1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2016 wurde der Antrag der nunmehrigen Antragsteller auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. August 2016, Zl. VGW- 141/023/9409/2016-1, abgewiesen.
2 Mit am 10. November 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom 9. November 2016 erhoben die Antragsteller gegen den zitierten Beschluss vom 12. Oktober 2016 "Einspruch".
3 Die Eingabe ist nicht zulässig:
4 Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein. 4 Das Gesetz räumt gegen den - gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.
5 Der mit Eingabe vom 9. November 2016 erhobene "Einspruch" gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2016 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2015, Zlen. Ra 2015/10/0099 bis 0101, mwN). 5 Der mit Eingabe vom 9. November 2016 erhobene "Einspruch" gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2016 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2015, Zlen. Ra 2015/10/0099 bis 0101, mwN).
6 Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
Wien, am 21. Dezember 2016