Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2016/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0079

Entscheidungsdatum

22.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache der S K in W, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016, Zl W170 2116492- 2/3E, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 A. Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 13. April 2016 verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Antragstellerin gemäß

2 Paragraph 34, Absatz 2, und 3 AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Spruchpunkt A) und erachtete die Erhebung einer Revision dagegen für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

3 Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 erhob die Antragstellerin eine außerordentliche Revision. Nach Vorlage dieser Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde der Antragstellerin der Revisionsschriftsatz zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt (verfahrensleitende Anordnung vom 25. August 2016).

4 B. Innerhalb der dafür gesetzten Frist beantragte die Antragstellerin Verfahrenshilfe in vollem Umfang, zumal ihr ohne Verfahrenshelfer die vollständige Bewältigung des Mängelbehebungsauftrages nicht möglich sei.

5 Mit einer weiteren verfahrensleitenden Anordnung wurde der Revisionswerberin in einer Reihe von Punkten eine Ergänzung des Verfahrenshilfeantrages aufgetragen. Mit ihrer Stellungnahme dazu kam sie diesem Auftrag nicht vollständig nach. Damit konnte dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 14. Februar 2017, Ra 2016/03/0079-13, nicht stattgegeben werden.

6 Die Revisionswerberin verfügt nach dem Zentralen Melderegister lediglich über eine Zustelladresse, nämlich ihren Hauptwohnsitz in Wien, den sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als ihre Adresse angegeben hat. Da dort aber eine Reihe von Zustellversuchen (im Postweg sowie auch durch Boten) erfolglos blieben, erfolgte die Zustellung des genannten Beschlusses auf dem Boden der Paragraph 23 und Paragraph 8, Absatz 2, des Zustellgesetzes im Wege der Hinterlegung durch Bereithaltung zur Abholung beim Verwaltungsgerichtshof ohne vorherigen Zustellversuch.

7 Dies vor dem Hintergrund, dass nach Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes eine Partei, die während eines Verfahrens (von dem sie Kenntnis hat) ihre bisherige Abgabenstelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Nach der Rechtsprechung gilt dies auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle vergleiche , etwa VwGH vom 18. April 2002, 2001/01/0525 (VwSlg 15.810 A/2002); VwGH vom 19. März 2013, 2011/21/0144; VwGH vom 11. Juni 2015, Ra 2014/20/0184). Ausgehend von den genannten erfolglosen Zustellversuchen ist die Antragstellerin im vorliegenden Fall ihrer (unabhängig vom Zentralen Melderegister bestehenden) Mitteilungspflicht bezüglich der Änderung (bzw der etwaigen Aufgabe) ihrer Abgabestelle aber nicht nachgekommen.

8 C. Zwar wurde der Lauf der Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision (die bereits im Jahr 2016 einsetzte) durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dem durch den genannten Beschluss vom 14. Februar 2017 nicht stattgegeben wurde, unterbrochen vergleiche , dazu VwGH vom 13. Dezember 2012, 2012/16/0195, VwGH vom 24. Mai 2016, 2015/03/0005, und VwGH vom 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0095). Diese Mängelbehebungsfrist von drei Wochen ist aber seit der Zustellung des Beschlusses vom 14. Februar 2017 im Wege der Hinterlegung mit 17. Mai 2017 vergleiche , Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes) verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.

9 D. Da dem Mängelbehebungsauftrag von der revisionswerbenden Partei somit nicht fristgerecht entsprochen wurde, war das Revisionsverfahren wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , dazu nochmals VwGH vom 24. Mai 2016, 2015/03/0005, mwH).

Wien, am 22. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030079.L00

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017

Dokumentnummer

JWT_2016030079_20170622L00

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