Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2016/11/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/11/0012

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §100;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §30;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. W Z in K, vertreten durch DDr. Hans Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Salesianergasse 1b/III/Top 11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Februar 2016, Zl. LVwG-AV-687/001-2015, betreffend Invaliditätsversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Ärztekammer für Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 8. Oktober 2014 auf Gewährung der Invaliditätsversorgung ab 1. Dezember 2013 gemäß Paragraph 100, Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit , Paragraph 30, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich abgewiesen.

2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Beschluss insofern Folge, als der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen wurde.

Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) zulässig sei.

3 Gegen diesen Beschluss richten sich sowohl die ordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde als auch die vorliegende Revision des Revisionswerbers. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2016/11/0016, wurde der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes aufgrund der Revision der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

4 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

5 Aufgrund der genannten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist gegenständlich die Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten, sodass die Revision gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 55 und Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 23. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110012.J00

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWT_2016110012_20170323J00

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