1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 8. Oktober 2014 auf Gewährung der Invaliditätsversorgung ab 1. Dezember 2013 gemäß § 100 Ärztegesetz 1998 iVm § 30 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich abgewiesen. 1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 8. Oktober 2014 auf Gewährung der Invaliditätsversorgung ab 1. Dezember 2013 gemäß Paragraph 100, Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit , Paragraph 30, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich abgewiesen.
2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Beschluss insofern Folge, als der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen wurde. 2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Beschluss insofern Folge, als der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen wurde.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) zulässig sei.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) zulässig sei.
3 Gegen diesen Beschluss richten sich sowohl die ordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde als auch die vorliegende Revision des Revisionswerbers. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2016/11/0016, wurde der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes aufgrund der Revision der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 4 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
5 Aufgrund der genannten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist gegenständlich die Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten, sodass die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war. 5 Aufgrund der genannten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist gegenständlich die Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten, sodass die Revision gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 55 und § 47 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung. 6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 55 und Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 23. März 2017