Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2016/13/0021

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/13/0021

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
BAO §113;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 113 heute
  2. BAO § 113 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des K in W, vertreten durch Mag. Gregor Olivier Rathkolb, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Schönbrunner Straße 282/2/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Oktober 2015, Zl. RV/7400068/2015, betreffend Einsatzgebühr gemäß Paragraphen 28, und 29 WRKG für Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Person, deren alkoholisierter Zustand am 17. Jänner 2015 einen Rettungseinsatz in einer U-Bahnstation auslöste und die den Vor- und Familiennamen des Revisionswerbers, sein Geburtsdatum und seine Wohnadresse angab, der Revisionswerber oder ein Unbekannter gewesen sei. Das Bundesfinanzgericht gelangte nach Durchführung eines Beweisverfahrens zu der Überzeugung, es habe sich um den Revisionswerber gehandelt, und bestätigte daher seine Inanspruchnahme zur Entrichtung der Einsatzgebühr. Eine Revision erklärte es mit dem Hinweis, es seien nur Sachverhaltsfragen entscheidungswesentlich gewesen, als unzulässig.

5 Dem hält die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) entgegen, der Revisionswerber wäre gemäß Paragraph 13 a, AVG "von Amts wegen" dazu anzuleiten gewesen, die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin dafür zu beantragen, dass er den Abend des 17. Jänner 2015 zu Hause verbracht habe. Es liege eine Rechtsfrage von "besonderer" Bedeutung vor, weil das Bundesfinanzgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13 a, AVG abgewichen sei.

6 Die Manuduktionspflicht geht schon gemäß Paragraph 13 a, AVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht so weit, dass Parteien dahin beraten werden müssen, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten vergleiche , im Zusammenhang mit einem unterbliebenen Antrag auf Einvernahme weiterer Zeugen etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, 2012/09/0063). Im vorliegenden Fall war außerdem die Bundesabgabenordnung anzuwenden, deren Paragraph 113, eine Rechtsbelehrung unvertretener Parteien - anders als Paragraph 13 a, AVG - nur "auf Verlangen" vorsieht. Mit der Behauptung einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 13 a, AVG durch das Unterbleiben einer amtswegigen Anleitung zur Beantragung einer Zeugin wirft die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130021.L00

Im RIS seit

05.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Dokumentnummer

JWT_2016130021_20160628L00

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