1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 6. Oktober 2016, Zl. W211 2109416-1/23E, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes, das auf Ersatz der "allfälligen Gebühr" gemäß § 24a VwGG abzielte, weil die Antragstellerin von der Entrichtung der Eingabengebühr nach der genannten Gesetzesbestimmung im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes, das auf Ersatz der "allfälligen Gebühr" gemäß Paragraph 24 a, VwGG abzielte, weil die Antragstellerin von der Entrichtung der Eingabengebühr nach der genannten Gesetzesbestimmung im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde.
Wien, am 24. Oktober 2016