in der laufenden Wartung der zur Verfügung gestellten "Wiese". Die Spielstundenerlöse beim Squash seien im Wesentlichen auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 als unecht befreite Umsätze zu behandeln.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (der als Beschwerde zu behandelnden) Berufung der Mitbeteiligten hinsichtlich der revisionsgegenständlichen Jahre statt. In der Begründung wird ausgeführt, die Anlage bestehe - wie bei einem Lokalaugenschein festgestellt - aus sechs Spielcourts, die für jedermann frei buchbar seien. Den Spielern stünden WC/Dusche und Umkleide zur Verfügung, welche jedoch nicht von der Mitbeteiligten "betrieben" würden. Die Buchung bzw. telefonische Reservierung der Courts erfolge während der näher angegebenen Geschäftszeiten bei der Geschäftsführerin der Mitbeteiligten Frau B. Während der Geschäftszeiten sei das Sportcenter durch Frau B "besetzt", bei der 10er-Blocks/Lichtjetons und Einzelstunden für die Courts erworben werden könnten. Frau B verwalte das Center und betreue den dazugehörenden kleinen Squashshop, in welchem Schlägerverkauf, Schlägerverleih, Schlägerbespannung und Spielbälle angeboten würden. Zudem übernehme Frau B in der Regel einmal am Tag die Nass- und Trockenreinigung der Courts, was "auf Grund des Parkettbodens nur einen sehr geringen Zeitaufwand" benötige. Die Sicherheitsglaswände, die nicht bei allen Courts vorhanden seien, würden ca. alle zwei Monate gereinigt.

6 Nach der Judikatur des EuGH seien Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhingen, als Gesamtheit zu würdigen. Das Urteil vom 18. Jänner 2001, C-150/99, Stockholm Lindöpark, sei wohl so zu verstehen, dass auch in Fällen, in denen die Grundstückskomponente eine gewisse Rolle spiele, eine einheitliche Dienstleistung anzunehmen sei, die nicht in einer Vermietung bestehe (keine Aufteilung des Entgelts). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Minigolfplätzen und Tennisplätzen sei mit der EuGH-Judikatur nicht vereinbar. Nach dem BMF-Erlass vom 4. Juni 2003 sei es u. a. bei der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (Tennis-, Golf-, Minigolfplätzen) zu einer Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 gekommen. Ein Herausschälen der Grundstückskomponente sei nach der neu hinzugefügten Rz. 891a nur mehr in jenen Fällen zulässig, in denen die gesamte Anlage "passiv" einem Verein oder einer Gesellschaft überlassen werde. Erbringe der leistende Unternehmer neben der Grundstücksüberlassung noch Serviceleistungen, wie Aufsicht, Verwaltung, Wartung etc. der Sportanlage, so unterliege der gesamte Umsatz der Umsatzsteuer. In Anlehnung an die EuGH-Judikatur entfalle bei diesen Umsätzen in Zukunft die Aufteilung in eine unecht steuerbefreite Grundstückskomponente und einen steuerpflichtigen Teil für die Dienstleistung. Der EuGH differenziere im Gegensatz dazu nicht zwischen aktiver und passiver Überlassung. Bereits das Überlassen von Räumlichkeiten diverser Sportanlagen sei als Dienstleistung zu werten. Bei der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen stünde in der Regel die Benützung der diversen Einrichtungen im Vordergrund, die Miete von Grundstücksflächen sei nebensächlich. Ohne die entsprechenden Anlagen und Ausstattungen seien die nackten Grundstücke für die Sportler bedeutungslos. Für die Sporttreibenden seien die angebotenen Einrichtungen, Sportgeräte und Ertüchtigungsmöglichkeiten relevant. Sie hätten kein Interesse daran, eine Grundstücksfläche zu mieten. Die Grundstücksmiete ermögliche als Nebenleistung die optimale Nutzung der Hauptleistung. Eine Aufteilung in steuerfreie Umsätze aus der Vermietung und steuerpflichtige Leistungsumsätze widerspreche sowohl der Auffassung des EuGH als auch dem Grundsatz der Unteilbarkeit/Einheitlichkeit der Leistung.

7 Im Revisionsfall gehe das Bundesfinanzgericht jedoch in der Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes von einer vordergründigen Vermietung eines Grundstückes als Hauptleistung aus, wobei die sonstigen - tatsächlich erforderlichen - Dienstleistungen lediglich einen marginalen Umfang hätten. Die für die Benützung der Squashboxen für die Sporttreibenden zu erbringenden sonstigen Dienstleistungen erforderten einen geringen Zeit- und Sachaufwand. Wie bei einem Lokalaugenschein glaubhaft gemacht, benötige eine einmal errichtete Squashbox auf Grund des äußerst strapazierfähigen Parkettbodens fast keinen Reinigungs- und Reparaturaufwand und sei das Service für die Spieler, damit sie dort ihren Sport ausüben könnten, mit dem Verkauf der 10er-Blöcke, Einzelstunden und Lichtjetons, sowie der Reservierung abgetan. Dabei handle es sich um Tätigkeiten, die nur einen sehr geringen Zeit- und Sachaufwand der Betreiberin erforderten. Die den Spielern zur Verfügung stehenden WC/Duschanlagen und Umkleidekabinen würden nicht von der mitbeteiligten KG betrieben. Damit überwiege im Revisionsfall die passive Nutzung der Anlage die gebotenen Dienstleistungen. Ein Vergleich mit dem Betrieb von Golf- und Fußballplätzen sei nicht angebracht, weil die Pflege der zu bespielenden Grundstücke bekanntermaßen aufwändig sei.

8 Das zusätzliche Service hinsichtlich Schlägerverkauf und - verleih, Schlägerbespannung und Ballverkauf in dem kleinen, durch die Geschäftsführerin der KG während der Geschäftszeiten besetzten Shop stelle ein "freies Zusatzangebot" dar, welches jedoch nicht vonnöten sei, um die Squashboxen zu bespielen. Auch sei realiter keine Aufsicht bei der Benützung der Squashanlage erforderlich, was sich daran zeige, dass auch außerhalb der Geschäftszeiten eine Benützung der Squashanlage möglich sei. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass das Finanzamt im Jahr 1999 lediglich einen Umsatzanteil von "4 % für die Überlassung der Betriebsvorrichtungen" festgestellt habe. Ein anderer Prozentsatz sei auch bei der aktuellen Betriebsprüfung nicht hervorgekommen. Das Finanzamt habe nur eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen. Der in Rede stehende Umsatz stelle nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts insgesamt eine Vermietung eines Grundstücks iSd Artikel 13, Teil B Litera b, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dar.

9 Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 18. Jänner 2001, C- 150/99, und vom 22. Jänner 2015, C-55/14, zur Problematik der Grundstücksmiete iZm der Ausübung von Sport oder Körperertüchtigung fehle.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision des Finanzamts, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

11 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 sind u.a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei.

12 Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 basiert auf Artikel 13, Teil B Litera b, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG (6. EG-RL); diese Bestimmung ist inhaltlich unverändert in Artikel 135, Absatz eins, Litera l und Absatz 2, der gegenständlich maßgebenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG übernommen worden.

13 Die in Artikel 13, der 6. EG-RL vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern eine unionsrechtliche Definition. Da Artikel 13, Teil B Litera b, der 6. EG-RL keine Definition des Begriffes "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" enthält, ist diese Vorschrift nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik dieser Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist vergleiche , - mit weiteren Nachweisen - VwGH 30.10.2014, 2011/15/0123).

14 Bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, ist eine Gesamtbetrachtung notwendig. Zum einen ist eine jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist vergleiche , VwGH 24.3.2009, 2006/13/0150, mit weiteren Nachweisen).

15 Zur Einstufung der Nutzung von Sportanlagen hat der EuGH im Urteil vom 18.1.2001, C-150/99, Stockholm Lindöpark, ausgeführt (Rn. 26), dass Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängen, möglichst als Gesamtheit zu würdigen sind.

16 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht das grundlegende Merkmal des Begriffs "Vermietung von Grundstücken" darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht, sind alle Merkmale des Umsatzes sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter denen er erfolgt vergleiche , etwa EuGH 22.1.2015, C-55/14, Regie communale autonome du stade Luc Varenne, Rn. 21).

17 Die Vermietung eines Grundstückes stellt normalerweise eine passive Tätigkeit dar, die allein an den Zeitablauf gebunden ist, und ist von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird. Dabei ist auch die Mietdauer ein geeignetes Kriterium, um eine Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen vergleiche , EuGH 18.11.2004, C-284/03, Temco, Rn. 20 und 26f).

18 Eine gegenüber der Vermietung andersartige Leistung hat der EuGH im Urteil vom 18. Jänner 2001, C-150/99, Stockholm Lindöpark, bei der Überlassung eines Golfplatzes für den Golfsport angenommen, weil neben der kurzfristigen Grundstücksüberlassung eine Vielzahl zusätzlicher geschäftlicher Aktivitäten wie Aufsicht, Verwaltung, Unterhaltung sowie die Zurverfügungstellung anderer Anlagen tritt, die der Grundstücksüberlassung ein anderes Gepräge geben.

19 In noch zu Vorgängergesetzen, insbesondere zum UStG 1972, ergangenen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof die Benützung einer Minigolfanlage vergleiche , VwGH 16.3.1987, 85/15/0255;

und 5.3.1990, 88/15/0080) und die stundenweise Benützung eines Tennisplatzes vergleiche , VwGH 5.7.1973, 0929/72; 15.4.1982, 3107/79;

11.11.1985, 84/15/0148) als Vermietung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen angesehen. An dieser Beurteilung hält der Verwaltungsgerichtshof angesichts der aufgezeigten unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH zur Auslegung des Artikel 13, Teil B Litera b, 6. EG-RL nicht fest vergleiche , zur Änderung der deutschen Rechtsprechung auch BFH 31.5.2001, V R 97/98; sowie Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 6, Tz 388/1).

20 Die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen ist eine einheitliche und steuerpflichtige Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Erscheinungsbild, das aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist vergleiche , EuGH 25.2.1999, C- 349/96, Card Protection Plan, Rn. 29), nicht durch die mit ihr verbundene Grundstücksüberlassung geprägt ist. Verträge über die Benützung von Sport- und Freizeitanlagen sind im Anwendungsbereich des UStG 1994 somit grundsätzlich als Verträge sui generis einzustufen. Im Vordergrund steht die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Sportausübung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen vergleiche , auch Sarnthein, Einheitlichkeit der Leistung, ÖStZ 12 aus 2001,, 277 f).

21 Im angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die stundenweise Benützung einer Squashanlage als Grundstücksvermietung mit der Begründung beurteilt, dass die von der mitbeteiligten Partei erbrachten geschäftlichen Tätigkeiten der Aufsicht, Verwaltung und ständigen Unterhaltung zeitlich nicht sonderlich ins Gewicht fielen. Die sonstigen den Spielern zur Verfügung stehenden Anlagen (Umkleide-, Dusch/WC-Anlagen) würden nicht von der mitbeteiligten Partei betrieben. Der verlegte Parkettboden sei pflegeleicht und eine Benützung der Squashanlage auch außerhalb der Geschäftszeiten der mitbeteiligten Partei möglich. Damit liege eine im Vordergrund stehende Vermietungstätigkeit vor, die zur Gänze dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 zu subsumieren sei.

22 Zu Recht hält das revisionswerbende Finanzamt dem entgegen, dass es auch den Benützern einer Squashanlage in erster Linie darauf ankommt, die beabsichtigte sportliche Betätigung mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen ausüben zu können. Der Leistungsgegenstand (die Möglichkeit, die Sportanlage in Anspruch zu nehmen) ist ein anderer, als jener, der der bloßen Grundstücksüberlassung unter Ausschluss anderer eigentümlich ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Zeitaufwand die Pflege und Unterhaltung der jeweiligen Sportanlage im Allgemeinen erfordert oder wieviel Zeit für die Reinigung der Anlage vom jeweiligen Betreiber im konkreten Einzelfall tatsächlich aufgewendet wird. Dass die Spielanlage auch außerhalb der Geschäftszeiten der mitbeteiligten Partei genutzt werden kann, ist jedenfalls dann kein Indiz für das Vorliegen einer bloß passiven Vermietungstätigkeit, wenn - wie offenbar im Revisionsfall - der Betreiber der Anlage durch vorbereitende Tätigkeiten - beispielsweise durch die Ausgabe so genannter Lichtjetons - den Spielbetrieb auch außerhalb seiner Anwesenheitszeit ermöglicht.

23 Kommt der Grundstücksmiete nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vertrages, der aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist, keine Bedeutung zu, weil dem Leistungsempfänger lediglich die (stundenweise) Benutzung der Sportstätte im Rahmen einer allgemeinen Benutzungsordnung gestattet ist, ist die Leistung insgesamt steuerpflichtig vergleiche , Lindinger/Sperz, Vermietung von Sportanlagen, RFG 2012/26; sowie zum unionsrechtlichen Hintergrund die deutschen Umsatzsteuerkommentare: Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, Paragraph 97, Rz. 391 - 394; Wenzel in Rau/Dürrwächter, UStG, Paragraph 4, Nr. 12 Anmerkung 47, ; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, Paragraph 4, Nr. 12, 34, Stichwort Sportanlage). Dies hat das Bundesfinanzgericht verkannt.

24 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 29. Mai 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0055 Regie communale autonome du stade Luc Varenne VORAB
EuGH 62003CJ0284 Temco Europe VORAB
EuGH 61999CJ0150 Stockholm Lindöpark VORAB
EuGH 61996CJ0349 CPP VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150030.J00

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2016150030_20180529J00

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