1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Person, deren alkoholisierter Zustand am 17. Jänner 2015 einen Rettungseinsatz in einer U-Bahnstation auslöste und die den Vor- und Familiennamen des Revisionswerbers, sein Geburtsdatum und seine Wohnadresse angab, der Revisionswerber oder ein Unbekannter gewesen sei. Das Bundesfinanzgericht gelangte nach Durchführung eines Beweisverfahrens zu der Überzeugung, es habe sich um den Revisionswerber gehandelt, und bestätigte daher seine Inanspruchnahme zur Entrichtung der Einsatzgebühr. Eine Revision erklärte es mit dem Hinweis, es seien nur Sachverhaltsfragen entscheidungswesentlich gewesen, als unzulässig.
5 Dem hält die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) entgegen, der Revisionswerber wäre gemäß § 13a AVG "von Amts wegen" dazu anzuleiten gewesen, die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin dafür zu beantragen, dass er den Abend des 17. Jänner 2015 zu Hause verbracht habe. Es liege eine Rechtsfrage von "besonderer" Bedeutung vor, weil das Bundesfinanzgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a AVG abgewichen sei. 5 Dem hält die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) entgegen, der Revisionswerber wäre gemäß Paragraph 13 a, AVG "von Amts wegen" dazu anzuleiten gewesen, die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin dafür zu beantragen, dass er den Abend des 17. Jänner 2015 zu Hause verbracht habe. Es liege eine Rechtsfrage von "besonderer" Bedeutung vor, weil das Bundesfinanzgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13 a, AVG abgewichen sei.
6 Die Manuduktionspflicht geht schon gemäß § 13a AVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht so weit, dass Parteien dahin beraten werden müssen, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (vgl. im Zusammenhang mit einem unterbliebenen Antrag auf Einvernahme weiterer Zeugen etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, 2012/09/0063). Im vorliegenden Fall war außerdem die Bundesabgabenordnung anzuwenden, deren § 113 eine Rechtsbelehrung unvertretener Parteien - anders als § 13a AVG - nur "auf Verlangen" vorsieht. Mit der Behauptung einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zu § 13a AVG durch das Unterbleiben einer amtswegigen Anleitung zur Beantragung einer Zeugin wirft die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. 6 Die Manuduktionspflicht geht schon gemäß Paragraph 13 a, AVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht so weit, dass Parteien dahin beraten werden müssen, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten vergleiche , im Zusammenhang mit einem unterbliebenen Antrag auf Einvernahme weiterer Zeugen etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, 2012/09/0063). Im vorliegenden Fall war außerdem die Bundesabgabenordnung anzuwenden, deren Paragraph 113, eine Rechtsbelehrung unvertretener Parteien - anders als Paragraph 13 a, AVG - nur "auf Verlangen" vorsieht. Mit der Behauptung einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 13 a, AVG durch das Unterbleiben einer amtswegigen Anleitung zur Beantragung einer Zeugin wirft die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2016